Urteil Urteil: Mitarbeiter dürfen vom Arbeitgeber beschattet werden

Bonn/ddp. - Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter bei Verdacht auf Pflichtverletzung beschatten lassen. Unter Umständen muss der Arbeitnehmer sogar die Kosten für den Privatdetektiv tragen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln verweist der Bonner Informationsdienst «Arbeitsrecht kompakt - Urteilsblitzdienst für Arbeitgeber» (Az.: 6 (3) Sa 194/03).
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer jahrelang während seiner Arbeitszeit unter anderem Bankgeschäfte erledigt und nebenberuflich Zigarettenautomaten aufgefüllt. Um die Kündigung vor Gericht bestätigen zu können, schaltete der Arbeitgeber einen Privatermittler ein. Die Richter verurteilten den Mitarbeiter daraufhin zur Erstattung der entstandenen Detektivkosten.
Nach Angaben des Informationsdienstes machen die Gerichte eine solche Entscheidung sehr stark vom Einzelfall abhängig. Auf alle Fälle müsse ein konkreter Verdacht bestehen. Auch müsse nachgewiesen werden, dass mithilfe des Detektivs gerichtsfeste Beweise für die Untreue des Beschäftigten beschafft werden konnten. Zudem müssten die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Pflichtverletzung stehen.