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Shoppen im WorldWideWeb Shoppen im WorldWideWeb: Fallen im Internet-Kaufhaus

Von Hannah Schneider 15.01.2008, 21:12

Halle/MZ. - Wenn der Privatverkäufer Pech hat, ist er seinen Gewinn allerdings schnell wieder los: "Auch wenn es nach einem Privatverkauf aussieht, macht sich der Verkäufer in diesem Fall schon der Steuerhinterziehung schuldig. Dafür kann ein Bußgeld zwischen ein paar Hundert bis 1 000 Euro fällig werden", warnt Rechtsanwalt Jörg Dittrich aus Hamburg, Spezialist für Online-Recht. Wer Artikel kauft, um sie wieder zu verkaufen, handelt laut dem Ebay-Rechtsportal "typischerweise gewerblich". Und entfernt sich damit vom Status des Privat-Händlers, der, wie auf dem Flohmarkt, nur Artikel aus seinem Privatbesitz verkaufen darf, die er selber nicht mehr benötigt. Die Konsequenz: Der Verkäufer unterliegt plötzlich Pflichten des Umsatzsteuerrechts, des Fernabsatzrechts sowie dem Marken- und Wettbewerbsrecht. Dabei wollte er doch eigentlich nur ein paar Urlaubsmitbringsel versilbern.

Doppelte Geschenke

Natürlich muss nicht alles, was bei Ebay privat angeboten werden darf, vom verstaubten Speicher stammen. Wer aber neue Ware verkaufen will, sollte das begründen können: "In der Artikelbeschreibung sollte ruhig stehen, warum man das Teil loswerden will. Zum Beispiel, dass es sich um ein doppeltes Geburtstagsgeschenk oder einen Fehlkauf handelt", empfiehlt Dittrich.

Fremde Markennamen

Probleme kann es aber auch bei reinen Privatverkäufen geben: Wer einen Artikel mit einem fremden Markennamen versieht, zum Beispiel einen Kaufhaus-Gürtel als "Prada-ähnlich" deklariert, erzielt zwar viele Klicks, verstößt aber gegen das Markenrecht und kann dafür von den Markeninhabern in Haftung genommen werden. Ähnliches gilt, wenn Artikel mit Fotos illustriert werden, die unberechtigterweise heruntergeladen wurden - zum Beispiel von der Webseite des Herstellers. Grundsätzlich sind Fotos immer urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht einfach verwendet werden.

Selbst fotografieren

Das betrifft aber laut Dittrich nicht nur die Produktfotos der Hersteller: "Häufig verwenden Hobby-Ebayer die Fotos von gewerblichen Anbietern, die gleiche Artikel verkaufen. Die haben sich aber mit dem Fotografieren Mühe gemacht, ärgern sich dann und gehen dagegen vor." Bis zu 250 Euro können von einem privaten Ebayer dann für ein geklautes Foto verlangt werden. "Am sichersten ist es, den Artikel einfach selber zu fotografieren", sagt Dittrich.

Regelmäßig wundert sich der Online-Rechtsexperte über Artikelbeschreibungen, in denen sich der Verkäufer "nach neuem EU-Recht verpflichtet" sieht, "die Garantie und jegliches Umtauschrecht des Artikels auszuschließen". Der Satz soll die zweijährige Gewährleistung bei Kaufverträgen ausschließen. Das ist für private Anbieter zwar grundsätzlich möglich, allerdings hängt das mit keinem neuen EU-Recht zusammen - der Satz könnte korrekt lauten: "Die Ware wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft."

Kaputtes reklamieren

Dieser Ausschluss ist allerdings ungültig, wenn bereits beim Verkauf vorliegende und dem Anbieter bekannte Mängel an der Ware nicht in der Artikelbeschreibung erwähnt werden. Findet der Käufer einen Kratzer auf der CD oder ein Loch in der Schuhsohle, obwohl der Artikel als neuwertig verkauft wurde, kann er ihn trotz des Ausschlusses reklamieren.