Affäre Kübler Affäre Kübler: Warum die Entlassung des früheren Volksbank-Vorstands rechtens ist
Halle (Saale) - Für die Volksbank Halle ist es eine riesige Erleichterung: Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag entschieden, dass die Kündigung des früheren Volksbank-Vorstandes Manfred Kübler korrekt ist. Das hatten zuvor bereits das Landgericht 2017 und das Oberlandesgericht 2018 festgestellt, nun ist es rechtskräftig. Kübler hatte die Volksbank in einem Zivilverfahren verklagt, mit dem er gegen seine Kündigung vorgehen wollte - vergeblich. 20 Jahre lang hatte der gebürtige Schwabe das Kreditinstitut geführt und war daneben auch im gesellschaftlichen Leben der Stadt fest verankert, beispielsweise als Präsident des Rotary-Clubs Halle.
Regressansprüche in Höhe von rund sieben Millionen Euro
Der Aufsichtsratsvorsitzende der Volksbank, Bernd Günther, der zur Verhandlung gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden Sascha Gläßer und zwei weiteren Aufsichtsratsmitgliedern nach Karlsruhe gefahren war, zeigte sich erleichtert. „Als Aufsichtsrat fällt eine enorme Last von unseren Schultern, und wir sind froh, dass es am Ende auch keine formalen Fehler bei der Trennung von Herrn Kübler gegeben hat“, so Günther. Gläßer sieht damit das erste Kapitel der rechtlichen Aufarbeitung als beendet an: „Wir hoffen nun, dass die Gerichte auch die eingereichten Regressklagen zügig angehen.“
Denn damit ist die juristische Aufarbeitung der Affäre Kübler noch lange nicht beendet: Die Volksbank hat in einem weiteren Zivilverfahren am Landgericht Halle gegen Kübler Regressansprüche in Höhe von rund sieben Millionen Euro gestellt. Termine, so Gläßer, stehen dafür noch nicht fest. Und auch die Staatsanwaltschaft Halle ermittelt noch, bestätigt Oberstaatsanwältin Heike Geyer - ob und wann es zu einer Anklage wegen Untreue kommt, ist derzeit offen.
Wichtige Gründe für außerordentliche Kündigung Küblers
Klarheit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aber auch in einer weiteren Frage geschaffen: Sind in einer Genossenschaft - wie es die Volksbank ist - die Vertreterversammlung oder der Aufsichtsrat für die Kündigung eines Vorstandsmitgliedes zuständig? Denn gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, das sogar keine Revision zugelassen hatte, legte Kübler eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein - eben mit der Begründung, dass aus seiner Sicht im Genossenschaftsgesetz eben diese Frage der Kündigung nicht klar geregelt sei. Darum ging es nun in der Verhandlung am Dienstag.
„Die Volksbank hatte aus diesem Grund im August 2015 vorsorglich Kübler durch die Vertreterversammlung und den Aufsichtsrat kündigen lassen“, sagt Sascha Gläßer. „Dass wichtige Gründe bestanden, die eine außerordentliche Kündigung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden rechtfertigten, wurde nicht einmal von Kübler selbst bestritten und von den Richtern noch einmal unterstrichen“, ergänzt er. In der Verhandlung habe es geheißen, dass der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshof die Revision in diesem Fall nur zugelassen habe, um für eine Klarstellung zu sorgen.
„Im Ergebnis sehen die Richter in den Regelungen des Genossenschaftsgesetzes ausreichend Spielraum für die Genossenschaften, um in ihren Satzungen die angesprochenen Kompetenzen wahlweise dem Aufsichtsrat oder der Vertreterversammlung zuzusprechen“, berichtet der Vorstandsvorsitzende. Die Revision wurde daher zurückgewiesen und das Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg zu Gunsten der Bank wird damit rechtskräftig. Drei Jahre lang hat es bis zur Klärung dieser Frage gedauert. (mz)