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Gesetzliche Krankenkasse Gesetzliche Krankenkasse: Wechsel nun erst im Jahr 2002 möglich

Von Kerstin Metze 14.09.2001, 15:04

Halle/MZ. - Bislang war der 30. September für alle Pflichtversicherten einer gesetzlichen Krankenkasse ein wichtiges Datum. Spätestens an diesem Tag mussten sie ihre bisherige Kasse gekündigt haben. Das ist von diesem Jahr an anders: Erst ab 2002 kann die Kasse wieder gewechselt werden.

Mit der Neuregelung des Kassenwahlrechts hat die Bundesregierung diesen befristeten Wechselstopp beschlossen. Er soll Orts- und Ersatzkassen in diesem Jahr vor einer erneuten Kündigungswelle bewahren und "Kassenhopping" insgesamt unterbinden. Allein 2000 haben 1,2 Millionen Menschen die Kasse gewechselt.

Ein Wechselrecht gibt es nun erst wieder 2002. Einzige Ausnahme: Wenn die Kasse die Beiträge erhöht, dürfen Pflichtversicherte (bis 6 525 Mark Monatseinkommen) noch in diesem Jahr zu einer anderen Kasse gehen. Freiwillig Versicherte dürfen auch 2001 noch mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten ihre alte Kasse verlassen.

Wenn Versicherte eine neue Arbeitsstelle antreten, können sie künftig ihre Krankenkasse nach Angaben der Stiftung Warentest nicht mehr wechseln. Das Sonderkündigungsrecht bei Arbeitgeberwechsel sei im neuen Gesetz nicht mehr vorgesehen, teilte eine Sprecherin mit. Damit könnten die Versicherten nur noch bis Ende des Jahres in eine andere Kasse eintreten, wenn sie den Arbeitgeber wechselten. Im Gesetzestext, wie er im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, sei das Wechselrecht ersatzlos weggefallen.

"Unverändert bleibt das auch jetzt bestehende außerordentliche Kündigungsrecht bei Beitragserhöhungen", erklärt Simone Meisel von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. In einem solchen Fall könne innerhalb des Monats, in dem die Erhöhung in Kraft tritt, zum Ende des nächsten Monats gekündigt werden. Ein formloses Schreiben an die bisherige Kasse unter Angabe der Versicherungsnummer reiche aus. Von der neuen Kasse sollte man sich eine Mitgliedsbescheinigung geben lassen und diese rechtzeitig beim Arbeitgeber vorlegen. Anderenfalls bleibe die Mitgliedschaft in der bisherigen Kasse automatisch bestehen. Das Gleiche gelte, wenn keine günstigere Kasse gefunden wird.

Vom 1. Januar 2002 an gelten dann für alle Versicherten gleiche Kündigungsfristen. Kassenmitglieder können ihrer Kasse jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Wenn die Kündigung also zum 31. Januar bei der alten Kasse vorliegt, kann zum 1. April in eine neue gewechselt werden. Anders als bisher müssen sich Versicherte dann aber 18 Monate statt bisher zwölf an die neue Kasse binden.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen macht darauf aufmerksam, dass kein Pflichtversicherter Angst zu haben braucht, den Versicherungsschutz im Falle einer Kündigung zu verlieren. Gesundheitsprüfungen vor einem Krankenkassenwechsel gebe es in der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls nicht. Auch chronisch Kranke und ältere Versicherer könnten somit von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Bei der Suche nach einer neuen Krankenkasse sollte nach Ansicht der Verbraucherschützer nicht ausschließlich auf den Monatsbeitrag geschielt werden. Öffnungszeiten, das Vorhandensein von Filialen vor Ort, Teilnahme an Modellversuchen und Sonderleistungen wie Akupunktur sollten auch zur Checkliste der Wechselwilligen gehören.

Gut zu wissen: Wenn Pflichtversicherte die Frist zur Anmeldung bei einer neuen Kasse versäumen, muss ihre alte Kasse sie weiterhin als Mitglied führen. Jedoch warnen die Verbraucherschützer die freiwillig Privatversicherten: Wer den Anmeldetermin verstreichen lässt, kann plötzlich ohne Versicherungsschutz dastehen oder muss den Beitrags-Forderungen einer aufnahmebereiten privaten Krankenkasse nachgeben.

Über den Kassenwechsel und aktuelle Beitragssätze informiert die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt in ihren Beratungsstellen oder telefonisch unter 0190-775 770 (2,42 Mark je Minute).