Nebenkosten Nebenkosten: Verspätete Abrechnung muss nicht bezahlt werden

Berlin/dpa. - Nach Ablauf der so genannten Ausschlussfrist sind Nachforderungen des Vermieters aus Betriebskostenabrechnungen grundsätzlich ausgeschlossen.
Darüber hinaus können Mieter eine Nachzahlung zurückfordern, wenn sie diese in Unkenntnis der zwölfmonatigen Ausschlussfrist voreilig geleistet haben. Das geht laut DMB aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: VIII ZR 94/05). Diese Rechtslage sei mit der Mietrechtsreform 2001 Gesetz geworden. Sie gelte erstmals für Abrechnungen, die das Kalenderjahr 2001 betreffen beziehungsweise für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. August 2001 enden.
Die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs stelle klar, dassüberforderte oder übertölpelte Mieter zu Unrecht gezahlteBetriebskosten von ihrem Vermieter zurückfordern können. DieVerjährungsfrist betrage drei Jahre. Sie gelte frühestens von dem Zeitpunkt an, an dem Mieter erfahren, dass sie zu Unrecht gezahlt haben.