Leserforum Leserforum: Wer bekommt das neue Pflegegeld?
Halle (Saale)/MZ. - Renate S., Eisleben:
Wann erhalte ich das erhöhte Pflegegeld für die Pflegestufe I? Es soll doch ab diesem Jahr höher ausfallen?
Das ist ein Irrtum. Das Pflegegeld für die Pflegestufen I, II und III ist gleichgeblieben. Es beträgt auch 2013 für die Pflegestufe I 235 Euro, für die Pflegestufe II 440 Euro und für die Pflegestufe III 700 Euro. Mehr Pflegegeld erhalten 2013 nur Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, sprich mit dementiellen Erkrankungen und Demenzkranke.
Bettina F., Sangerhausen:
Inwieweit bekommen Demenzkranke seit 1. Januar 2013 mehr Geld?
Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (mit dementiellen Erkrankungen, Demenzkranke), die bisher keinen Anspruch auf eine Pflegestufe hatten, können seit diesem Jahr die Pflegestufe 0 mit dem sogenannten kleinen Pflegegeld zuerkannt bekommen. Zusätzlich zu dem bisher gezahlten Betreuungsgeld von 100 Euro (Grundbedarf) beziehungsweise 200 Euro (erhöhter Bedarf) erhalten sie seit 2013 ein Pflegegeld von 120 Euro monatlich für die Betreuung durch Angehörige oder bis zu 225 Euro für den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes. Zudem hat sich seit 2013 auch das Pflegegeld für Demenzkranke der Stufen I und II erhöht. Pflegebedürftige, die an Demenz erkrankt sind, erhalten 2013 für die Pflegestufe I ein um 70 Euro von 235 auf 305 Euro erhöhtes Pflegegeld und für die Pflegestufe II ein um 85 Euro von 440 Euro auf 525 Euro erhöhtes Pflegegeld. Das Pflegegeld für die Pflegestufe III beträgt nach wie vor 700 Euro.
Manuela S., Halle:
Meine Mutter hat die Pflegestufe 0. Müsste sie für das kleine Pflegegeld jetzt irgendetwas unternehmen?
Nein, in der Regel haben die gesetzlichen Pflegekassen Mitteilungen an die bei ihnen versicherten pflegebedürftigen Demenzkranken über das erhöhte Pflegegeld verschickt. Im Zweifelsfall fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach.
Martina H., Harzkreis:
Stimmt es, dass es jetzt mehr Betreuungsleistungen für Demenzkranke gibt, die bezahlt werden?
Ja, neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung finanziell nun auch Leistungen der häuslichen Betreuung. Diese sollen Aktivitäten im häuslichen Umfeld unterstützen und bei der Orientierung und Gestaltung des Alltags helfen. Diese Art der Betreuung konnten die ambulanten Pflegedienste in der Vergangenheit gegenüber den Pflegekassen nicht als Pflegesachleistung abrechnen.
Gerd F., Quedlinburg:
Mein Antrag auf Pflegestufe wurde abgelehnt, ebenso mein Widerspruch. Ich meine zu Unrecht. Was kann ich noch unternehmen?
Da auch Ihr Widerspruch abgelehnt wurde, haben Sie jetzt noch die Möglichkeit der Klage vor dem zuständigen Sozialgericht. Wichtig ist, dass diese fristgerecht erfolgt. In der Regel innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des abgelehnten Widerspruch-Bescheids.
Doris P., Saalekreis:
Ich möchte für meinen pflegebedürftigen Vater unser Bad barrierefrei umbauen lassen. Bezahlt die Pflegekasse den Umbau?
Voraussetzung für einen Zuschuss für barrierefreie Umbauten in der Wohnung ist grundsätzlich das Vorhandensein einer Pflegestufe oder eines Leistungsanspruchs auf Leistungen der sogenannten Pflegestufe 0. In dem Fall zahlt die gesetzliche Pflegekasse nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einen Zuschuss von bis zu 2 557 Euro. Neu seit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes ist, dass die Einkommensprüfung und damit die Erhebung eines Eigenanteils entfällt. Den Antrag auf den Zuschuss müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse stellen.
Jörg T., Zeitz:
Meine Eltern, Pflegestufe I und II, wohnen bei uns. Könnte ich für jeden die 2 557 Euro Zuschuss als eine Summe für barrierefreie Umbauten erhalten?
Das hängt von den konkreten Umständen ab. Die Pflegekasse wird das im Einzelfall prüfen. Grundsätzlich kann bei entsprechender Notwendigkeit der Zuschuss für jeden Pflegebedürftigen bis zu 2 557 Euro gezahlt werden.
Karl R., Halle:
Ich pflege meine Frau, die Pflegestufe I hat. Was ist, wenn ich zu einer stationären Reha-Kur muss? Könnte ich sie mitnehmen? Was ist mit den Kosten?
Absolvieren pflegende Angehörige eine stationäre Kur oder Reha-Maßnahme, haben sie die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen mitzunehmen. Er hat dann Anspruch auf Kurzzeitpflege in der Reha-Einrichtung. Das besagt das seit 30. Oktober 2012 geltende Pflege-Neuausrichtungsgesetz. Für die Kurzzeitpflege bei Urlaub oder Krankheit übernimmt die gesetzliche Pflegekasse für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr bis zu 1 550 Euro die Kostenerstattung und ein halbes Pflegegeld während dieser Zeit. Wollen Sie die Kurzzeitpflege für Ihre Frau in Ihrer Reha-Einrichtung in Anspruch nehmen, sollten Sie das mit Ihrer Pflegekasse und auch der Reha-Einrichtung absprechen und schriftlich regeln.
Sigrid P., Köthen:
Ab welchem Alter kann man einen Platz in einem Pflegeheim beanspruchen?
