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Nachbarschaftsrecht Nachbarschaftsrecht: Zwei-Meter-Zäune sind erlaubt

24.06.2012, 20:23

Halle (Saale)/MZ. - Katrin S., Mansfeld-Südharz:

Unser Wohnhaus steht auf der Grundstücksgrenze. Da das Beet des Nachbarn an unsere Hauswand grenzt, befürchten wir infolge häufigen Gießens Nässeschäden an unserer Hauswand. Müssen wir das Beet dulden?

Der Nachbar kann sein Grundstück nach seinen Vorstellungen gestalten. Er muss nur dafür sorgen, dass es zu keinen Schäden an Ihrem Haus infolge seiner Grundstücksgestaltung kommt. Wenn an Ihrem Mauerwerk durch sein Grundstück verursachte Nässeschäden entstehen, haben Sie jedoch die Pflicht (Mitwirkungspflicht), den Nachbarn darauf hinzuweisen und auf eine Beseitigung zu drängen. Denn sollte tatsächlich ein Schaden an Ihrem Mauerwerk entstehen, sind Sie in der Beweispflicht. Sie müssen beweisen können, dass die Durchfeuchtung in Ihrem Haus durch den Nachbarn entstanden ist. Versuchen Sie, zu einer einvernehmlichen Lösung mit Ihrem Nachbarn zu kommen.

Petra S., Saalekreis:

Seit kurzem steht an unserer Grundstücksgrenze ein Zaun, der fast zwei Meter hoch ist. Haben wir eine Handhabe, vom Nachbarn einen niedrigeren Zaun zu verlangen?

Nein, Zäune von zwei Metern Höhe sind in Sachsen-Anhalt erlaubt.

Jürgen M., Burgenlandkreis:

Unser Nachbar hat sehr hohe Bäume, deren Äste auf unser Grundstück ragen. Dürfen wir sie zurückschneiden?

Das ist abhängig von der konkreten Situation. Ragen bei einem 15 Meter hohen Baum in zehn Meter Höhe Äste auf Ihr Grundstück, so stellt das dem Gesetzgeber zufolge keinen gravierenden Einschnitt dar und muss hingenommen werden. Ansonsten kann ein Rückschnitt der überragenden Äste bis zu einer Höhe von drei Metern verlangt werden. Dafür sollten Sie Ihrem Nachbarn schriftlich eine Frist setzen. Sollte er nicht entsprechend reagieren, dürfen Sie die überragenden Äste selbst zurückschneiden. Das geht aber nur, wenn die Standfestigkeit des Baumes und auch eine gewisse Ästhetik gewährleistet bleiben.

Marie L., Mansfelder Land:

Unser Grundstück liegt etwas tiefer als das des Nachbarn. Von seinem Dachrinnen-Regenfallrohr läuft das Wasser direkt auf unser Grundstück an unsere Hauswand und es bildet sich Staunässe. Können wir uns davor irgendwie schützen?

Sie sollten Ihren Nachbarn auffordern, dass er die Ableitung des Regenfallrohr-Wassers so verlegt, dass keine Staunässe an Ihrem Mauerwerk entstehen kann. Direkt ableiten auf Ihr Grundstück darf er das Wasser aus dem Fallrohr nämlich nicht. Aber auch Sie sind gehalten, Ihr Eigentum zu schützen und eine Durchfeuchtung Ihrer Hauswand durch Staunässe zu verhindern, die durch die unterschiedlichen Ebenen Ihrer Grundstücke entstehen kann. Eventuell würde bereits eine Abdichtung der Grundmauer helfen.

Anne T., Wittenberg:

Unser Nachbar lässt an seinem Haus Efeu ranken, das auch auf unser Haus übergreift. Müssen wir das hinnehmen? Der Nachbar will sogar ein Rankgerüst an unserer Hauswand anschrauben.

Ihr Haus ist für Ihren Nachbarn tabu. Sie können von ihm die Beseitigung des Efeus, das auf Ihr Haus übergreift, verlangen, notfalls über eine Schiedsstelle. Ein Anbohren Ihrer Hauswand oder etwaiges Anschrauben daran ist nicht zulässig. Das geht nur mit Ihrer Zustimmung.

Dieter S., Bitterfeld-Wolfen:

Unser Nachbar heizt früh oder abends täglich seinen Badeofen. Das gast so auf unsere Terrasse, dass uns die Augen tränen. Auf unsere Bitten, diese Beeinträchtigung abzustellen, wird nicht reagiert. Auch der Bezirksschornsteinfeger hat nichts erreichen können. Was tun?

