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Nicht alle Forderungen erlaubt Neue Wohnung in Aussicht? 6 Fakten rund um Abstandszahlungen

Mist: Die Wohnung überzeugt bei der Besichtigung auf ganzer Linie, aber der Vormieter versalzt die Suppe, weil er für die Einbauküche 5000 Euro will. Was beim Abschlag zulässig ist - und was nicht.

Von Monika Hillemacher, dpa 21.10.2024, 00:05
Ihr Vormieter zieht aus und nimmt nicht alle Möbel mit? Dann kann er dafür grundsätzlich einen fairen Abschlag verlangen. Darauf einlassen müssen Sie sich aber nicht.
Ihr Vormieter zieht aus und nimmt nicht alle Möbel mit? Dann kann er dafür grundsätzlich einen fairen Abschlag verlangen. Darauf einlassen müssen Sie sich aber nicht. Markus Scholz/dpa-tmn

Berlin/München - Die neue Wohnung ist gefunden, der Vertrag unterschriftsreif, da kommt der Vormieter mit der Forderung nach einer Abstandszahlung um die Ecke. Entweder, damit er früher auszieht oder als Ablöse für Mobiliar, das er nicht mitnehmen möchte. Mitunter verlangen auch Vermieter zusätzlich zur Miete Geld. Ist das rechtens und müssen Sie zahlen? 7 Fakten zu Abschlag und Ablöse.

Fakt 1: Abstandszahlungen sind mit gewissen Ausnahmen rechtens

Rechtlich ist die Forderung nach einem Abschlag tricky. Es macht einen Unterschied, ob Vormieter oder Vermieter Geld wollen und es kommt darauf an, wofür.

Vermieter dürfen das Zustandekommen des Mietvertrags grundsätzlich weder an die Zahlung eines zusätzlichen Entgelts noch einer Auslagenerstattung oder Ähnliches knüpfen. Das leitet sich aus dem Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) ab.

Gelegentlich dienen abgenutzte Tische, Stühle und anderes Mobiliar jedoch als Hintertür, um dennoch außerhalb der Miete eine zusätzliche Vergütung zu kassieren – faktisch eine verkappte Vermietungs- oder Vertragsabschlussprämie. „Aber die ist eben auch nicht zulässig“, sagt Beate Heilmann, Rechtsanwältin und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. Zulässig sei dagegen die Überlassung von werthaltigem Inventar zu einem angemessenen Preis.

Vormieter dürfen nichts dafür verlangen, dass sie zum vereinbarten Termin ausziehen. Dazu sind sie über die Kündigung ohnehin verpflichtet. Manchmal haben sie mit dem Vermieter ein Vorschlagsrecht in Bezug auf den Nachmieter abgemacht. Letzteren bitten sie dann für die Weiterempfehlung zur Kasse. Das ist Heilmann zufolge nicht erlaubt.

Sollen Sie zum Betrag X das alte Regal oder die heruntergerockte Küche vom Vormieter übernehmen, kann diese Art Kaufpreis im Einzelfall aber in Ordnung sein.

Fakt 2: Die Zahlung muss angemessen sein

Ob die Höhe des Abschlags realistisch ist, können Sie mithilfe des Zeitwerts abschätzen. Er berücksichtigt Alter und Zustand des Inventars. „Der Preis ist fair, wenn er dem Zeitwert entspricht“, sagt Heilmann. In dem Fall sei eine Überlassung gegen Geld grundsätzlich auch nicht zu beanstanden. Klafft zwischen tatsächlichem Wert und Abschlag eine riesige Lücke - zum Beispiel, wenn eine 30 Jahre alte, stark abgenutzte Einbauküche 20 000 Euro Ablöse kosten soll -, ist der Bogen überspannt.

Manchmal soll der Abschlag auch nicht auf einmal bezahlt werden, sondern als sogenannter Möblierungs- oder Abnutzungszuschlag für Einbauschränke, Badmöbel oder Sitzgarnituren auf die Miete aufgeschlagen werden. Auch da zählt der Zeitwert - und es gibt Grenzen. So wären 200 Euro Aufschlag pro Monat auf die Miete für einen 2000 Euro teuren Schrank viel zu viel, weil dessen Preis schon nach einem Jahr überkompensiert ist. Bleiben Sie viele Jahre in der Wohnung, zahlen Sie den Schrank mehrfach. 

„Der Abschlag ist in der Höhe überzogen, wenn der Zeitwert unberücksichtigt bleibt“, betont Monika Schmid-Balzert vom DMB Mieterverein München. Im Zweifel kann eine Beratung im Mieterverein oder beim Fachanwalt helfen.

Fakt 3: Die einzige Heizmöglichkeit darf nichts kosten

Manche Wohnungen verfügen über Kamin und Öfen. Gut zu wissen: Sind das die einzigen Heizmöglichkeiten, müssen Sie keinen Abstand zahlen. Gleiches gilt für Warmwasserbereiter. „Die Herstellung von Heizbarkeit und Warmwasserbereitung sind Vermietersache und mit der Miete abgegolten“, sagt Schmid-Balzert. Heißt auch: Vermieter dürfen keinen Zuschlag verlangen. 

Ergänzen Kamin und Ofen die reguläre Heizung, ist es an Ihnen, abzuwägen, ob die Zusatzausstattung das Geld wert ist.

Fakt 4: Abstandszahlungen sind freiwillig

Es besteht keine Pflicht, für Einbauten und Möbel des Vormieters zu bezahlen. Er oder sie muss die Sachen beim Auszug mitnehmen, wenn Sie sie nicht wollen. Außerdem gilt: Für vom Vormieter in der Wohnung belassenes Inventar müssen Sie auch dem Vermieter keine Ablöse zahlen.

Die Realität sieht jedoch anders aus. Wer sich im aktuellen Marktumfeld weigert, geht häufig leer aus. „Faktisch bekomme ich die Wohnung nicht“, sagt Mieterschützerin Schmid-Balzert. Die entscheidende Frage für Suchende ist also meist: Ist mir die Wohnung den Abschlag wert - und kann ich mir das leisten? 

Fakt 5: Vereinbarungen sollten schriftlich festgehalten werden

Sie wollen die finanziellen Forderungen erfüllen? Dann sollten Sie das aus Beweisgründen vertraglich festhalten. Schmid-Balzert empfiehlt bei Übernahmen vom Vormieter einen Kaufvertrag mit ihm abzuschließen, in dem Gegenstände und Konditionen aufgeführt sind.

Übernahmen vom Vermieter können im Mietvertrag vereinbart werden. Dort könnten die Details unter „Sonstiges“ geregelt werden, so Schmid-Balzert. Alternative ist ein gesonderter Vertrag, der unabhängig vom Mietvertrag geschlossen wird.

Fakt 6: Nach Zahlung sind Sie Eigentümer

Mit der Abschlagszahlung gehören die gekauften Sachen Ihnen. Als Eigentümer können Sie damit machen, was Sie wollen: wegwerfen, verhökern, nutzen, bei Auszug mitnehmen oder an die nächsten Mieter weiterverkaufen.

Achtung: Das gilt nicht für Gegenstände, für die Sie während der Mietdauer eine Nutzungsgebühr an den Vermieter entrichten.