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Paraphe reicht nicht aus Urteil: Kündigung muss wirksam unterschrieben sein

Eine Kündigung muss formalen Kriterien entsprechen, um gültig zu sein. Ein Blick auf die Unterschrift lohnt sich zum Beispiel sehr, wie ein Urteil zeigt.

Von dpa Aktualisiert: 20.01.2023, 16:45
Nicht so eilig! Ist die Kündigung nicht anständig unterschrieben, muss der Platz vielleicht doch noch nicht geräumt werden.
Nicht so eilig! Ist die Kündigung nicht anständig unterschrieben, muss der Platz vielleicht doch noch nicht geräumt werden. Christin Klose/dpa-tmn

Hamm/Berlin - Ist eine Kündigung nicht richtig unterschrieben, kann sie unwirksam sein. Ein auf wenige Zeichen verkürztes Namenszeichen reicht dabei zum Beispiel als Unterschrift nicht aus, wie ein Urteil (Az: 17 Sa 1400/21) des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt.

In dem Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist, ging es um die Wirksamkeit von zwei Kündigungsschreiben. In der Unterschriftenzeile stand ein handschriftliches Zeichen, das aus einer nahezu senkrecht verlaufenden Linie und einen einem kurzen wellenförmigen Auslauf bestand.

Unterschrift soll Rechtssicherheit gewähren

Der von der Kündigung betroffene Mitarbeiter sah das als Verstoß gegen die Schriftform von Kündigungsschreiben und klagte. Mit Erfolg. Das Gericht erklärte die Kündigungen für unwirksam. In der Folge bleibt der Kläger bis zu einer möglichen neuen ordnungsgemäßen Kündigung angestellt.

Das Schriftzeichen war nach Ansicht des Gerichts keine Unterschrift, sondern lediglich eine Paraphe. Eine Unterschrift auf Kündigungsschreiben ist aber erforderlich, um Rechtssicherheit und eine Beweiserleichterung bei Rechtsstreitigkeiten zu gewährleisten.

Aus der vorliegende Paraphe ließ sich nach Einschätzung des Gerichts kein Name deuten - zumal der Nachname der unterschreibenden Person aus zwölf Buchstaben bestand. Die Richter befanden, dass „die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung nicht ansatzweise erkennbar“ sei.