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Minijobs Minijobs: Anspruch auf Krankengeld

17.01.2010, 14:32

Halle/MZ. - Birgit S., Burgenlandkreis: Wie ist der Zusammenhang von Minijobs in Privathaushalten und geringfügiger Beschäftigung?

Antwort: Minijobs in Privathaushalten sind sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigungen, bei denen jemand in dem privaten Haushalt einer Familie oder einer einzelnen Person als Arbeitnehmer unterstützend tätig ist. Der regelmäßige Verdienst des Minijobbers darf dabei die monatliche Höchstgrenze von 400 Euro beziehungsweise 4 800 Euro aufs Jahr gerechnet nicht überschreiten. Verdient der Minijobber regelmäßig bis zu 400 Euro monatlich, muss er keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung übernimmt der Arbeitgeber. Er muss Sie auch bei der Minijob-Zentrale als Minijobber anmelden.

Simone P., Mücheln: Habe ich als Minijobber Anspruch auf Bezahlung, wenn ich krank werde?

Antwort: Ein Minijobbber hat wie jeder Beschäftigte das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für mindestens sechs Wochen. Der Arbeitgeber bekommt in diesem Fall 80 Prozent des gezahlten Gehalts von der Arbeitgeberversicherung erstattet.

Anja F., Dessau-Roßlau: Muss der Arbeitgeber in jedem Fall für meinen 400-Euro-Job die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozents des Entgelts abführen?

Antwort: Minijobs sind für den Arbeitgeber steuerpflichtig. Generell hat der Arbeitgeber aber das Wahlrecht, die Lohnsteuer mit zwei Prozent pauschal vom Arbeitsentgelt abzuführen oder nach der Lohnsteuerkarte zu erheben. Für Privathaushalte bietet sich die unkompliziertere und einfache Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer an.

Sabine K., Bernburg: Ich möchte regelmäßig gegen Entgelt eine Hausarbeitshilfe beschäftigen. Wie geht die Anmeldung? Welche Zusatzkosten entstehen mir?

Antwort: Es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, die bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden muss. Problemlos funktioniert die Anmeldung per Telefon unter den Rufnummern 01801 / 20 05 04 oder 0355 / 29 02 70 799. Die Zentrale schickt Ihnen ein einseitiges Anmeldeformular zu, Haushaltsscheck genannt, das ausgefüllt, unterschrieben und an die Zentrale zurückgeschickt werden muss. Diese kümmert sich um den Rest, wie zum Beispiel den Einzug der Abgaben sowie die Meldung zur Unfallversicherung.

Anne F., Merseburg: Wie setzen sich die Abgaben, die mein Arbeitgeber für mich als Minijobber bezahlt, zusammen?

Antwort: Der Arbeitgeber zahlt 14,27 Prozent an Abgaben für Steuern und Sozialversicherung, die von der Minijob-Zentrale eingezogen werden. Die Abgaben setzen sich zusammen aus fünf Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, fünf Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, 1,6 Prozent Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, 0,67 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft und zwei Prozent einheitlicher Pauschalbesteuerung, wenn auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet wird.

Birgit M., Bad Dürrenberg: Bin ich als Minijobber krankenversichert?

Antwort: Aus der geringfügigen Beschäftigung eines Minijobbers entsteht grundsätzlich kein Krankenversicherungs-Anspruch. Ihre Krankenversicherung erfolgt wie bisher entweder über die Familienversicherung, über eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder gegebenenfalls über eine private Krankenversicherung.

Irene H., Hettstedt: Brauche ich auch bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen keine Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen?

Antwort: Solange die Summe der Verdienste aus Ihren geringfügigen Beschäftigungen 400 Euro im Monat nicht übersteigt, bleiben diese für Sie als Minijobberin versicherungsfrei.

Margit M., Halle: Kann ich als Arbeitgeberin die Zusatzkosten für meine Haushaltshilfe absetzen?

Antwort: Für Minijobs in privaten Haushalten gibt es eine Steuerermäßigung: 20 Prozent der Gesamtausgaben für die Hilfe können von der Einkommensteuer abgezogen werden - bis zu maximal 510 Euro jährlich.

Katrin B., Dessau-Roßlau: Welche Zusatzkosten entstehen mir, wenn ich eine Minijobberin für 150 Euro monatlich im Haushalt beschäftige?

Antwort: Die von Ihnen zu zahlenden Abgaben für Steuern und Sozialversicherung der Haushaltshilfe an die Minijob-Zentrale betragen 14,27 Prozent des Arbeitsentgeltes. Bei 150 Euro monatlichem Arbeitsentgelt würde das für Sie monatlich 21,41 Euro ausmachen. Als Arbeitgeberin können Sie jedoch eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Gesamtausgaben (171,41 Euro) geltend machen. Ihr Steuervorteil in Höhe von 34,28 Euro (20 Prozent von 171,41 Euro) würde mehr als die Abgaben an die Minijob-Zentrale decken.

Monika G., Freyburg: Wann zählt eine Tätigkeit im Privathaushalt als meldepflichtiger Minijob und wann handelt es sich um einen nicht meldepflichtigen Freundschaftsdienst?

Antwort: Gelegentliche Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste im Haushalt sind ohne Anmeldung erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet ist. Ein kleines Dankeschön in Form eines Trinkgeldes ist aber möglich. Anders verhält es sich, wenn jemand gegen Bezahlung regelmäßig eine haushaltsnahe Dienstleistung ausübt. Diese muss angemeldet werden. Ansonsten gilt sie als Schwarzarbeit.

Elke K., Annaberg: Ist der Minijob auf eine bestimmte Stundenzahl begrenzt?

Antwort: Nein, die frühere Begrenzung ist im Jahr 2003 weggefallen. Allerdings sollten Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger neben der Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit oder dem Sozialamt beachten, dass bestimmte Grenzen beim Hinzuverdienst nicht überschritten werden. Anderenfalls wird die Sozialleistung gekürzt.

Torsten F., Saalekreis: Ich möchte einen Minijob annehmen. Muss ich darauf Lohnsteuer zahlen?

Antwort: Wenn Ihr Arbeitgeber die zweiprozentige Pauschsteuer bezahlt, und das ist in der Regel der Fall, fällt für Sie keine Lohnsteuer an.

Christa G., Bitterfeld-Wolfen: Ich möchte gern eine geringfügige Beschäftigung in meinem Haushalt vergeben. 400 Euro sind mir aber zu viel. Was tun?

Antwort: Minijobs in Privathaushalten sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen nicht mehr als 400 Euro monatlich verdient werden darf. Die 400 Euro sind jedoch die Verdienst-Obergrenze. Darunter können Sie das monatliche Entgelt beliebig vereinbaren, beispielsweise 80, 150 oder 300 Euro.

Harald S.,Merseburg: Ist es möglich, als Arbeitsloser einen Minijob anzunehmen?

Antwort: Ja, auch wenn Sie Arbeitslosengeld I oder II beziehen, können Sie eine geringfügige Beschäftigung annehmen. Beachten Sie aber, dass die Tätigkeit bei der Arbeitsagentur gemeldet werden muss.