Steuer, Möbel, Vertrag Steuer, Möbel, Vertrag: Hat man ein Recht auf Arbeit im Home Office?
Lange Arbeitswege, Stress im Berufsverkehr, Ärger im Büro: Darauf würde jeder gerne verzichten. Wer von zu Hause aus arbeitet, hat diese Probleme nicht. Inzwischen ist Home Office bzw. „Telearbeit“ keineswegs mehr selten: Jeder dritte Berufstätige nutzt diese Möglichkeit regelmäßig, hat eine repräsentative Studie des IT-Branchenverbandes Bitkom von 2013 ergeben.
Jeder fünfte Arbeitnehmer (21 Prozent) ist dabei täglich im Home Office tätig, jeder Zehnte immerhin an mehreren Tagen in der Woche. Vier von fünf Berufstätigen (79 Prozent) glauben, mit diesem Modell Job und Familie besser vereinbaren zu können.
Gibt es ein Recht auf Home Office?
Von den Befragten, die derzeit ein Home Office beruflich nicht nutzen, würden 41 Prozent dies gerne tun. Jeder achte Mitarbeiter wünscht sich die Möglichkeit, regelmäßig von zu Hause aus zu arbeiten, mehr als jeder Vierte zumindest hin und wieder.
Doch Arbeitnehmer sind bei flexiblen Arbeitszeitmodellen auf das Einverständnis ihres Chefs angewiesen. Einen gesetzlichen Anspruch haben sie nicht, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Etwas anderes gilt nur, wenn eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben ist. „Darin ist jedoch meist keine Verpflichtung des Arbeitgebers enthalten.“ Häufig sei nur festgelegt, dass es für Mitarbeiter grundsätzlich die Option gibt, im Home Office zu arbeiten. Der Chef muss aber im konkreten Fall immer zustimmen.
Selbst wenn ein Kollege einer Abteilung von zu Hause aus arbeiten darf, muss der Chef dies anderen Mitarbeitern nicht erlauben. „Es gibt in dem Fall keinen Anspruch auf Gleichbehandlung“, sagt Oberthür. Das wäre nur der Fall, wenn alle Mitarbeiter einer Abteilung im Home Office arbeiten - und es nur einem einzigen Angestellten verweigert wird.
Wie muss der Arbeitsplatz aussehen?
Bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die geltenden Arbeitsschutz- sowie Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin. In diesem Rahmen kann der Chef auch Zutritt zum Heimarbeitsplatz des Arbeitnehmers verlangen.
Im Home Office sollte man darauf achten, Wohn- und Arbeitsbereich strikt zu trennen, rät Christian Weilmeier, Motivationscoach in Berlin. Ideal sei ein eigenes Arbeitszimmer. Bei der Ausstattung lohne es sich, in Büromöbel zu investieren - und als Schreibtischstuhl nicht einfach den Klappstuhl aus der Küche zu nehmen. Vom Laptop rät Weilmeier im Home Office ab. Menschen, die täglich in den heimischen vier Wänden arbeiten, sollten sich lieber einen PC mit stationärem Bildschirm zulegen. Das vermeide zu nahes Sitzen vorm Monitor und schone die Augen.
Möbel, Notebook: Wer trägt die Kosten dafür?
Meist stellt der Arbeitgeber Firmennotebook, Diensthandy und Ähnliches zur Verfügung. Das ist sinnvoll, gerade auch im Hinblick auf den Datenschutz. In anderen Fällen können die vom Mitarbeiter angeschafften Arbeitsmittel je nach Vereinbarung vom Arbeitgeber ersetzt oder zumindest als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden.
Auch die Kosten für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes zu Hause sind als Werbungskosten abziehbar. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) 2006 in einem Fall. Der Kläger war hier wöchentlich zwei Tage im Betrieb seines Arbeitgebers und drei Tage an seinem Telearbeitsplatz tätig.
Das Gericht urteilte, dass der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liege und damit dessen Kosten als Werbungskosten abziehbar seien (Az.: VI R 21/03). Die laufenden Kosten des Arbeitszimmers wie Miete, Heizung und Strom können gegebenenfalls anteilig geltend gemacht werden.
Was gibt es beim Mietvertrag zu beachten?
Eine Wohnung dient eigentlich zum Wohnen. Erkennbare geschäftliche Aktivitäten des Mieters muss ein Vermieter daher grundsätzlich nicht dulden. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt im Fall eines selbstständigen Musiklehrers. Der darf seine Wohnung nun nicht mehr für seinen gewerblichen Musikunterricht nutzen (Az.: VIII ZR 213/12).
Berufliche Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer, die nicht nach außen in Erscheinung treten, sollen laut BGH dagegen noch unter den Begriff des „Wohnens“ fallen (Az.: VIII ZR 165/08). Heimarbeiter haben regelmäßig keinen Kundenverkehr, sodass die Wohnung weder verstärkt abgenutzt, noch Nachbarn durch Lärm etc. gestört werden. Wird die eigene Wohnung nicht überwiegend und auch nicht störend beruflich genutzt, sind Home Office und Mietrecht ohne weitere Probleme vereinbar.
Gilt der Unfallschutz auch zu Hause?
Rutscht ein Mitarbeiter im Home Office während der Arbeitszeit zum Beispiel auf dem Weg zur Kaffeemaschine in der Küche aus, handelt es sich dabei um einen Arbeitsunfall. Dafür kommt wie im Unternehmen die Unfallversicherung des Arbeitgebers auf. (dpa/gs)
Um in den eigenen vier Wänden genauso produktiv zu sein, braucht es viel Disziplin und ein straffes Zeitmanagement. Mit diesen Tricks sind Sie produktiver im Home-Office.