Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung: Bußgelder für Hundehalter
Quedlinburg/MZ. - Nur neun von 75 Haltern gefährlicher Hunde, die in den Verwaltungsgemeinschaften als Hundesteuerzahler geführt werden, sind im Landkreis Quedlinburg bis Ende Juni ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anzeige nachgekommen. Seit dem 28. Mai ist diese Anzeige laut der Gefahrenabwehrverordnung des Landes (siehe Kasten) unbedingt erforderlich.
Wie Manfred Bode, der Leiter des Ordnungsamtes beim Landkreis, gegenüber der MZ erklärte, ist das Halten der vier als gefährlich eingestuften Hunderassen nur noch von den bislang im Land lebenden Tieren bei erfolgter Anzeige beim Kreisordnungsamt zulässig. "Diese Anzeige ist unabhängig von der Anmeldung bei der Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft für die Erhebung der Hundesteuer", unterstreicht Bode.
Hundehalter, die dieser Pflicht nicht nachkommen, handeln daher ordnungswidrig, so der Ordnungsamtschef. Die Folge können Bußgelder bis zu 5 000 Euro sein. Wie Bode ergänzte, könnten die notwendigen Nachweise der Anzeige nachgereicht werden. Die 66 als Hundesteuerzahler bekannten Halter der vier Kampfhunderassen, die ihrer Anzeigepflicht bis 30. Juni nicht nachgekommen sind, haben in den vergangenen Tagen Post vom Ordnungsamt bekommen. Es ist ein "Anhörungsbogen" zu einer Anzeige, die das Amt aufgrund der Meldungen der Verwaltungsgemeinschaften selbst bei der Bußgeldstelle abgegeben hat.
Bode bedauerte, dass angesichts einer hohen Dunkelziffer von Haltern, die gar keine Hundesteuern zahlen, nun ausgerechnet die steuerzahlenden Halter zuerst mit Bußgeldbescheiden rechnen müssen. Wer seiner Anzeigepflicht bislang nicht nachkam, soll ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro zahlen. Andere Kreise würden sogar Bußgeldbescheide über 200 Euro ausstellen, relativiert Bode. Er weiß auch, dass diejenigen, die ihre Hunde angemeldet haben, in der Regel allen Vorschriften nachkommen und Hundeführerscheine besitzen.
Noch teurer dürfte es allerdings werden, wenn die Ordnungsamtsmitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaften oder die Polizei bei Kontrollen feststellen, dass ein als gefährlich eingestufter Hund nicht angezeigt ist. Die von der Kreisverwaltung ausgestellte Bescheinigung muss außerhalb des eigenen Grundstücks ständig vom Hundehalter mitgeführt werden. Auch vom Halter beauftragte Personen, die einen gefährlichen Hund führen, müssen ihre Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen. Die Tiere müssen außerhalb von ausbruchssicher befriedeten Grundstücken Maulkörbe tragen und an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden, erklärte Bode weitere Vorschriften im Umgang mit den betreffenden Rassen. Die zudem geplante Unfruchtbarkeitmachung und die Pflicht zu einer Chipverpflanzung sind allerdings derzeit ausgesetzt.
"Es gab schon etliche Vorfälle mit den Hunden", weist Manfred Bode auf die Notwendigkeit der Verordnung hin. Hauptsächlich wurden die Vorfälle in Quedlinburg regisitriert. Dabei seien nicht nur andere Hunde gebissen worden, sondern auch schon Menschen angefallen worden. "Wir müssen bei jedem Beißvorfall ganz hart prüfen, ob wir den Hund einschläfern müssen, ob der Hundehalter zuverlässig ist und die nötige Sachkunde hat", erklärt der Ordnungsamtsleiter.