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Hochwasser-Hilfe Hochwasser-Hilfe: Schäden über Schäden

16.06.2013, 09:13
Das große Aufräumen hat begonnen. Hier eine Aufnahme aus der Franz-Schubert-Straße in der Innenstadt von Halle, die zeitweise völlig unter Wasser stand.
Das große Aufräumen hat begonnen. Hier eine Aufnahme aus der Franz-Schubert-Straße in der Innenstadt von Halle, die zeitweise völlig unter Wasser stand. silvio kison Lizenz

Uta B., Kleinrosenburg: Mein Mann und ich sind Flutopfer und wohnen zur Zeit bei Bekannten. Wie verhält es sich mit den 400 Euro Soforthilfe pro Person? Müssen wir sie zurückzahlen, da wir eine Elementarschadenversicherung haben? Wie sollen wir „versicherungstechnisch“ vorgehen, denn bei uns ist ja noch alles überflutet? Auch unser Versicherungsvertreter ist betroffen.

Antwort: Die Soforthilfe bis zu 400 Euro pro geschädigtem Erwachsenen und bis zu 250 Euro pro Minderjährigem, maximal

2 000 Euro pro Haushalt, wird grundsätzlich als Zuschuss gezahlt. Sie wird von der Gemeinde beziehungsweise Stadt ausgezahlt. Aber: Ist der Geschädigte versichert, gibt es die Soforthilfe nur als zinsloses Darlehen. Es muss zurückgezahlt werden, sobald die Versicherung den Schaden reguliert hat und der Schadensersatz über der Höhe der Soforthilfe liegt. Das dürfte auf Sie zutreffen, wenn Ihre Versicherung Schadensersatz leistet. Auch wenn Sie derzeit die Schadenshöhe durch die bestehende Überflutung nicht nennen können, sollten Sie Ihrer Versicherung den Schaden umgehend melden. Rufen Sie bei Ihrem Versicherer an oder nehmen Sie die Meldung per E-Mail vor. Lassen Sie sich zudem eine Bestätigung der Schadensmeldung geben.

Paul S., Dessau-Roßlau: Wie komme ich an das Soforthilfe-Geld? Brauche ich einen Nachweis?

Antwort: Ausgezahlt wird die Soforthilfe von der Gemeinde oder der Stadt. Hier gibt es auch die Anträge dafür. Sie können den Antrag auch im Internet ausdrucken unter www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=58740. Auf dem Amt müssen Sie sich ausweisen und eine Erklärung ausfüllen. Darin sind unter anderem Angaben zu einer etwaigen Versicherung und der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen zu machen.

Frank D., Wittenberg: Gibt es eine Frist, bis zu der die Anträge auf Soforthilfe gestellt werden müssen?

Antwort: Anträge auf die Soforthilfe können bis spätestens 15. Juli dieses Jahres gestellt werden.

Iris W., Dessau-Roßlau: Kann ich das Geld für die Soforthilfe bar bekommen?

Antwort: Wenn die Behörde dem Antrag stattgibt - ein Rechtsanspruch besteht nicht -, kann in der Regel das Geld auch sofort ausgezahlt werden, falls eine Überweisung nicht geht oder zu lange dauern würde. Das hängt von den Modalitäten der einzelnen Kommune ab.

Petra F., Zeitz: Was sollte ich dringend bei einer Schadensmeldung beachten?

Antwort: Ganz wichtig ist, den Versicherer umgehend zu informieren, gegebenenfalls per Einschreiben mit Rückschein. So es Ihnen möglich ist, fotografieren Sie alle Schäden, um sie gegenüber dem Versicherer dokumentieren zu können. Zeugen sind ebenfalls nützlich. Geben Sie bei der Schadensmeldung auch Ihre Mobil-funknummer mit an. Versicherer können Geschädigte jetzt oft nicht schnell erreichen, weil sie unterwegs sind oder woanders untergebracht sind.

Jürgen L., Wittenberg: Was ist, wenn ich die Schäden nicht sofort nachweisen kann, beispielsweise durch Rechnungen? Bekomme ich trotzdem die Soforthilfe?

Antwort: Den Schaden müssen Sie in der Tat nachweisen. Dafür bleibt Ihnen aber bis zum 15. Juli Zeit. Als Nachweis reichen Fotos oder Ähnliches, Rechnungen müssen Sie nicht vorlegen.

Jürgen S., Aken: Wir sind evakuiert. Müssen wir weiter Miete bezahlen, obwohl unsere Mietwohnung überflutet ist?

Antwort: Wenn die Wohnung überflutet und nicht bewohnbar ist, sind Sie von der Mietzahlung befreit. Allerdings müssen Sie diese Situation dem Vermieter schriftlich anzeigen.

Karin M., Halle: Als wir unsere Mietwohnung bezogen haben, war bereits eine Einbauküche vorhanden. Die ist durch das Hochwasser völlig hin. Wer kommt dafür auf?

Antwort: Da die Küche mit zur Mietsache gehört, ist der Vermieter dafür zuständig.

Gerd P., Bitterfeld-Wolfen: Wann kann ich mit der Schadensbeseitigung beginnen?

