Verbotenen Köder benutzt Verbotenen Köder im Muldestausee benutzt: Fischwilderer aus Zerbst bekommt Geldstrafe

Dessau - Thomas Knief ist Richter am Landgericht in Dessau und versteht nach eigenem Bekunden nichts vom Angeln. Und wahrscheinlich war das am Montag das Glück für einen 42-Jährigen aus Zerbst, den das Amtsgericht in Bitterfeld wegen Fischwilderei verurteilt hatte. Jetzt wurde das Verfahren gegen Zahlung von 200 Euro eingestellt.
In Bitterfeld hatte man es als erwiesen angesehen, dass der Mann im Sommer 2016 am Muldestausee geangelt hatte. Das ist prinzipiell erlaubt - wenn man einen Fischereischein besitzt und entweder Mitglied des sachsen-anhaltischen Anglerverbandes ist oder eine Angelkarte gekauft hat.
Diese ist nicht ganz preiswert, scheint aus Sicht von Anglern allerdings eine lohnenswerte Investition, denn der Muldestausee gilt als exzellentes Revier. Hier beißen Aal, Barsch, Brassen, Hecht, Karpfen, Rotauge, Rotfeder, Wels und Zander. Auf einer einschlägigen Website berichtet ein Angler, die Rute irgendwann aus dem Wasser genommen zu haben, um in Ruhe essen zu können.
„Der Zander verteidigt seine Brut sehr aggressiv und greift alles an“
Auch der Mann aus Zerbst wollte hier vor zweieinhalb Jahren Fische aus dem Wasser ziehen und ging mit einem Kunstköder auf Fang. Das aber ausgerechnet dort, wo es ausdrücklich verboten ist, nämlich am Einlaufbauwerk des Stausees.
Grund des Verbots: Dort, wo das Wasser der Mulde in den Stausee strömt, hat der Zander sein Laichgebiet, erklärt Bernd Manneck vom Landesanglerverband. „Der Zander verteidigt seine Brut sehr aggressiv und greift alles an.“ Und seien es eigentlich ungefährliche Kunstköder wie Blinker oder Gummifische.
Gutachter konnte zwischen Angeklagtem und Staatsanwalt vermitteln
„Fischwilderei ist kompliziert“, räumte Knief am Montag ein, als er ohne Schöffen und vor Beginn des Berufungsprozesses in den Gerichtssaal kam. Deshalb habe er einen Gutachter vom Landesanglerverband bestellt: Bernd Manneck „Mit dem wird es teurer, lohnt sich das?“, wollte Knief vom Angeklagten und dessen Verteidiger wissen. Im Falle einer Verurteilung - nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht völlig ausgeschlossen - würde der Angeklagte auf den Kosten sitzenbleiben.
Nach Kniefs Anregung wurden sich Angeklagter und Staatsanwalt schnell einig: Gegen eine Geldauflage von 200 Euro, zahlbar innerhalb von zwei Monaten, wurde das Verfahren eingestellt. „Damit“, so Knief zum Angeklagten, „sind Sie nicht vorbestraft.“ (mz)