Begleitung für Klassenfahrten Begleitung für Klassenfahrten: Eltern behinderter Kinder aus Saalekreis bekommen Recht
Halle (Saale) - Vor dem Verwaltungsgericht Halle haben Eltern von behinderten Kindern Recht bekommen: Der Landkreis muss die Kosten für eine Begleitung eines behinderten Schülers während der Klassenfahrt erstatten. Beide Schüler stammen aus dem Saalekreis.
Wie das Verwaltungsgericht mitteilt, haben beide Schüler das Asperger Syndrom. Die Variante des Autismus führt zu Schwächen in der sozialen Interaktion und Kommunikation. Während das eine Kind die dritte Klasse einer Grundschule besucht und ihm ein Integrationshelfer zur Seite gestellt ist, kann der Gymnasiast der neunten Klasse auch ohne Helfer den Schulalltag bewältigen.
Landkreis wollte Kosten für Begleitung nicht übernehmen
Dennoch hatten beide Eltern für Klassenfahrten die Übernahme der Kosten für eine Begleitung - in beiden Fällen waren es die Mütter - beantragt. Die Klassenfahrt des Grundschulkindes ging ins Vogtland, die des Gymnasiasten war ein Schüleraustausch nach Frankreich.
Der Landkreis hatte jedoch eine Kostenübernahme abgelehnt: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch müssen Eltern Kinder mit Integrationsbedarf auch bei Klassenfahrten begleiten, weil sie eine „Einstandspflicht“ haben.
Verwaltungsgericht widerspricht dem Landkreis
Doch das war nicht die Meinung der Richter am Verwaltungsgericht: In dem Urteil heißt es vielmehr, dass der Landkreis zur Kostenübernahme verpflichtet ist, weil die Begleitung der Mütter die „Einstandspflicht“ der Eltern überdehne.
Zudem müsse eine Diskriminierung von Familien mit behinderten Kindern vermieden werden. „Eine ist Pflichtgrenze dort zu ziehen, wo die Hilfe für das behinderte Kind über das Übliche und Typische bei der Erziehung und Betreuung eines nichtbehinderten Kindes hinausgeht“, so Nicola Baus, Pressesprecherin des Gerichts.
Die Begleitung eines Kindes zu einem Schüleraustausch sei eine Hilfe, die über das hinausgehe, was üblicherweise bei der Betreuung eines nichtbehinderten Kindes erbracht werde. Sie erfolge, um den Schüler bei seinen behinderungsbedingten Schwierigkeiten zu unterstützen und diene damit der Integration. (mz)