Antwort: Wenn alle Schäden dokumentiert, aufgenommen und mit der Versicherung abgestimmt sind. So ersparen Sie sich spätere Probleme mit dem Versicherer. Vereinbaren Sie mit Ihrer Versicherung am besten so bald wie möglich die Schadenaufnahme durch einen Sachverständigen.

Katarina G., Wörlitz: Der Keller unseres Hauses steht noch immer unter Wasser. Nachbarn rieten uns, aus Sicherheitsgründen nicht eigenmächtig mit dem Auspumpen zu beginnen. Wie sehen Sie das?

Antwort: Das ist richtig, weil dadurch die Statik Ihres Hauses gefährdet werden könnte. Vorstellbar ist, dass das Wasser von unten und seitlich drückt. Dieser Druck könnte die Statik verändern, wenn Sie das Wasser aus dem Keller ungeprüft abpumpen würden. Fangen Sie nicht an, bevor ein Sachverständiger Ihr Haus begutachtet hat.

Beate K., Bitterfeld-Wolfen: Wie bekommen wir Wände und Keller wieder trocken?

Antwort: Sie sollten die geschädigten Bereiche freilegen, damit die Feuchtigkeit wieder aus den Wänden weichen kann. Verkleidungen und Putz sind komplett zu entfernen. Das Aufstellen eines Bautrockners empfiehlt sich. Im Fall von Hochwasserschäden ist es generell ratsam, eine Baufachfirma beziehungsweise Sachverständige oder Gutachter in Anspruch zu nehmen.

Hans-Dieter F., Saalekreis: Kann ich nach den Wasserfluten den Schlamm sofort beseitigen?

Antwort: Ja, Schlamm sollte möglichst schnell aus Wohn- und Kellerräumen entfernt werden. Trocknet er an, wird er immer fester und hart und ist dann nur noch schwer zu beseitigen. Um Keime und Schadstoffe zu entfernen, sollte immer wieder mit Wasser „nachgespült“ werden. Von der Schlamm-Situation sollten Fotos gemacht werden, um versicherungstechnisch gewappnet zu sein.

Bettina D., Mansfelder Land: In unserem Heizungskeller steht noch immer das Grundwasser. Was müssen wir bei den hier stehenden Öltanks beachten?

Antwort: Ein Aufschwimmen der Tanks sollte verhindert werden. Daher sollte er voll gefüllt sein. Nach dem Abpumpen und dem Rückgang des Wassers muss der Isolieranstrich auf Dichtheit geprüft werden. Die Isoliersperre verhindert, dass bei einem eventuellen Ölaustritt das Öl ins Grundwasser gelangen kann.

Beate R., Burgenlandkreis: Kommt die Hausratversicherung für durch das Hochwasser entstandene Schäden auf, beispielsweise für unsere Teppiche? Ich habe hier gegensätzliche Meinungen gehört.

Antwort: Wenn es sich zum Beispiel um Teppichboden auf Estrich oder einen vollflächig verklebten Teppich handelt, gehört er zu den Gebäudebestandteilen. Dann würde der Elementarschutz des Hauses greifen. Die Hausratversicherung zahlt nur dann für Hochwasserschäden am Inventar, wenn eine erweiterte Elementarschadenversicherung besteht oder eine alte DDR-Haushaltsversicherung. Diese von der Allianz übernommenen Verträge sollten aber geprüft werden, ob Elementarschäden noch versichert sind.

Anne S., Freyburg: Können Sie bitte sagen, wann eine Gebäude- oder Hausratversicherung bei Hochwasser greift ?

Antwort: Versicherungsschutz besteht, wenn eine Elementarschadenversicherung als Zusatzbaustein abgeschlossen wurde, und in vielen Fällen greifen auch die alten DDR-Policen.

Fred T., Zeitz: Wann hilft die Elementarschadenversicherung? Und ist sie überhaupt erschwinglich?

Antwort: Der Elementarschutz hilft bei Rückstau und Überflutung durch Starkregen, bei Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung oder Erdrutsch sowie Schneedruck und Lawinen. Je nach Lage des Hauses und Versicherungsgesellschaft kostet das über die vier Gefährdungsklassen hinweg berechnet im Durchschnitt 72 Euro, je nach Größe und Ausstattung des Hauses mehr oder weniger. Für den Versicherungsfall enthalten die Tarife Selbstbeteiligungen, das heißt, im Schadenfall trägt der Versicherte einen Anteil selbst. Der beträgt in der Regel mindestens 500 Euro und steigt in den hochgefährdeten Hochwasserregionen bis auf fünfstellige Summen.

Hans W., Halle:Unser Kleingarten ist überflutet. Kann ich Soforthilfe beantragen?

Antwort: Leider nicht. Für Menschen, die anderswo einen festen Wohnsitz haben, gibt es für Schäden im Kleingarten kein Hilfsprogramm.

Bernd H., Halle: Bei uns hat Grundwasser, nicht das Hochwasser, im Keller Gipskartonwände und sämtliches Inventar zerstört. Wer kommt dafür auf?

Antwort: Die Versicherung zahlt für Grundwasserschäden nicht. Sie sollten die Schäden dokumentieren und bei ihrer Kommune einen Antrag auf Soforthilfe stellen.

Fragen und Antworten notierten Kerstin Metze und Dorothea Reinert.