Job Job: Rollender Friseur braucht eine Reisegewerbekarte
Halle/MZ. - Darauf weist die Handwerkskammer in Halle hin. Demnach machen sich Anbieter, die keines von beiden vorweisen können, der Schwarzarbeit schuldig. Das ist den Angaben zufolge kein Bagatelldelikt: Bußgelder von bis zu 50 000 Euro sieht das Gesetz als Strafe vor - für Friseur und Kunden.
Ein Reisegewerbe liegt nur dann vor, wenn die Initiative zur Leistungserbringung eindeutig vom Anbieter ausgeht, so die Kammer. Bei einem mobilen Friseur, der durch Werbung auf seine Angebote aufmerksam macht und für Kunden immer wieder erreichbar ist, handelt es sich um ein "stehendes Gewerbe". Dafür müsse der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen sein. Das gilt auch für Anbieter mit einem Salon etwa in ihrer eigenen Wohnung oder auf ihrem Grundstück. Weil Kunden zwischen Reisegewerbe und "stehendem Gewerbe" teils schwer unterscheiden können, helfe eine Faustregel: Ist der Friseur für erneute Terminvereinbarungen telefonisch ständig erreichbar, ist davon auszugehen, dass ein "stehendes Gewerbe" mit Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt wird. Ohne diese liege in diesem Fall auf Seiten des Anbieters Schwarzarbeit vor, auch wenn er eine Reisegewerbekarte besitzt.