Kündigung, Urlaub und Co. Diese Rechte haben Beschäftigte bei einer Betriebsübernahme
Eine Betriebsübernahme kann Beschäftigte zunächst sehr verunsichern. Viele fragen sich in so einem Fall, ob ihr Job noch sicher ist und was mit bestehenden Urlaubsansprüchen geschieht. Ein Überblick.
Saarbrücken - Wenn ein Unternehmen verkauft wird, ändert sich für Beschäftigte auf dem Papier häufig der Arbeitgeber. Was bedeutet das für die Sicherheit des Jobs? Die Arbeitskammer des Saarlandes klärt auf.
Generell darf der neue Inhaber des Unternehmens Beschäftigte nicht wegen der Betriebsübernahme feuern. Es sei gesetzlich festgelegt, dass die Mitarbeiter auch mit übernommen werden, erklärt Malin Hochscheid, Juristin bei der Arbeitskammer in der Zeitschrift AK-Konkret (Ausgabe 5/2024).
Kündigung nicht komplett ausgeschlossen
Wichtig ist aber, bislang nicht schriftliche Arbeitsverträge mit dem alten Arbeitgeber vor der Betriebsübernahme zu verschriftlichen. Denn so seien die bisherigen Vereinbarungen auch weiterhin gültig.
Obgleich nicht wegen des Übergangs selbst gekündigt werden darf, so kann der neue Arbeitgeber noch immer Stellen abbauen, wenn er das für notwendig hält. Denn betriebsbedingte Kündigungen sind generell auch nach einer Betriebsübernahme möglich.
Was passiert mit dem Resturlaub?
Im Hinblick auf den Urlaubsanspruch spielt der Übergang keine große Rolle. Die Regeln bleiben, wie im Arbeitsvertrag vereinbart. Das gilt auch für mitgenommenen Resturlaub aus dem Vorjahr.
Laut dem Bundesurlaubsgesetz muss Urlaub eigentlich bis zum Jahresübergang genommen werden, so die Juristin. Nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen darf der Urlaub bis maximal zum 31. März des Folgejahres verschoben werden. Daran ändert sich auch mit Betriebsübergang nichts.