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Möbel mit Macken: Was Käufer wissen sollten

Von Stephanie Hoenig 31.03.2010, 10:16

Bad Honnef/dpa. - Die Vorfreude auf ein neues Möbelstück ist meist groß. Sie verfliegt aber schnell, wenn der gelieferte Schrank zerkratzte Fronten zeigt, das neue Sofa einen falschen Bezug hat oder gar an einigen Stellen aufgerissen ist.

«Enttäuschung entsteht aber auch, wenn der Käufer andere Erwartungen an das Möbelstück hatte», sagt Ursula Geismann vom Verband der Deutschen Möbelindustrie in Bad Honnef. Narben, Dornenrisse oder andere Spuren auf dem Leder von Polstermöbeln gelten beispielsweise nicht als Mängel, sondern als warentypische Eigenheiten des Naturprodukts Leder.

«Um Ärger über mangelnde Qualität beim Möbelkauf vorzubeugen, sollte der Verkäufer den Kunden über Besonderheiten von verschiedenen Materialien aufklären», rät Geismann. Im Gegenzug sollte der Käufer den Verkäufer genau über den späteren Standort und die Nutzung informieren. Alle Punkte könnten dann detailliert im Kaufvertrag festgelegt werden. Das betreffe zum Beispiel Maße, Material, Qualität oder Farbe des Möbelstücks.

«Mangelhafte Qualität der Ware nach einer Lieferung ist ein häufiger Anlass zur Klage», sagt Michael Bruns von der Stiftung Warentest Berlin. Grundsätzlich habe der Verbraucher Anspruch auf zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung. Auf diese habe er aber nur Anspruch, wenn gravierende Fehler vorliegen. Unwesentliche Mängel wie kleine Kratzer - die mit ein wenig Politur zu beseitigen sind - oder geringe Farbreste an der Rückseite, müsse der Verbraucher hinnehmen.

Bei Einbauküchen kann die Gewährleistung sogar bis zu fünf Jahre betragen, wenn die Küche individuell für den Kunden geplant, zugeschnitten und montiert wurde. Dann greift das Werksvertragsrecht, so Bruns. Das habe der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, bei dem die Küche zwar aus dem serienmäßigen Programm des Herstellers kam, aber speziell für den Kunden zugeschnitten war und ans Wasser- und Stromnetz angeschlossen wurde (Az. VII ZR 175/89).

«Bei gravierenden Mängeln hat der Möbelkäufer vier Möglichkeiten», erklärt Jochen Winning, Geschäftsführer der Deutschen Gütegemeinschaft Möbel in Fürth. Er könne verlangen, dass der Verkäufer das mangelhafte Möbelstück kostenlos repariert oder gegen ein neues intaktes Modell austauscht. Der Kunde könne auch das mangelhafte Möbelstück behalten und den Kaufpreis entsprechend kürzen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Doch die Wahlfreiheit zwischen den Alternativen ist eingeschränkt. «Der Gesetzgeber legt auch fest, dass der Verkäufer den Wunsch auf Nachlieferung zurückweisen kann, wenn ihm dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist», sagt Bruns. Aber auch der Kunde hat Rechte. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Bayern gilt eine notwendige dritte Reparatur als unzumutbar für ihn.

Schäden und Mängel sollten möglichst sofort nach der Lieferung reklamiert werden. «Manche Schäden zeigen sich jedoch erst nach Wochen», sagt Winning. In den ersten sechs Monaten müsse dann der Verkäufer beweisen, dass die Ware mangelfrei geliefert wurde. Ist er dazu nicht in der Lage, werde angenommen, dass der Schaden schon bei der Lieferung bestand. Nach dem ersten halben Jahr drehe sich die Beweislast um und liege dann beim Verbraucher.

Neue Möbel haben in der Regel einen Eigengeruch. Denn in den ersten Wochen nach der Herstellung gasen oft noch Reste von organischen Lösungsmitteln aus, die auf die Oberflächen aufgetragen wurden. Besonders oft ist das der Fall bei Möbeln oder Matratzen, die in Plastikfolie eingeschweißt waren, so Stiftung Warentest in Berlin. Gesundheitliche Gefahren sind aber in der Regel nicht zu erwarten. Wenn der Geruch nach wenigen Wochen noch nicht verschwunden sein sollte, raten die Warentester zu einer Schadstoffanalyse.