Strafrecht Strafrecht: Verminderte Schuldfähigkeit
Im Paragrafen 21 des Strafgesetzbuches (StGB) ist die verminderte Schuldfähigkeit eines Angeklagten geregelt. Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) bezeichneten Gründe bei Begehung der Tag erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden. Der Paragraf 20 StGB geht hingegen noch weiter. Er besagt, dass ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. (Quelle: dejure.org)