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Trotz Anspruch auf Arbeitslosengeld Trotz Anspruch auf Arbeitslosengeld: Junge Mutter aus Dessau erhält kein Geld

Von Heidi Thiemann 13.11.2016, 10:14
Madlen Hinze bekommt Arbeitslosengeld, allerdings klappt das nicht reibungslos.
Madlen Hinze bekommt Arbeitslosengeld, allerdings klappt das nicht reibungslos. Lutz Sebastian

Dessau - „Keinen interessiert es, wie ich meine Miete bezahlen oder wovon ich meinem Kind etwas zu essen kaufen soll“, empört sich Madlen Hinze. Die 29-jährige alleinerziehende Mutter ist in die Mühlen von Arbeitsagentur und Jobcenter geraten und steht im Moment ohne Geld da, obwohl sie seit dem 1. September Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Im September habe sie weniger Geld bekommen, im Oktober gar nichts. Zwar hätte sie schon mehrmals beim Jobcenter angerufen, „aber geholfen hat mir dort niemand“, wandte sie sich hilfesuchend an die MZ.

Vorläufiger Erstattungsanspruch für Madlen Hinze

Der Fall von Madlen Hinze ist etwas kompliziert, sagt Marion Tuchel, Pressesprecherin der Agentur für Arbeit. Vorweg schickt sie aber, dass „Frau Hinze eine sogenannte Abschlagzahlung erhalten kann“, damit sie Geld für ihre wichtigsten Ausgaben wie die Miete hat. Die Abschlagszahlung muss bei der Agentur beantragt werden.

Kompliziert stellt sich der Fall deshalb dar, weil die junge Mutter zuletzt im März einen Antrag auf Arbeitslosengeld II beim Jobcenter gestellt hatte. Der wurde bewilligt und gilt für sechs Monate, also bis Ende Oktober. Die junge Frau war im Frühjahr noch in Elternzeit und bekam auch schon zuvor, als sie in Arbeit war, aufstockende Leistungen.

Als Hinzes Sohn im Sommer zwei Jahre alt wurde, ging sie wieder arbeiten. Konnte die Arbeit im Drei-Schicht-System aber nicht absichern. „Spätestens 17 Uhr musste ich Feierabend machen, da ich mein Kind aus der Kita holen muss“, sagt sie. Ihr Chef kündigte ihr. Was bedeutet, Madlen Hinze meldete sich arbeitslos und hat seit 1. September Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Hartz IV spielt mit rein

Nun spielt aber das im März beantragte Hartz IV hinein, weshalb die Arbeitsagentur in ihrem Bewilligungsbescheid auf den „vorläufigen Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers“ vom 1. September bis zum 31. Oktober verwiesen hat. Also das Jobcenter. Das Arbeitslosengeld werde in solchen Fällen innerhalb der Behörden verrechnet, so Tuchel. Wovon aber eigentlich die Kunden nicht beeinträchtigt werden sollten.

Ebenfalls eine Rolle spielt, dass Madlen Hinze beim Jobcenter wie auch bei der Arbeitsagentur angezeigt hat, dass sie ab dem 1. September eine geringfügige Beschäftigung in einem Modegeschäft aufnimmt. Der Monatslohn kann bis zu 450 Euro betragen. Dass sie diesen Betrag auch verdient, davon geht das Jobcenter aus. Ende September stellte es deshalb fest, dass Hinze aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens nicht hilfebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat.

Jobcenter wartet auf Nachweise

Die junge Mutter legte Widerspruch ein: „Ich verdiene die 450 Euro nicht. Ich habe keine festen Arbeitszeiten, ich werde dort nur angefordert, wenn man mich braucht.“ Sie wisse, dass sie nur begrenzt hinzuverdienen könne, der Lohn auf die Leistungen angerechnet werde. „Aber 165 Euro mehr haben ist besser als nichts.“

Doch das Jobcenter, erklärt Pressesprecherin Anja Pannier, könne erst Leistungen zahlen, wenn alles Vermögen und Einkommen berücksichtigt wird. Weshalb Frau Hinze aufgefordert wurde, ihre Lohnzahlungen einzureichen. Was sie für September auch gemacht hat. Den Lohnschein für Oktober hat sie erst diese Woche bekommen. Doch im September arbeitete sie nicht. Ihr Verdienst war gleich Null. Aber die Bescheinigung des Arbeitgebers wurde nicht anerkannt. Das Vorgelegte sei „zur Ermittlung des Leistungsanspruchs nicht dienlich“, teilte das Jobcenter mit. Weshalb die Dessauerin weiterhin in der Schwebe hängt.

Nach dem Gespräch mit der MZ sicherte das Jobcenter nun eine schnelle Bereinigung des Falls zu. Madlen Hinze will dennoch einen Anwalt einschalten. Ab diesem Monat hofft sie aber weniger Sorgen zu haben, weil nun die Arbeitsagentur zuständig ist. Aber auf das Geld von der Agentur wird sie noch warten müssen. Denn das Jobcenter zahlt immer am Monatsanfang, die Agentur hingegen rückwirkend. „Eine Lücke“, so Tuchel, „wird deshalb bleiben.“ Hilfe bietet zumindest die Abschlagszahlung. (mz)