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Bafin nimmt Fitzek wieder ins Visier Bafin nimmt Fitzek wieder ins Visier: Bank- und Versicherungsgeschäfte erneut untersagt

Von Alexander Baumbach 24.03.2021, 12:35
Im Jahr 2013 stand noch „Königliche Reichsbank“ an diesem Wittenberger Gebäude, der Schriftzug verschwand dann zugunsten von „Königliches Schatzamt“. Dieses wurde 2016 geräumt.
Im Jahr 2013 stand noch „Königliche Reichsbank“ an diesem Wittenberger Gebäude, der Schriftzug verschwand dann zugunsten von „Königliches Schatzamt“. Dieses wurde 2016 geräumt. Achim Kuhn

Wittenberg/Ulm - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat dem Wittenberger Peter Fitzek, selbsternannter „König von Deutschland“, erneut untersagt, Bank- und Versicherungsgeschäfte zu betreiben. Von der Anordnung ist auch Mario Garro betroffen, der in Ulm für Fitzek ein Ladengeschäft betreibt.

Die Anordnung sei Anfang März verfügt worden. Die Bafin informierte am Montag auf ihrer Webseite darüber.

„Herr Fitzek nimmt derzeit unter der Firma „GK GemeinwohlKasse“ erneut Gelder aus dem Publikum an und verspricht, die Gelder später zurückzuzahlen. Herr Fitzek betreibt so erneut das Einlagengeschäft, für das er grundsätzlich eine Zulassung (…) benötigt“, erklärt die Bafin auf ihrer Webseite.

Neben diesen Bankgeschäften habe Peter Fitzek aber auch die Tätigkeit einer Art Krankenkasse wieder aufgenommen. Unter dem Namen „Deutsche Heilfürsorge“ verstieße deren Aktivität gegen ohne eine entsprechende Zulassung gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz.

„Für die Annahme und Weiterleitung der Gelder stellt Herr Garro seine Konten zur Verfügung; er betreibt damit unerlaubt das Finanztransfergeschäft. Die entsprechenden Guthaben werden zur Finanzierung der Abwicklung des von Herrn Fitzek unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an den insoweit bereits bestellten Abwickler ausgekehrt. Die Verfügung ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig“, erklärt die Bafin.

Im April 2018 hatte der Bundesgerichtshof ein Hafturteil gegen Fitzek aufgehoben, da in einem ähnlich gelagerten Verfahren in der Vergangenheit das illegale  Betreiben von Bankgeschäften „nicht rechtsfehlerfrei“ belegt worden sei. (mz)