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Recht Recht: Vorsicht bei langfristigen Verträgen

Von Stefan Waschatz 14.06.2007, 13:30
Handy, DSL-Anbieter oder Fitness-Studio: Ob bei Laufzeitverträgen ein vorzeitiger Ausstieg zulässig ist, beschäftigt häufig die Gerichte. (Foto: dpa)
Handy, DSL-Anbieter oder Fitness-Studio: Ob bei Laufzeitverträgen ein vorzeitiger Ausstieg zulässig ist, beschäftigt häufig die Gerichte. (Foto: dpa) Jens Schierenbeck

Berlin/Bremen/dpa. - Die Antwort auf die Frage «Komme ich aus dem einmal geschlossenenVertrag noch raus?» gibt der Paragraf 314 im Bürgerlichen Gesetzbuch(BGB), erläutert Ronny Jahn, Jurist bei der VerbraucherzentraleBerlin. Danach dürfen auch Dauerschuldverhältnisse - so heißen dieLangzeitverträge im Gesetz - aus einem «wichtigen Grund» sofortgekündigt werden. Wichtig dabei ist, dass die Fortsetzung desVertragsverhältnisses einer Seite nicht zugemutet werden kann. Wasdas genau heißt, sei im Gesetz aber nicht geregelt, sagt Jahn. Dahergebe es zu dieser Frage auch viele Urteile. Generell lasse sichsagen: «Dass ich vorzeitig kündigen kann, muss die Ausnahme sein.»

Bei Verträgen über die Lieferung von Strom und Gas liegt eineAusnahme auf der Hand: Wenn Verbraucher in eine andere Stadt umziehenund ihr bisheriger Versorger dort kein Angebot hat, können sie ausdem Vertrag aussteigen, sagt Jahn. Gleiches gilt, wenn nach einemUmzug ein Internetanbieter die bisherige Leistung nicht mehr bietenkann, etwa weil es am neuen Wohnort keinen schnellen DSL-Zugang gibt.

Zum vorzeitigen Ausstieg aus Verträgen mit Fitnesscentern gebe eseine umfangreiche Rechtsprechung, sagt Lovis Wambach, Jurist derVerbraucherzentrale Bremen. Gründe für eine sofortige Kündigung seienetwa eine Schwangerschaft, die Einberufung zum Wehrdienst oder einUmzug über eine größere Entfernung. Auch eine schwere Krankheit, dieder Verbraucher mit einem Attest über dauerhafte Sportunfähigkeitnachweist, könne ein vorzeitiges Vertragsende ermöglichen.

Die rechtlichen Möglichkeiten der Unternehmen sind in dieser Frageaber auch nicht grenzenlos, betont der Rechtsanwalt Peter Lassek. DerExperte der Verbraucherzentrale Hessen in Frankfurt/Main erläutert,dass Firmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dieRegelungen des Paragrafen 314 BGB nicht einfach ausschließen können.Gerade Betreiber von Fitnesscentern hätten in der Vergangenheithäufig versucht, die Rechte ihrer Kunden über Gebühr einzuschränken.«Als Verbraucher kann man in einem solchen Fall darauf hinweisen,dass die Klausel unwirksam ist und auf der Kündigung bestehen», sagtLassek. Allerdings erfasse die Unwirksamkeit nur die einzelneKlausel. Einen triftigen Kündigungsgrund braucht man also trotzdem.

Auch wenn Verbraucher in vielen Fällen aus rechtlicher Sichtschlechte Karten haben, empfiehlt Ronny Jahn, sich trotzdem an dasUnternehmen zu wenden und auf Kulanz zu hoffen. Eine Möglichkeit, denPartner zu einem Entgegenkommen zu bewegen, könne die Vermittlungeines neuen Kunden sein. «Darauf muss sich das Unternehmen aber nichteinlassen, ein Recht darauf gibt es nicht.» Eine andere Möglichkeitsei es, über die Konditionen zu verhandeln. Möglicherweise sei dieFirma bereit, einen für den Kunden günstigeren Vertrag abzuschließen.Letztlich müssten sich Verbraucher bei einer Vertragsunterschriftaber immer auf eins einstellen: Die genannte Laufzeit gilttatsächlich.