Leserfragen zum Thema: Nachbarrecht Leserfragen zum Thema: Nachbarrecht: Abstände zur Grenze liegen fest
Halle/MZ. - Günter P., Wittenberg: Unser Grundstücksnachbar hat an der Südseite der Grundstücksgrenze große Bäume stehen, die Schatten auf meine Pflanzen werfen. Kann ich verlangen, dass er die Bäume wegnimmt?
Antwort: Je nach Höhe sind bei Bäumen laut Nachbarschaftsgesetz bestimmte Abstände zur benachbarten Grundstücksgrenze einzuhalten. Ist das nicht der Fall, könnte eine Beseitigung der Bäume beziehungsweise ein entsprechender Rückschnitt verlangt werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass ein Beseitigungsanspruch nicht schon verjährt ist. Die Frist beginnt im Folgejahr nach Auftreten der Störung und beträgt fünf Jahre.
Gerd K., Hettstedt: Ich habe seit vier Jahren in einer Kleingartensparte einen Pachtgarten. Der Vereinsvorstand verlangt jetzt von mir, meine über zehn Meter hohen Tannen zu beseitigen. Ich meine aber, dass die Tannen laut Baumschutzordnung geschützt sind?
Antwort: Da Sie Mitglied eines Kleingartenvereins sind, gilt in diesem Fall nicht die Baumschutzverordnung, sondern das Bundeskleingartengesetz. Nach den Satzungen vieler Kreisverbände haben in den Kleingärten bestimmte Immergrüne wie Tannen, Fichten, Kiefern nichts zu suchen; manche Kleingartenvereine legen das erst ab einer bestimmten Höhe fest. Wenn Ihr Vereinsvorstand von Ihnen gemäß Bundeskleingartengesetz verlangt, die hohe Tannen zu beseitigen, müssen Sie dem nachkommen.
Dieter R., Saalkreis: Unser Nachbar hat jetzt direkt hinter dem Gartenzaun Ziergehölze gepflanzt. Kann ich verlangen, dass er einen bestimmten Abstand zur Grundstücksgrenze einhält?
Antwort: Das können Sie. Für Bäume und Sträucher legt das Nachbarrecht von Sachsen-Anhalt, Paragraph 34, fest, dass in Abhängigkeit von ihrer Höhe bestimmte Abstände zum Nachbargrundstück einzuhalten sind. Werden die Gehölze bis zu eineinhalb Meter hoch, muss der Abstand 50 Zentimeter betragen, bei einer Höhe bis zu drei Metern ein Meter, und bis zu einer Höhe von fünf Metern muss der Abstand zur Grundstücksgrenze 1,25 Meter betragen. Es gilt immer der Abstand von der Mitte des Pflanzstockes. Sie sollten Ihren Nachbarn fragen, wie hoch seine Ziergehölze werden und ihn bitten, seine Pflanzen entsprechend zürückzusetzen.
Martin B., Bernburg: Die 20 Meter lange, 1,50 Meter hohe und sieben Jahre alte Hecke unseres Nachbarn hängt etwa einen Meter auf unser Grundstück über. Müssen wir das hinnehmen? Der Pflanzabstand der Hecke zum Grenzzaun beträgt 20 Zentimeter.
Antwort: Da Ihr Nachbar Ihre bisherigen Bitten um Veränderung ignoriert hat, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können den Überhang selbst wegschneiden oder Sie beauftragen eine entsprechende Firma mit dem ordnungsgemäßen Schnitt und stellen Ihrem Nachbar die Kosten dafür in Rechnung. Wichtig dabei ist, dass Sie ihm das vorher mit Fristsetzung schriftlich mitteilen, damit er die Möglichkeit hat, den Überhang selbst zu beseitigen. Versuchen Sie, sich einvernehmlich zu verständigen. Die Erfahrung besagt, dass es bei Kostenfragen häufig zu einem Rechtsstreit kommt.
Karin B., Halle: Ich wohne in einem Reihenmittelhaus. Seit Jahren bin ich traditionell für den linken Zaun zuständig. Kann ich davon ausgehen, dass diese traditionelle Abmachung von den neuen Nachbarn akzeptiert wird?
Antwort: In der Regel ist es so, dass Bewohner von Reihenmittelhäusern für den rechten Zaun zuständig sind. Wenn es bei Ihnen aber traditionell eine andere Abmachung gibt, sollten Sie daran festhalten und mit Ihren neuen Nachbarn gleich entsprechend reden. Es gäbe keinen Grund, weshalb sie nicht einverstanden sein sollten, zumal ja auch andere Bewohner danach verfahren.
