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Recht Recht: Zuhause bei Anderen

Von Angelika Röpcke 16.04.2007, 12:40
Bekannte fragen, Aushänge absuchen, im Internet nachsehen: Einzelne Zimmer zur Untermiete zu finden, erfordert Ausdauer und Glück.
Bekannte fragen, Aushänge absuchen, im Internet nachsehen: Einzelne Zimmer zur Untermiete zu finden, erfordert Ausdauer und Glück. Jens Schierenbeck

Berlin/Stralsund/dpa. - Vielmehr teilen sich Studenten vor allem auf Grund ihresgeringen Budgets die Wohnung mit anderen. Doch wer in seinem Zuhausefür kurze Zeit oder dauerhaft mit jemandem zusammenleben möchte, dernicht der eigene Partner ist, sollte über Verträge auf Nummer sichergehen. Sonst nistet sich der «Gast» womöglich länger ein, als einemlieb ist oder meint, die Miete nicht mehr zahlen zu müssen.

«Mieter und Untermieter sollten exakt den gleichen Mietvertragabschließen wie der Eigentümer und der Hauptmieter», rät UlrichRopertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Dadurch ergäben sichsowohl für den Untermieter als auch für denjenigen, der Teile seinerWohnung vermietet, die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einemnormalen Mietverhältnis. «Der Mieter muss die Miete zahlen, derVermieter stellt seine Wohnung oder Zimmer zur Verfügung.» Eine der bekanntesten Formen der Untermiete ist die Studenten-WG.Ein Studierender ist zumeist der Hauptmieter der Wohnung, die anderenwerden als Untermieter in der Wohngemeinschaft geführt. «Manchmalvermieten die Leute auch ihre gesamte Wohnung unter, wenn siebeispielsweise ein oder zwei Jahre im Ausland arbeiten wollen, ihreWohnung aber behalten möchten», sagt Ropertz. «Das ist vor allem dannder Fall, wenn man nicht schnell genug aus dem Mietvertrag rauskommt.»

Ist der Eigentümer aus triftigen Gründen allerdings nicht mit demgewählten Untermieter einverstanden, könne er seine Zustimmung auchverweigern - zum Beispiel, wenn die Wohnung dann überbelegt wäre. DieAblehnung sei aber einklagbar, hat der Mieter beispielsweiseGeldsorgen und ist auf die zusätzliche Finanzspritze angewiesen,erklärt Ropertz.

Einzelne Zimmer zur Untermiete zu finden, ist nach Ansicht vonSibylle Färber vom Mietverein München nicht so einfach. «Untermietengibt es oft nur im Bekanntenkreis.» Ansonsten sollten insbesondereStudenten regelmäßig auf Aushänge und schwarze Bretter in der Unischauen. «Es geht viel unter der Hand», sagt Färber. Aber auch dieSuche bei Onlineportalen könne erfolgreich sein. Suchende solltenaber sehr genau schauen, bei wem sie sich einmieten wollen. Färberrät, gerade als Frau die Wohnung und den Vermieter immer zu zweitaufzusuchen.

Große Chancen auf Einzelzimmer gibt es der Expertin zufolge vorallem in Städten mit Wohnungsmangel. «Da kann ein Vermieter bei einerWG mehr kassieren, als wenn er nur einen Mieter in der Wohnung hat.»Ist ein Zuhause gefunden, das den eigenen Ansprüchen gerecht wird,bedürfe es aber zusätzlich einer gewissen Sympathie für den künftigenMitbewohner. «Man muss feststellen, ob man wirklich zueinanderpasst», sagt Färber. Schließlich müssten in der Regel Küche und Badoder auch andere Räume geteilt werden.

Sind sich alle Parteien einig, demnächst unter einem Dach leben zuwollen, sollten Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden.«Mietzinshöhe, Mietobjekt - also welche Räume - Kautionsanteil unddie Betriebskosten gehören in den Vertrag», sagt Rechtsanwalt HenryEuba aus Stralsund. Mündliche Verträge seien zwar möglich, aberunsicherer. Bei der Höhe der Betriebskosten empfiehlt der Fachmanneine Pauschale, um nicht am Jahresende abrechnen zu müssen. DerVermieter sollte sich bei der Höhe an der vergangenen Abrechnungorientieren und einen Sicherheitsaufschlag dazurechnen. «Es bestehtimmer die Gefahr, dass die Betriebskosten steigen oder neuehinzukommen.»

Hält sich der Untermieter nicht an die individuellen Abmachungenoder zahlt er die vereinbarte Miete unpünktlich, könne der Vermieterseinem Untermieter sofort kündigen. Wurden möbelierte Zimmervermietet, müsse die Kündigung bis zum 15. eines Monats zugegangensein. Euba zufolge muss der Untermieter in diesem Fall zum Monatsendedie Wohnung räumen. «Bei einer nicht möbelierten Wohnung beträgt dieKündigungsfrist allerdings sechs Monate.» Ist der Untermieter mit derMietzahlung mehr als zwei Monate im Rückstand, könne sogar fristlosgekündigt werden.

SERVICE-KASTEN: Der Vermieter muss zustimmen

Ist der Entschluss gefasst, für einen Untermieter auf ein odermehrere Zimmer der Wohnung zu verzichten, geht allerdings nichts ohnedie Zustimmung des eigenen Vermieters. «Man braucht seinEinverständnis», sagt Rechtsanwalt Henry Euba aus Stralsund, der sichauf Mietrecht spezialisiert hat. «Diese Zustimmungspflicht gilt abernur, wenn es ein reguläres Mietverhältnis ist.» Sollen die eigenenKinder oder der Lebensgefährte bei einem leben, brauche der Mieterseinen Vermieter nicht um Erlaubnis zu bitten. «Man muss es demVermieter nur anzeigen», sagt Euba.