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Kosten Ehevertrag Kosten Ehevertrag: Der Gang zum Notar ist Pflicht

14.09.2001, 15:09

Halle/MZ. - Eheverträge müssen notariell beurkundet werden. Ausschlaggebend für die Notargebühren ist der Geschäftswert des Vertrages. Darin fließen alle Gegenstände der Einigung - von Haus über Kindesunterhalt bis hin zum Sorgerecht - nach einem bestimmten Schlüssel ein. Einige Beispiele:

Beträgt der Geschäftswert 30 000 Mark, beläuft sich die Notargebühr auf 216 Mark. Bei 200 000 Mark sind 738 Mark Notargebühren fällig, bei 500 000 Mark 1 548 Mark. Hinzu kommen neben der Umsatzsteuer gegebenenfalls auch Kosten für Porto, Schreibauslagen sowie Vollzugsgebühren (zum Beispiel für eventuell erforderliche Grundbucheintragungen).

Der Notar haftet im Gegenzug nicht nur für die ordnungsgemäße Beurkundung; er muss auch den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien erforschen und sie über die Tragweite ihres Tuns aufklären. Doch er darf weder parteiisch beraten, noch mit Dritten (zum Beispiel Gläubigerbanken) verhandeln, um Hürden für den Ehevertrag aus dem Weg zu räumen.

Dies ist Aufgabe der Rechtsanwälte. Auch deren Honorar richtet sich nach dem Gegenstandswert, wird jedoch nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung berechnet. So fallen bei einer Summe von 200 000 Mark etwa 3 000 Mark Anwaltskosten an. Sind die Eheleute sich weitgehend einig, kann häufig auch ein günstigeres Honorar nach Stundenaufwand oder in pauschaler Höhe verhandelt werden. Anwaltszwang, wie bei einer Scheidung, besteht für Eheverträge nicht.