Franziska T., Dessau: Wir wohnen in einer Siedlung und möchten auf unserer Grundstücksgrenze einen Holzzaun setzen. Alte Eisenpfeiler stehen noch. Dürfen wir das? Brauchen wir eine Genehmigung?
Antwort: Zunächst: Es gibt keine Einfriedungspflicht. Sie müssen keinen Zaun ziehen, können es aber. Der Zaun kann auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden; eine behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Sie sollten aber Ihren Nachbarn vorher informieren.
Gunter N., Merseburg: Wir möchten unser Grundstück einzäunen. Gibt es eine vorgeschriebene Höhe?
Antwort: Bei der Höhe eines Zaunes muss von der Ortsüblichkeit in der unmittelbaren Umgebung ausgegangen werden. Ansonsten gilt für die Höhe laut Nachbarschaftsrecht von Sachsen-Anhalt, Paragraph 23, eine Höhe von 1,50 Meter. Etwas Anderes wäre es, wenn ringsherum bei Ihnen Zäune mit einer Höhe von 1,80 Meter existieren würden, dann wäre diese Höhe für Sie relevant.
Peter K., Halle: An unserem Eckhaus befindet sich eine Einbahnstraße, die in die Hauptstraße mündet. Jetzt wurde ich mit Terminstellung aufgefordert, unsere Hecke auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, also um 40 Zentimeter. Muss ich dem nachkommen?
Antwort: Ja, denn der öffentliche Straßenraum, sprich Verkehrsraum, muss vom Grundstückseigentümer freigehalten werden. Der öffentliche Straßenraum beginnt dort, wo Ihre Grundstücksgrenze endet. Wenn Ihre Hecke 40 Zentimeter darüber hinaus geht und die Stadt von Ihnen einen entsprechenden Rückschnitt fordert, ist das nach dem hier zur Anwendung kommenden öffentlichen Recht richtig. Das Nachbarschaftsrecht greift hier nicht.
Torsten G., Burgenlandkreis: Unser Nachbar hat uns jetzt mitgeteilt, dass er an unserer Hausgiebelwand eine Garage anbauen will. Können wir ihm das verbieten - es ist ja schließlich unser Haus?
Antwort: Nach Paragraph 6 Nachbarrecht, Absatz 1, kann der Nachbar seine Garage an Ihre Hausgiebelwand anbauen. Das ist rechtens und Sie müssen das dulden. Wichtig ist dabei Zweierlei: Der Nachbar muss Ihnen das vorher anzeigen. Er muss Ihnen auch die Bauunterlagen zeigen, damit Sie prüfen können, ob alles ordnungsgemäß ist. Zweitens haftet der Nachbar für die ordnungsgemäße Bauausführung. Sollten Ihnen hier irgendwelche Beschädigungen entstehen, muss der Nachbar dafür gerade stehen.
Renate P., Halle: Ich muss unsere Haus-Außenwand verputzen. Das geht aber nur vom Grundstück des Nachbarn aus. Der verweigert mir den Zutritt. Darf er das?
Antwort: Nein, das darf er nicht. Laut so genanntem Hammerschlagsrecht haben Sie bei Reparaturen Anspruch auf das Betreten des Nachbargrundstückes. Allerdings müssen Sie Ihre Absicht vorher anzeigen und eine zumutbare Dauer angeben, ansonsten handelt es sich um "verbotene Eigenmacht". Klar ist, dass Sie für eventuelle Schäden, Pflanzenbeschädigungen oder Erdlöcher, aufkommen müssen. Notfalls sollten Sie Ihr Hammerschlagsrecht einklagen.
Fred P., Bitterfeld: Der Teich meines Nachbarn liegt quasi unter meinem Schlafzimmer und das Quaken der Frösche stört unheimlich. Kann ich verlangen, dass der Nachbar etwas gegen die Frösche unternimmt?
Antwort: Nein. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes, Aktenzeichen WuM 1993,127, müssen Frösche aus Naturschutzgründen hingenommen werden; egal, ob es sich um einen natürlichen oder künstlich angelegten Teich handelt. Zu prüfen wäre, ob der Teich rechtmäßig angelegt worden ist.
Fragen und Antworten notierten unsere Redakteurinnen Kerstin Metze und Dorothea Reinert.