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Meldegesetz Sachsen-Anhalt Meldegesetz Sachsen-Anhalt: Gruppenauskunft ist erlaubt

02.01.2006, 18:24

MZ. - Die Meldebehörden dürfen Vor- und Zuname, Titel und Anschriften übermitteln, wenn für eine bestimmte Wählergruppe das Lebensalter bestimmend ist. "Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen ..... Gruppenauskunft aus dem Melderegister....erteilen", heißt es dazu im Meldegesetz."

Die Bürger haben jedoch das Recht, die Herausgabe ihrer Daten in Form einer Gruppenauskunft zu verhindern. Dazu reicht ein Schreiben an die jeweilige Meldebehörde mit Anschrift, dem Widerruf und der Unterschrift. Damit bleiben die Adressdaten unter Verschluss, bis der Bürger den Widerruf selbst zurück nimmt.