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Reisereklamation Reisereklamation: Mängel sofort anzeigen

15.08.2003, 18:17

Halle/MZ. - Karin L., Merseburg: Ich möchte Mängel unserer Mallorca-Reise reklamieren. Was ist zu beachten?

Antwort: Wichtig ist, die Frist einzuhalten: Mängel müssen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Pauschalreise schriftlich angezeigt werden. Und zwar beim Reiseveranstalter als Ihrem Vertragspartner, nicht beim Reisebüro, das meistens nur als Vermittler auftritt. Reklamiert werden können Dinge, die Sie anders vorgefunden haben, als im Vertrag und Katalog ausgewiesen sind. Am Urlaubsort sollten Sie den Mangel bereits angezeigt und Beseitigung gefordert haben. Schreiben Sie nicht nur auf, was Sie beanstanden, sondern auch Ihre Forderungen. Eine Orientierung für Reisepreisminderungen finden Sie in der Frankfurter Tabelle.

Anne F., Halle: Bei Mängelanzeigen wegen Reisepreisminderung wird oft auf die Frankfurter Tabelle verwiesen. Was hat es damit auf sich?

Antwort: In der Frankfurter Tabelle, einzusehen bei der Verbraucherzentrale, ist die Höhe von Ansprüchen abzulesen, die deutsche Gerichte in bestimmten Fällen Urlaubern zugesprochen haben. Allerdings haben die genannten Prozentwerte nur orientierenden Charakter.

Frank M., Zeitz: Zwei Tage vor Beginn unserer gebuchten Pauschalreise wurde uns mitgeteilt, dass wir mit einem anderen gleichwertigem Hotel vorlieb nehmen müssen. Wir haben dem zugestimmt, fanden dann aber erhebliche Mängel vor, die wir auch vor Ort beanstandet haben. Können wir trotzdem noch reklamieren?

Antwort: Es handelt sich um eine Reiseänderung kurz vor Antritt der Reise. Natürlich können Sie die Mängel in der vorgegebenen Frist beim Reiseveranstalter reklamieren und auf einer Reisepreisminderung bestehen. Schildern Sie schriftlich den Werdegang und listen Sie alle Mängel auf, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.

Gerhard T., Eisleben: Unser Hotel in der Dominikanischen Republik war überbucht, so dass wir für einen Tag in ein anderes Hotel ziehen mussten. Als Entschädigung haben wir von dem Hotel pro Person für den "Umzugstag" 96 Dollar enthalten. Steht uns vom Reiseveranstalter nicht ebenfalls eine Entschädigung zu und müsste sie nicht höher sein?

Antwort: Sie haben vor Ort bereits eine Entschädigung erhalten. Da Sie sie angenommen haben, ist die Entschädigung durch Sie anerkannt. Eine doppelte Inanspruchnahme ist nicht möglich, zumal Kostenübernahmen in solchen Fällen in der Regel mit dem Reisveranstalter abgesprochen sind. Die Gerichte billigen in der Regel eine pauschale Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zwischen 70 und 75 Euro zu.

Petra G., Saalkreis: Eine Baustelle in unserer Hotelanlage in Spanien hat uns den letzten Nerv geraubt. In welcher Höhe ist eine Reisepreisminderung angebracht?

Antwort: Bei Baustellenlärm auf dem Gelände des Hotels Tag und Nacht orientiert die Frankfurter Tabelle auf eine zwischen fünf und

25 Prozent liegende Reisepreisminderung. Allerdings müssen Sie den Mangel bereits vor Ort angezeigt haben und nach Beendigung der Reise fristgemäß schriftlich beim Reiseveranstalter reklamieren.

Manuela B., Wittenberg: Bei einer Reklamation habe ich auf die Frankfurter Tabelle verwiesen und 20 Prozent Rückerstattung wegen Baulärms gefordert. Ich soll nur zehn Prozent erhalten. Ist das richtig?

Antwort: Sie müssen davon ausgehen, dass die Frankfurter Tabelle nur eine Orientierung gibt und keinen bindenden Charakter hat. Sie können versuchen, die 20 Prozent zu bekommen. Aber wie das Verfahren ausgeht, kann niemand vorhersagen.

Katarina D., Bitterfeld: Unser Reiseveranstalter hat in mehrmaligem Schriftverkehr sämtliche Mängel-Reklamationen von uns zurückgewiesen, obwohl wir sie dokumentieren können und auch Zeugen haben. Was können wir noch tun?

Antwort: Sie können Ihre Forderung auf gerichtlichem Weg einklagen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor. Die meisten Reiseveranstalter haben ihre Verjährungsfrist jedoch auf ein Jahr in den Reisevertragsbedingungen (Kleingedrucktes) verkürzt.

