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Kündigung Kündigung: Garagen auf Pachtland

Von Dorothea Reinert 29.04.2002, 09:12

Halle/MZ. - Was für die Ewigkeit gedacht schien, ist seitknapp drei Jahren bei vielen dieser Garagenbesitzerzu einer unsicheren Sache geworden. Bestandbis dato ein Kündigungsschutz für Eigentümervon Garagen auf fremden Grund und Boden, sowurde er mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtsvom 14. Juli 1999 aufgehoben. Danach gilt:"Nutzungsverträge für Garagen auf Pachtlandkönnen ohne besonderen Grund gekündigt werden",erklärt Rechtsanwalt Christian Philippi ausHalle.

Die gesetzliche Kündigungsfrist richtet sichdanach, ob das Garagengrundstück als Pacht-oder Mietverhältnis genutzt wird. Wenn essich um ein Mietverhältnis handelt, beträgt sie drei Monate. In dem Fall muss die Kündigung bis zum dritten Werktageines Monats zum Ende des übernächsten Monatserfolgen. "Verträge, die zu DDR-Zeiten geschlossenwurden, damit der Nutzer auf dem Grundstückoder Grundstücksteil eine Garage errichtenkonnte, sind in der Regel laut Gesetz alsMietverträge anzusehen. Hinsichtlich der Kündigungsfristwird hier also Mietrecht angewandt", sagtPhilippi und verweist auf die bei Pachtverträgenandere Kündigungsfrist.

Das Kündigungsrecht für Garagen auf Pachtlandgilt jedoch nicht nur für kommunales Eigentuman Grund und Boden, sondern ebenso für privatesEigentum daran. "Wer beispielsweise früheroder jetzt ein Haus mit Grundstück gekaufthat, auf dem sich zwei Garagen im fremdenEigentum befinden, darf den Besitzern ohneweiteres kündigen", erläutert der Anwalt.Das könne formlos erfolgen, sollte aber aufjeden Fall schriftlich per Einschreiben mitRückschreiben zugestellt werden.

Völlig anders sei jedoch die Situation beiGaragen auf Pachtland, wenn die abgeschlossenenVerträge so genannten Individualcharakterhaben. Dann, so Philippi, seien die hier festgeschriebenZeitläufe bindend. Beispiel: Jemand hat 1980zugestimmt, dass auf seinem Grundstück vierGaragen errichtet werden, die ihm nicht gehören.Zwischen den Parteien wurde ein dementsprechenderVertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,der durch keine Partei einseitig gekündigtwerden kann (kommt befristetem Vertrag gleich).

"Ein solcher Vertrag", erklärt der Rechtsanwalt,"hat nach Paragraph 6 des SchuldrechtsanpassungsgesetzesIndividualcharakter. Das heißt, hier kommtder eindeutige Individualwille beider Parteienzur Anwendung: Der Bodenbesitzer kann denGaragenbesitzern nicht kündigen." Es bleibenur der Versuch, sich zu arrangieren. Dasbeträfe auch zeitlich begrenzte - beispielsweiseauf fünf oder 30 Jahre - Mietverträge aufPachtland.

Die Befürchtung so mancher Garagenbesitzerauf Pachtland, an den Abrisskosten der Garagebeteiligt zu werden, entbehrten jeglichergesetzlichen Grundlage, beruhigt der Rechtsanwalt:"Nutzer einer nach den Rechtsvorschriftender DDR auf fremden Grund und Boden errichtetenGarage können nicht zu deren Abriss verpflichtetwerden. Wenn der Grundstückseigentümer kündigtund keine vertraglichen Verletzungen des Nutzerszu Grunde liegt, ist eine Beteiligung an denAbrisskosten ausgeschlossen." Insofern, soder Rechtsanwalt, sei die Entscheidung desBundesverfassungsgerichts ohne Auswirkungenauf rechtliche Folgen einer Kündigung durchden Grundstückseigentümer. Hier greife nachwie vor das Schuldrechtsanpassungsgesetz (Paragraf12, 15). (...)

MZ-Telefonforum zum "Datschengesetz"am Freitag, 3. Mai, 10 bis 12 Uhr, unter 0345-5608218und -5608019

Der Text wurde gekürzt. Die vollständige Fassung lesen Sie in der Druckausgabe der Mitteldeutschen Zeitung vom 29. April 2002.