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Fahndung mit Fotos Handy im Zug mitgenommen: Polizei geht mit ungewöhnlichem Fahndungsaufruf an die Öffentlichkeit

Von Alexander Schultz 21.11.2017, 05:00
Ein Smartphone finden und es einfach zu behalten, ist strafbar.
Ein Smartphone finden und es einfach zu behalten, ist strafbar. dpa

Halle (Saale) - Mit einem ungewöhnlichen Fahndungsaufruf ist die Bundespolizei am Montag an die Öffentlichkeit gegangen: Die Beamten haben dazu ein Fahndungsfoto herausgegeben, das einen Mann zeigt, der sich ein in einem Zug vergessenes teures Smartphone unrechtmäßig angeeignet haben soll. Demnach vergaß eine 16-Jährige im April auf ihrer Bahnfahrt von Magdeburg nach Halle ihr etwa 500 Euro teures Smartphone. Sie verließ den Intercity im Hauptbahnhof Halle und bemerkte kurz darauf den Verlust ihres Telefons.

Aufgrund einer integrierten Sicherheitssoftware auf dem Handy erhielt sie am selbigen Abend per E-Mail mehrere Hinweise. Unter anderem wurde ein Foto des vermutlichen Täters erstellt, der verdächtig wird, sich das Telefon angeeignet zu haben. Ihm wird Unterschlagung vorgeworfen, teilte die Polizei am Montagmittag mit.

Handy gefunden: Wie verhält man sich jetzt richtig?

Aber wie verhält man sich eigentlich richtig, wenn man ein Handy findet? „Richtig wäre gewesen, das Smartphone, wenn möglich mit einer Beschreibung der Besitzerin, beim Zugpersonal abzugeben“, sagt Werner Budtke. Der Vorsitzende Richter am Amtsgericht Halle verweist auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Laut Budtke gibt es „keine herrenlosen Sachen. Selbst Sperrmüll vor einem Haus darf man nicht einfach mitnehmen.“ Im Paragraf 965 des BGB heißt es: „Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht, so hat er den Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.“

Auch ein Finderlohn kann fällig werden

Und - unabhängig vom geschilderten Fall - ab wann wird Finderlohn fällig? Hierzu gibt es im BGB den Paragrafen 670: „Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen.“ Bei einem Wert der Fundsache bis 500 Euro könnten fünf Prozent veranschlagt werden, bei höheren Sachwerten sowie bei Tieren drei Prozent.

Die Bundespolizei fahndete allerdings nicht lange. Bereits nach einer Dreiviertelstunde konnte die Öffentlichkeitsfahndung eingestellt werden. „Wir haben zahlreiche Hinweise aus der Bevölkerung bekommen, die genügend Ermittlungsansätze für die Identifizierung des Mannes erbracht haben“, so Romy Gürtler von der Bundespolizei. „Das war für uns absoluter Rekord. Das Internet macht’s möglich.“ (mz)