Gerichtshof in Luxemburg Geld zurück: EuGH stärkt Passagierrechte bei Erstattungen
Für Airlines ist es attraktiv, wenn sie bei Flugausfällen Reisegutscheine ausgeben können. Doch ein Urteil des Europäischen Gerichtshof zeigt: Passagiere müssen sich das oft nicht bieten lassen.
Luxemburg - Wird ein Flug abgesagt, können Passagiere auf die Rückzahlung des Ticketpreises pochen. Laut geltendem EU-Recht muss die Airline das Geld dann binnen sieben Tagen zurücküberweisen. Gutscheine statt Geld sind als Erstattung nur zulässig, wenn Passagiere dafür explizit ihr Einverständnis dazu gegeben haben.
Das heißt konkret: Sie müssen umfassende Informationen seitens der Airline erhalten haben und mindestens ein entsprechendes Formular auf der Website der Fluggesellschaft ausgefüllt haben, indem sie Reisegutscheinen als Form der Erstattung zustimmen. Eine handschriftliche oder digitale Unterschrift ist dabei laut Rechtssprechung nicht nötig.
Treuekonto ist keine Einwilligung
Was hingegen nicht als Einverständnis für eine Erstattung in Gutscheinform ausreicht: Wenn der Passagier auf der Website der Fluggesellschaft lediglich ein Treuekonto anlegt, auf das die Airline die Reisegutscheine übertragen könnte. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem aktuellen Urteil klargestellt. (Rechtssache: C‑642/23)
Mit dem Anlegen eines Treuekontos macht der Kunde zwar möglicherweise deutlich, dass er sich allgemein am Treueprogramm der Fluggesellschaft beteiligen möchte, so der EuGH. Doch das sei für sich genommen keine ausdrückliche und eindeutige Einwilligung in Reisegutscheine als Erstattungsform für annullierte Flüge.
Klägerin ist das Fluggastrechte-Portal Flightright, das auch auf das nun veröffentlichte Urteil hinweist. Der Passagier, der in dieser Frage mit einer Airline in Streit war, hatte seine Rechte an dem Fall an Flightright abgetreten.
Das Landgericht Düsseldorf hatte den EuGH angefragt, wie die geltende EU-Fluggastrechte-Verordnung in dieser Frage auszulegen sei. Über den konkreten Fall muss das Düsseldorfer Gericht jetzt entscheiden, dabei aber die Rechtsauffassung des EuGH berücksichtigen.