Rund um Hauptbahnhof und Riebeckplatz Halle: Neue Waffen- und Messerverbotszone tritt in Kraft
Ab dem 1. Mai 2025 tritt in Halle eine neue Verbotszone für Waffen und Messer in Kraft. Wo sie überall gilt.

Halle (Saale)/MZ. - Zum 1. Mai 2025 tritt die neue Verordnung der Polizeiinspektion über die Einrichtung einer Waffen- und Messerverbotszone in der Stadt Halle in Kraft. Die Verordnung gilt für Teile des Riebeckplatzes, des Hans-Dietrich-Genscher-Platzes und der Ernst-Kamieth-Straße. Mit Inkrafttreten der Verordnung sei das Führen von Waffen und Messern in dem benannten räumlichen Geltungsbereich verboten, betont die Polizeiinspektion. Ein Verstoß gegen diese Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Die Verordnung kann hier vollständig eingesehen werden.
Konkret gilt die Verbotszone in folgenden Bereichen:
Riebeckplatz:
Platz zwischen den Gebäuden mit den Hausnummern 9, 9 A und 10 einschließlich: der Treppe und der anschließenden Freifläche zwischen den Gebäuden mit den Hausnummern 10 und 11 bis zum südlichen Bordstein der Fahrbahn der Dorotheenstraße, der Unterführung (zwischen Riebeckplatz 8 und Riebeckplatz 9) unter der B 80 im Süden und dem Bereich der Straßenbahnhaltestelle „Riebeckplatz“ (Steige A und B) im Norden in beide Richtungen (bis zum Treppenaufgang in Richtung Dorotheenstraße) sowie der Unterführung des Riebeckplatzes (Rondell) bis zum Beginn des Hans-Dietrich-Genscher-Platzes.
Hans Dietrich-Genscher-Platz:
Bahnhofsvorplatz vor dem Haupteingang des Hauptbahnhofes bis zum südlichen Bordstein der Delitzscher Straße, Freifläche zwischen dem Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) (der ZOB selbst ist ausgeschlossen), Merseburger Straße, Delitzscher Straße einschließlich der Unterführung unter den Bahngleisen 1-7 der Deutsche Bahn AG.
Ernst-Kamieth-Straße:
Bahnhofsvorplatz vor dem Westeingang zum Hauptbahnhof bis zur östlichen Bordsteinkante der Ernst-Kamieth-Straße, bis auf Höhe der Einfahrt zum „DB BahnPark Parkplatz“ im Süden, der gesamte unmittelbar angrenzende Fußgängerbereich südlich, westlich und östlich des Gebäudes in der Ernst-Kamieth-Straße 5 (Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Halle) bis zum nördlichen Bordstein der Fahrbahn der Ernst-Kamieth-Straße und dem östlichen Bordstein der Fahrbahn des ZOB sowie der Bereich zwischen dem Bahnhofsvorplatz vor dem Westeingang zum Hauptbahnhof und dem Hans-Dietrich-Genscher-Platz (einschließlich des Bereichs der Straßenbahnhaltestelle „Hauptbahnhof“ (Steige C und D) in beide Richtungen).

Eine Ausnahme bestehe, wenn für das Führen ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden könne, heißt es von der Polizeiinspektion Halle weiter. Das betrifft beispielsweise Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern oder Rettungs- und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit. Für das Mitführen von Messern gelten laut Verordnung auch Ausnahmen für Gewerbetreibende und Inhaber sowie Angestelle gastronomischer Betriebe.