Nachbarschaftsrecht Nachbarschaftsrecht: Nicht zu dicht an der Grenze pflanzen
Halle/MZ. - Die einen haben eine Hecke. Andere lieben frei wachsende Sträucher. Wieder andere haben Bäume gesetzt. So lange Hecke, Sträucher, Bäume noch klein sind, kein Problem. Aber wehe, wenn sie wachsen. Stehen sie dann an der Grundstücksgrenze, fühlen sich Nachbarn meist von Wurzelausläufern, Ästen, Laub und Schatten werfenden Pflanzungen beeinträchtigt. Häufige Folge: Zoff mit dem Nachbarn, der oft vor den Schlichter oder Richter führt.
Besitzer von Grundstücken sind daher gut beraten, wenn sie bei Pflanzungen im Grenzbereich die gesetzlichen Abstandsregeln beachten. Und die legt das für Sachsen-Anhalt seit 1. Januar 1998 geltende Nachbarschaftsrecht fest. Je nachdem, wie hoch Bäume und Sträucher werden, müssen Mindestabstände zum benachbarten Grundstück eingehalten werden (siehe Tabelle). Wichtig: Diese Abstandsvorschriften gelten nur für Gehölze, vor allem für Bäume, Sträucher - auch für so genannte Halbsträucher oder Schlinggewächse wie Knöterich - und Hecken.
Die zulässige Höhe als Sichtschutz für Hecken an der Grundstücksgrenze soll bei 0,5 Meter Grenzabstand 1,50 Meter betragen. Höhere Hecken müssen weiter entfernt von der Grundstücksgrenze stehen. Allerdings können sich Nachbarn einigen, eine Hecke als Einfriedung auf die Grenze zu pflanzen. Falls eine Hecke höher wird, als dies nach dem einzuhaltenden Abstand erlaubt ist, kann der Nachbar verlangen, dass die Hecke auf die zulässige Höhe zurückgeschnitten wird.
Als Pflanzabstand wird die kürzeste Verbindung zur Grundstücksgrenze angesehen. Bei Bäumen wird er von der Mitte des Stammes, bei Sträuchern von der Mitte des am nächsten der Grenze stehenden Triebes gemessen. Maßgebend ist dabei immer jene Stelle, an welcher der Stamm oder der Trieb aus dem Boden tritt. Verzweigungen über der Erde bleiben - so die gesetzliche Regelung - ebenso unberücksichtigt wie eine eventuelle Neigung des Stammes oder Triebes zur Grenze hin. Sind mehrere Stämme, Zweige oder Triebe vorhanden, so ist derjenige entscheidend, der der Grenze am nächsten ist.
Wenn Bäume oder Sträucher zu nahe an die Grenze gesetzt sind, können Nachbarn zwar auf dem vorschriftsmäßigen Abstand bestehen. Sie dürfen aber nicht verlangen, dass Baum oder Strauch beseitigt werden. Oftmals hilft bereits ein Rückschnitt der Gehölze, den gesetzlich geforderten Zustand herzustellen. Dies so zu handhaben steht jedem zu, unabhängig davon, ob er Eigentümer, Mieter oder Pächter des Grundstücks ist.
Der Anspruch eines Grundstückseigentümers, das Beseitigen von Pflanzungen zu verlangen, die ihn durch nicht eingehaltenen Grenzabstand beeinträchtigen, ist zeitlich auf fünf Jahre befristet. Die Ausschlussfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, seit dem die Abstandsvorschriften ununterbrochen verletzt worden sind. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht gegen unzulässige Anpflanzungen wehrt, hat keinen Anspruch mehr auf ihre Beseitigung. Der Anspruch auf Zurückschneiden erlischt in zehn Jahren. Hierbei ist zu beachten, dass dies nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar verlangt werden darf.
Wichtig: Ein Sonderrecht gilt für Pflanzungen, die am 1. Januar 1998 (Inkratftreten des Nachbarschaftsgesetzes) bereits vorhanden waren. Für sie gilt bei Beseitigungs-Forderungen Bestandsschutz, soweit sie mit bis dato geltendem Recht vereinbar sind. Das festzustellen, könne sich allerdings im Einzelfall, so das Landesjustizministerium, als kompliziert erweisen. So dürfte es schwierig werden festzustellen, in welchen Teilen von Sachsen-Anhalt welche Altrechte einst gegolten haben, wo sie später aufgehoben worden sind und wo sie möglicherweise noch bis zum Inkrafttreten des Nachbarschaftsrechts gegolten haben.
Informationen: Weiteres zum Nachbarschaftsrecht in Sachsen-Anhalt gibt das vom Landesjustizministerium neu aufgelegten Heft "Einigung am Gartenzaun" , kostenlos an allen Amtsgerichten erhältlich