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Rechtsstreitigkeit  Rechtsstreitigkeit : Vom Nachbarn mit Grenzstein überrumpelt?

Von Detlef Anders 10.06.2018, 08:59
Ein Grenzstein an einem Grundstück.
Ein Grenzstein an einem Grundstück. Archiv/privat

Aschersleben - Kann ein Eigenheimbesitzer, der sein seit Jahren bebautes Grundstück vermessen und Grenzsteine setzen lässt, von seinem Nachbarn anteilig eine Kostenerstattung verlangen?

Als eine Ascherslebenerin vor einiger Zeit Post vom Rechtsanwalt ihres Nachbarn bekam, war sie verunsichert.

Schließlich hatte sie zuvor nichts dergleichen gehört.

Aber eingeschüchtert durch den plausibel erscheinenden Brief des Rechtsanwaltes und Rücksprache mit einem ihrer Kinder, überwies die über 80-Jährige den geforderten Betrag.

An die Polizei und MZ gewandt

Als sie nun mit Polizeibeamten über den Fall sprach, sei ihr gesagt worden, dass sie gar nicht hätte bezahlen müssen.

Mit der Frage, ob ihr Nachbar sie zu Unrecht zur Kasse gebeten hatte und sie ihr Geld zurückfordern könnte, wandte sie sich an die MZ.

„Eines der grundlegenden Prinzipien des Verwaltungskostenrechts ist, dass derjenige, der mit einem Antrag das Tätigwerden einer Behörde auslöst und ein Verfahren in Gang setzt, auch für die entstehenden Kosten aufzukommen hat“, stellte Jörg Spanier, der Präsident des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation fest. Dies sei das „Veranlasserprinzip“.

Nachbar wird nur bei der Klärung mit einbezogen

Der Grundstücksnachbar eines Antragstellers werde zwar von der Vermessungsbehörde als Beteiligter in das Grenzfeststellungsverfahren einbezogen, da er bezüglich des gemeinsamen Grenzverlaufs angehört werden muss.

„Er wird deswegen aber von Seiten der Verwaltung nicht zu Gebühren herangezogen.“

Das Landesamt und auch - wenn beauftragt - der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur richten ihre Leistungsbescheide an den Antragsteller, betonte Spanier.

Kostenbeteiligung nicht vorgesehen

Dass der den Antrag stellende Grundstückseigentümer wiederum seinen Nachbarn an diesen Kosten beteiligt, sehe zumindest das Verwaltungskostenrecht nicht vor.

Der Paragraf 919 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eröffnet diese Möglichkeit aber auf privatrechtlichem Wege, erklärte Jörg Spanier.

„Wobei es sich hier wohlgemerkt um eine Kann-Bestimmung und nicht unbedingt um eine Verpflichtung handelt.“

Sind sich die Grundstücksnachbarn über eine eventuelle Kostenbeteiligung nicht einig, könne der Antragsteller diese vom Grundstücksnachbarn unter Umständen nach dem Paragrafen des BGB gerichtlich erzwingen.

Vorherige Absprache erforderlich

Eine vorherige Absprache und Einigung zwischen den Grundstücksnachbarn wäre angebracht gewesen, da sie offensichtlich von der Notwendigkeit einer Vermessung nicht überzeugt war.

„Durch ihre Zahlung an den antragstellenden Grundstücksnachbarn hat sie jedoch gewissermaßen ihre Zustimmung bekundet“, schilderte Spanier seine Sicht.

Die konkrete Prüfung des zivilrechtlichen Streitfalles im nachbarschaftlichen Verhältnis könne vom Landesamt aber nicht übernommen werden.

Hierfür müsste sich die Leserin gegebenenfalls an einen Rechtsanwalt wenden, erklärte er. (mz)