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Mietrechtstipp der Woche Mietrechtstipp der Woche: Parkett-Abschleifen ist keine Verpflichtung

22.01.2004, 10:15

Berlin/Düsseldorf/dpa. - Mieter dürfen nicht dazu verpflichtet werden, den Parkettboden in ihrer Wohnung regelmäßig abzuschleifen und zu versiegeln. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden (Az.: 10 U 46/03). Auf das Urteil weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Dem Richterspruch zufolge sind Kratzer im Parkett «normale» Gebrauchsspuren, die keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters rechtfertigen.

Nach DMB-Angaben spielt es keine Rolle, ob Ausführungsfristen für das Abschleifen - zum Beispiel alle acht Jahre - vereinbart sind oder nicht. Regelungen, die beim Auszug eine Kostenbeteiligung des Mieters an Abschleif- oder Versiegelungsarbeiten vorsehen, seien ebenfalls unwirksam, weil sie eine «unangemessener Benachteiligung» darstellen.

Kratzer im Parkett sind dem OLG-Urteil zufolge insbesondere im Eingangsbereich, aber auch im Wohnzimmer «vertragsimmanent». Das heißt, dass sie zur normalen «vertragsgemäßen Abnutzung» gehören. «Die Pflicht des Mieters, Schäden zu vermeiden, darf nicht zu unzumutbaren Beschränkungen in der Lebensführung führen. Nicht jeder Kratzer und nicht jede Schleifspur auf verlegtem Parkett stellt daher automatisch eine übermäßige Abnutzung dar», befand das Gericht.