1. MZ.de
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Kindergeld, Freibetrag: Kindergeld, Freibetrag: Was sich 2016 für Familien ändert

Kindergeld, Freibetrag Kindergeld, Freibetrag: Was sich 2016 für Familien ändert

Von Lisa Harmann 22.12.2015, 14:11
Die lieben Kleinen und die Finanzen. Was sich jetzt für Familien ändert.
Die lieben Kleinen und die Finanzen. Was sich jetzt für Familien ändert. dpa (Symbolbild) Lizenz

Neues Jahr, neue Gesetze. Familien sollen weiter entlastet und besser gestellt werden. Und das sind die Neuerungen für 2016.

Kindergeld

Das Kindergeld wird sich nach der Erhöhung 2015 auch in diesem Jahr noch einmal erhöhen. Zum 1. Januar 2016 werden für das erste und zweite Kind montalich 190 Euro gezahlt, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte Kind 221 Euro.

Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Kinderfreibetrag

Auch der Kinderfreibetrag wurde bereits 2015 angehoben, wird sich ab dem 1. Januar 2016 aber noch einmal erhöhen – und zwar auf 4608 Euro. Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2640 Euro. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammen gezogen.

Zur Information: Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 140 Euro je Kind, ab dem 1. Juli 2016 wird er um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich angehoben. Der Kinderzuschlag wird an Eltern für das in ihrem Haushalt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden.

Beim Kinderzuschlag handelt es sich um eine Familienleistung, die Familien im Niedrigeinkommensbereich entlastet.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Zur Unterstützung alleinerziehender Mütter und Väter können alleinerziehende Steuerpflichtige den sogenannten Entlastungsbetrag steuerlich geltend machen. Mit dem Gesetz zu Verbesserungen von Familienleistungen wird der Entlastungsbetrag rückwirkend zum 1. Januar 2015 von 1308 Euro auf 1908 Euro angehoben. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Entlastungsbetrag rückwirkend ab dem 2. Kind um 240 Euro pro Kind.

Alleinerziehende machen einen wesentlichen Bestandteil der Familien in Deutschland aus: Von den rund 8,1 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern in Deutschland sind knapp 20 Prozent alleinerziehende Mütter oder Väter. Alleinerziehende dürfen nicht schlechter gestellt werden als beispielsweise verheiratete Paare mit Kind.

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergibt sich für Kinder von bis zu fünf Jahren ein Unterhaltsvorschuss von 144 EUR pro Monat und für Kinder von 6 bis 11 Jahren von 192 EUR pro Monat. Ab 1. Januar 2016 erhöhen sich die Sätze auf 145 Euro beziehungsweise 194 Euro pro Monat.

Für Familien wird es 2016 einige Verbesserungen geben.
Für Familien wird es 2016 einige Verbesserungen geben.
dpa Lizenz