Scheidung Scheidung: Streit ums liebe Geld
ERKRATH/DPA. - Auf die ehemaligen Partner kommen bei einer Trennung der Zugewinnausgleich, der Unterhaltsanspruch, der Versorgungsausgleich sowie die eigentlichen Scheidungskosten zu.
Trennt sich ein Ehepaar, geht es zunächst um das Vermögen. Haben die Partner notariell nicht etwas anderes vereinbart, leben sie per Gesetz in einer Zugewinngemeinschaft. "Die Zugewinngemeinschaft führt nicht dazu, dass die Eheleute nur noch gemeinsames Vermögen haben", erklärt Martin Wahlers, Fachanwalt aus Bickenbach (Hessen). Das bedeutet, jeder Partner behält sein vor und während der Ehe erworbenes Vermögen. Zudem haftet jeder für seine Schulden.
Wenn sich die Eheleute aber scheiden lassen, wird eine Bilanz gezogen. "Wer in der Ehe mehr Plus gemacht hat als der Partner, muss einen Teil seines Gewinns abgeben", sagt Wahlers. Das ist per Gesetz die Hälfte der Differenz zwischen Anfangsvermögen bei der Eheschließung und Endvermögen bei der Scheidung.
Problematisch kann es beim Hausrat werden. In der Regel steht im Kaufvertrag, wem zum Beispiel das Auto gehört. Doch wenn etwa die Frau den Kaufvertrag unterzeichnet hat, das Auto aber vom Geld des Mannes bezahlt hat, wird es schwierig.
Bei einem Haus ergibt sich aus dem Grundbuch, wem es gehört. Der Besitzer muss seinem Partner nur dann die Hälfte des Grundstückswertes auszahlen, wenn das Haus zu 100 Prozent in der Ehe gekauft worden ist und sonst weder bei Eheschließung noch bei Ende der Ehe Schulden oder Vermögen da waren.
Alternativ zur Zugewinngemeinschaft können sich Eheleute vertraglich für eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft entscheiden. Bei einer Gütertrennung behält jeder sein Vermögen und muss einen Zugewinn auch nicht ausgleichen. Bei der Gütergemeinschaft wird das bisherige Alleinvermögen mit dem des Partners zusammengelegt. Falls die Partner dann nichts anderes vereinbaren, wird dieses Gesamtvermögen bei einer Scheidung halbiert.
Auch können noch Unterhaltszahlungen auf die ehemaligen Partner zukommen. In erster Linie geht es dabei um Geld für gemeinsame Kinder. Der eine Partner erfüllt seine Unterhaltspflicht meist durch die Betreuung, wenn das Kind bei ihm lebt. Der andere Partner zahlt einen nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegten Betrag.
Daneben hat jeder Ehepartner nach der Scheidung generell für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Wenn aber ein Partner nach der Scheidung nicht über das gleiche Vermögen verfügt wie während der Ehe, hat er eventuell noch Anspruch auf eine Unterhaltszahlung für sich selbst. Dabei gelten jedoch bestimmte Ausnahmen. Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem ehemaligen Partner nur dann Unterhalt zu, wenn er wegen der Betreuung eines Kindes bis drei Jahren nicht arbeiten kann. Auch wenn der frühere Partner schwer erkrankt ist, etwa Krebs hat, hat er Anspruch auf Unterhalt.