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Kundenrechte beim Möbelkauf Kundenrechte beim Möbelkauf: Langes Warten auf das Sofa

Von Stephanie Hoenig 21.01.2003, 20:34

Halle/MZ. - Eines der größten Probleme sind jedoch Verspätungen: "Der Liefertermin wird in der Regel im Kaufvertrag festgelegt", sagt Castello. Häufig seien Formulierungen zu finden wie zum Beispiel "Lieferung in der 43. Woche". Sei diese Frist abgelaufen, sollte nicht ständig mit dem Möbelhaus telefoniert, sondern schriftlich die Lieferung angemahnt werden. Im gleichen Schreiben könne der Firma eine Nachfrist gesetzt und angedroht werden, nach Ablauf der Frist die Möbel nicht mehr abzunehmen.

Wie lang eine Nachfrist sein sollte, hängt vom Einzelfall ab. "Bei "Massenmöbeln" ist eine Frist von acht Tagen angemessen", sagt Günther Stock, Rechtsanwalt beim Landesverband des Bayerischen Einzelhandels in München. Bei anderen Möbeln, die speziell für den Kunden angefertigt werden wie etwa eine Polstergarnitur mit speziellem Bezug, sollte die Frist 14 Tage betragen.

Neben langen Lieferfristen geben beim Möbelkauf manchmal auch Produktmängel Anlass zur Klage.

"Bei einem fehlerhaften Möbelstück muss beim Vertragspartner als erstes eine Nachbesserung verlangt werden", sagt Michael Bruns von der Stiftung Warentest in Berlin. Erst wenn der Reparaturversuch gescheitert ist, könne vom Händler eine Wandlung - also das Rückgängigmachen des Kaufes - oder eine Ersatzlieferung verlangt werden.

Schäden sind jedoch nicht unbedingt gleich bei der Lieferung erkennbar - manchmal zeigen sie sich auch erst nach einiger Zeit: "Bei solchen verdeckten Mängeln hat der Kunde einen Anspruch auf Gewährleistung", erklärt Stock. Die Gewährleistungszeit betrage seit dem 1. Januar 2002 zwei Jahre anstelle der früher üblichen sechs Monate. Neu sei auch, dass in den ersten sechs Monaten der Verkäufer beweisen muss, dass die Ware mangelfrei geliefert worden ist. Ansonsten werde angenommen, dass der Schaden schon bei der Lieferung bestanden hat. "Beim Möbelkauf werden vom Händler oft horrende Anzahlungen für die bestellten Möbel verlangt, die erst in einigen Monaten geliefert werden sollen", berichtet Warentester Bruns. Diese Praxis sei, auch angesichts der steigenden Firmenpleiten in den vergangenen Jahren, für den Kunden riskant. Denn wenn ein Möbelhaus Insolvenz beantrage, zähle das Geld der Kunden in der Konkursmasse zu den so genannten nachrangigen Forderungen. Die Aussichten, es zurückzubekommen, seien gleich null, denn vorrangig würden aus dem Restvermögen ausstehende Löhne sowie Forderungen der Krankenkasse bezahlt.

"Möbelkäufer sollten möglichst keine Anzahlung leisten", raten Bruns und Castello. Hierzu sei man erst beim Erhalt der Ware verpflichtet. Wenn diese Forderung nicht durchzusetzen ist, sollten

höchstens fünf bis zehn Prozent angezahlt werden. Werden im Kleingedruckten überhöhte Summen verlangt, brauche überhaupt keine Anzahlung geleistet werden. So habe das Oberlandesgericht Dresden eine 20-prozentige Anzahlung als zu hoch beurteilt (Aktenzeichen: 21 U 3679 / 97). Vorsicht geboten sei, wenn die Firma im Gegenzug für höhere Anzahlungen einen hohen Preisnachlass bietet. Diese Masche sei "oft ein untrügliches Zeichen für einen bevorstehenden Konkurs".