Vom Grundsatz her darf von einem Grundstück aus keine Beeinträchtigung hinsichtlich einer Emission ausgehen. Die Frage ist, wie das durchzusetzen ist, wenn der Verursacher nichts dergleichen unternimmt. Dass Sie sich zuerst an den Bezirksschornsteinfeger gewandt haben, ist richtig. Da auch er nichts bewirken konnte, sollten Sie das Umweltamt informieren. Es ist verpflichtet, gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Umweltverschmutzungen nachzugehen.

Günter D., Merseburg:

Aus dem benachbarten Garten wachsen Wurzeln in meinen Garten hinein. Darf ich die abschneiden?

Im Prinzip ja. Aber Vorsicht: Voraussetzung laut Bürgerlichem Gesetzbuch ist hier, dass die herüberwachsenden Wurzeln die Benutzung Ihres Grundstücks beeinträchtigen. Zudem muss die Wurzelbeseitigung so erfolgen, dass weder der Baum noch die Sträucher beschädigt werden. Wichtig ist, dass Sie dem Nachbarn zuvor eine angemessene Frist setzen, in der er die Beeinträchtigung selbst beseitigen kann. Am besten ist es, wenn Sie mit Ihrem Nachbarn reden, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Sabine F., Kabelsketal:

Unser Nachbar hat an unserer Grundstücksgrenze eine Bretterwand von zwei Meter Höhe gesetzt. Ist diese Höhe gestattet?

In Sachsen-Anhalt sind Einfriedungen bis zwei Meter nach der Bauordnung gestattet. Sie haben da also keine Handhabe.

Beate H., Harzkreis:

An mein Grundstück grenzt Land, das der Gemeinde gehört. Die sich darauf befindlichen Bäume stehen in einer Schräglage von 45 Grad dicht an meiner Grundstücksgrenze , so dass ich befürchte, sie fallen bei stärkerem Wind auf mein Grundstück. Laut einem Gutachten des Eigentümers müssen einige Bäume entfernt werden, da sie eine Gefahr darstellen. Das ist jetzt ein halbes Jahr her und nichts ist passiert. Was tun?

Sie haben richtig gehandelt und sind Ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem Sie nachweislich den Grundstückseigentümer über den Umstand informiert haben. In der Folge muss die Kommune als Eigentümer ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen und sicherstellen, dass für andere keine Gefährdung von den Bäumen ausgeht. Da bis heute deren laut Gutachten notwendige Beseitigung nicht erfolgt ist, sollten Sie sich schriftlich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den Bürgermeister zwecks Gefahrenbeseitigung wenden.

Anja H., Bitterfeld-Wolfen:

Unser Nachbar hat an der Grundstücksgrenze fünf Kiefern stehen, deren Nadeln zuhauf auf unser Grundstück fallen. Können wir eine Beseitigung verlangen?

Ob Kiefernnadel-, Laub-oder Tannenzapfen-Fall von Bäumen des Nachbarn auf Ihr Grundstück: Es wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei um ein Naturereignis handelt, das in der Regel eine zumutbare Beeinträchtigung darstellt und geduldet werden muss.

Holger W., Burgenlandkreis:

Bei uns wurde in 1 000 Meter Luftlinie Entfernung eine Motocross-Strecke gebaut. Nun dröhnt jeden Tag von früh bis abends der Lärm zu uns. Auch am Wochenende, dann ist nicht mal über die Mittagsstunden Ruhe. Müssen wir das dulden?

Wenn es sich um eine gebaute Cross-Strecke handelt, ist das Ganze irgendwann einmal genehmigt worden. Und es ist davon auszugehen, dass dabei auch die Interessen der Bürger berücksichtigt wurden. Grundsätzlich müssen Sie daher den Lärm hinnehmen. Um die Belastung am Wochenende in Grenzen zu halten, werden Sie wohl um eine gütliche Einigung mit den Verantwortlichen der Cross-Strecke nicht herumkommen. Wenn das nicht funktioniert, sollten Sie sich an Ihr Ordnungsamt wenden.

Torsten M., Weißenfels:

Die Ligusterhecke unserer Nachbarin steht etwa einen halben Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Sie ist aber inzwischen 2,20 Meter hoch und wirft Schatten auf unsere Blumenbeete. Kann ich verlangen, dass der Nachbar die Hecke zurückschneidet?

Ja. Für Hecken mit einer Höhe zwischen 1,51 Meter und drei Metern ist laut Nachbarrecht in Sachsen-Anhalt ein Grenzabstand von einem Meter vorgeschrieben. Schneidet die Nachbarin die Hecke auf 1,50 Meter zurück, ist alles in Ordnung. Denn dann ist ein Grenzabstand von 50 Zentimetern ausreichend.

Fragen und Antworten notierten Dorothea Reinert und Kornelia Noack.