Jörg N., Halle: Die Vorzüge unserer Griechenland-Pauschalreise laut Katalog hinsichtlich Unterbringung, Verpflegung, Service, örtliche Bedingungen entpuppten sich als Flop. Nach drei Tagen haben wir die Reise abgebrochen, sind zurückgeflogen. Mängelanzeigen vor Ort und zu Hause sind ordnungsgemäß erfolgt. Müssen wir uns mit einem 600-Euro-Kulanzangebot zufrieden geben?

Antwort: Ein Reiseabbruch ist nur bei erheblichen Mängeln gerechtfertigt. Und zwar sollten sie in der Intensität vorliegen, dass sie den Urlaub zu 50 Prozent unmöglich machen. Wenn Sie das beweisen und glaubwürdig dokumentieren können, erscheint das 600 Euro-Angebot fraglich. Sie sollten klagen. Fragen Sie vorher bei Ihrer Rechtschutzversicherung nach, inwieweit Sie Deckungsschutz bekommen. Wenn es so ist, wie Sie sagen, können Sie nicht nur eine Reisepreisminderung geltend machen, sondern auch Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden beanspruchen. Aber ohne Rechtstreit wird das nicht gehen.

Hubert K., Dessau: Neben meinem Hotel befand sich eine Disko, so dass ich nachts kein Auge zu machen konnte. Wieviel Preisminderung kann ich beim Reiseveranstalter geltend machen?

Antwort: Wenn Sie vor Ort niemandem von Ihrem Problem erzählt oder auf Abhilfe gedrängt haben, können Sie von zu Hause aus nichts mehr tun. Jegliche Ansprüche sind verwirkt.

Martina F., Hettstedt: Unser Flieger geht erst 16 Uhr. Dadurch verlieren wir unseren ersten Urlaubstag vollständig. Können wir den reklamieren?

Antwort: Für An- und Abreise müssen Sie jeweils einen Urlaubstag einplanen. Beide Tage sind für die "technische Abwicklung der Reise" vorgesehen. Eine Reklamation bringt nichts.

Karin F., Naumburg: Statt früh 2 Uhr wurde unser Abflug nach Tunesien auf 22 Uhr verschoben, so dass wir erst am zweiten Urlaubstag in Tunesien angekommen sind. Dies ist uns einen Tag vorher mitgeteilt worden - können wir dennoch reklamieren?

Antwort: Da der Erholungswert auch Ihres zweiten Urlaubstages durch Anreise und Transfer gemindert ist, sollten Sie einen Teil des zweiten Urlaubstages ordnungsgemäß reklamieren und auf Reisepreisminderung bestehen.

Sigrid G., Quedlinburg: Meine Familie ist in der letzen Woche im Urlaub an Salmonellen erkrankt. Auch andere Urlauber waren davon betroffen. Steht uns Entschädigung zu?

Antwort: Wer im Urlaubshotel mit Salmonellen vergiftet wird, kann einen Teil der Reisekosten zurückfordern. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erkrankte nachweisen kann, sich im Urlaubshotel eine Infektion eingefangen zu haben. Wenn Sie das können, sollten Sie Ihren Anspruch geltend machen.

Rainer T., Wittenberg: Wir mussten unsere Nordland-Schiffsreise abbrechen, weil unser Schiff auf Grund gelaufen war. Dadurch haben wir eine Woche Schiffsurlaub verloren und auch die norwegischen Fjorde nicht erlebt. Uns Passagieren wurde versichert, dass wir wegen der Schadensregulierung Bescheid erhalten. Wir brauchten keine Reklamationsansprüche zu erheben. Sollten wir uns darauf verlassen?

Antwort: Im Wissen um die Ausschlussfrist sollten Sie in einem kurzen Schreiben die umgehende Regulierung Ihrer Ansprüche geltend machen. Damit sind Sie auf der sicheren Seite.

Ilona L., Zeitz: Neben unserem Hotel auf Mallorca befand sich eine Baustelle. Davon war im Katalog nicht die Rede. Uns wurde ein Ausweichhotel angeboten, das wir nicht nahmen, weil es weniger sportliche Aktivitäten bot. Ist es richtig, dass uns deshalb keine Preisminderung gewährt wird?

Antwort: Ja. Wenn Ihnen zur Abstellung des Mangels ein Ersatz angeboten wird und Sie diesen ablehnen, verwirken Sie den Anspruch auf Preisminderung.

Werner B., Halle: Wir hatten in Spanien ein Hotel nahe am Strand gebucht. Dort mussten wir aber feststellen, dass es weder eine Liege, noch einen Sonnenschirm gab. Können wir eine Preisminderung geltend machen?

Antwort: Nein. Wenn im Katalog das Hotel zwar am Strand zu sehen ist, heißt das nicht, dass Liegen und Schirme inbegriffen sind. Das müsste eindeutig in der Beschreibung stehen. Ist das nicht der Fall, dann haben Sie keine Chance.

Fragen und Antworten notierten unsere Redakteurinnen Dorothea Reinert und Marion Schariott.