Ob ein Heimplatz infrage kommt, ist nicht abhängig vom Alter, sondern vom Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit, also einer Pflegestufe. Ist das nicht der Fall, wäre der Umzug in betreutes Wohnen überlegenswert.
Hilde M., Wittenberg:
Ich bin hochbetagt, allein und kann meine körperliche Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung kaum mehr bewältigen. Den Weg zur Krankenkasse schaffe ich nicht mehr. Wer hilft mir zwecks Pflegestufe?
Nach dem seit 30. Oktober 2012 geltenden Pflege-Neuausrichtungsgesetz können Sie eine häusliche persönliche Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Es besteht ein Rechtsanspruch. Sie sollten bei Ihrer Pflegekasse anrufen und darum bitten, dass ein Pflegeberater zu einem Beratungsgespräch zu Ihnen nach Hause kommt.
Ruth P., Querfurt:
Für meinen Mann, den ich zu Hause pflege, reicht die Pflegestufe II nicht mehr aus. Wie kommt er in die Stufe III?
Sie können bei der Pflegekasse Ihres Mannes einen Höherstufungsantrag stellen. Dieser ist grundsätzlich dann empfehlenswert, wenn sich der Hilfebedarf des Pflegebedürftigen erhöht hat. Voraussetzung für die Pflegestufe III ist eine gesamte Pflegezeit von täglich mindestens 300 Minuten. Davon müssen mehr als vier Stunden auf die Grundpflege verwandt werden, und es muss ein regelmäßiger nächtlicher Hilfebedarf gegeben sein.
Martin N., Salzlandkreis:
Meine Mutter, 89 Jahre alt, dement, Pflegestufe II, ist dreimal in der Woche in der Tagespflege. Die übrige Zeit wohnt sie zu Hause und wird von uns gepflegt. Bisher hat sie die volle Pflegesachleistung in Anspruch genommen. Jetzt steht ihr bei Pflegestufe II mit Demenz mehr Geld zu. Wie können wir das beanspruchen, wenn wir die Pflegesachleistung durch den Pflegedienst nicht erhöhen? Zumal sie im Urlaub bei uns wohnt und von uns gepflegt wird.
Die Pflegesachleistung Ihrer Mutter bei Pflegestufe II mit Demenz ist seit 1. Januar 2013 von monatlich 1 100 Euro auf monatlich 1 250 Euro erhöht. Möglich wäre, bei der Pflegekasse einen Änderungsantrag auf Kombi-Leistung zu stellen. Das ist eine Kombination aus Pflegesachleistung und Pflegegeld. Mit dem Pflegedienst legen Sie die Höhe der Sachleistung fest, beispielsweise in Höhe von 1 100 Euro. Den in Anspruch genommenen Betrag erhält Ihre Mutter anteilig prozentual als Pflegegeld. Fallen die Sachleistungen in einem Monat geringer aus - beispielsweise im Urlaub durch die Angehörigenpflege zu Hause - erhöht sich in diesem Monat anteilig das Pflegegeld.
Günter S., Eisleben:
Wie und wo wird der Antrag auf Pflegestufe gestellt?
Bei der Pflegekasse Ihrer gesetzlichen Krankenkasse stellen Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen. Das Formular dafür erhalten Sie bei der Kasse beziehungsweise Sie lassen es sich zuschicken. Die Pflegekasse beauftragt nach Abgabe den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung. Der MDK stellt dann bei Ihnen zu Hause den Hilfebedarf fest. Auf Basis dieses Gutachtens erhalten Sie von der Pflegekasse einen Bescheid über die Befürwortung oder Ablehnung der Pflegestufe.
Eva D., Zeitz:
Wie lange dauert es, bis ich nach der Antragstellung von der Krankenkasse einen Bescheid über die Pflegestufe erhalte?
Die Pflegekasse muss spätestens fünf Wochen nach Eingang über einen Pflegeantrag entscheiden. Ansonsten muss sie gemäß Pflege-Neuausrichtungsgesetz pro angefangener Woche über dieser Frist 70 Euro Verzögerungsgebühr an den Versicherten bezahlen.
Sarah M., Saalekreis:
Ab wann wird das Pflegegeld gezahlt?
Pflegegeld wird immer ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt, sobald eine Pflegestufe zuerkannt worden ist. Das gilt auch, wenn die Zuerkennung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens getroffen wird.
Helga T., Bitterfeld-Wolfen:
Ich bekomme 235 Euro Pflegegeld. Muss ich dafür Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen? Meine Tochter pflegt mich.
Nein, Sie müssen keinen Pflegedienst einsetzen. Sie erhalten das Pflegegeld und können es verwenden, wie Sie es wollen, es auch Ihrer Tochter geben.
Inge O., Halle:
Ich habe zum zweiten Mal einen Pflegeantrag gestellt. Mein erster Antrag wurde abgelehnt, auch der Widerspruch. Ich kann mich aber allein nicht mehr betun. Was kann ich machen, wenn mein Antrag wieder ohne Erfolg bleibt?
Falls Ihr Antrag erneut abgelehnt wird, sollten Sie wieder in Widerspruch gehen. Denken Sie dabei an die 4-Wochen-Frist. Mit dem neuen Gesetz haben Sie zudem den Anspruch, dass Ihnen auf Wunsch jederzeit das ausführliche schriftliche Gutachten zur Pflegeeinstufung zugesandt wird. Falls Sie darin Dinge finden, die Ihrer Meinung nach nicht richtig erfasst wurden, widerlegen Sie diese schriftlich und reichen Sie das bei Ihrem Widerspruch mit ein.
Fragen und Antworten notierten Dorothea Reinert und Kornelia Noack.