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Grundstücke Grundstücke: Teilung ist mühsam

Von MONIKA HILLEMACHER 03.09.2010, 09:05

HAMBURG/DPA. - Das Baugesetzbuch, die Bauordnungen der Bundesländer und kommunale Regelungen grenzen dabei den Rahmen des Möglichen ab.

Um Klarheit zu bekommen, wer was regelt, empfiehlt es sich, zuerst das örtliche Bauamt aufzusuchen. Dazu rät der Verband Privater Bauherren in Berlin. Dort verrate der Bebauungsplan, was auf dem bestimmten Gebiet gemacht werden darf, sagt Verbandssprecherin Eva Reinhold-Postina. Sieht die sogenannte Bauleitplanung zum Beispiel eine Doppelhaushälfte vor, ist das Gelände im Prinzip nur durch zwei teilbar. Im ungünstigsten Fall darf das Grundstück überhaupt nicht parzelliert werden.

In einigen Bundesländern ist das Teilen genehmigungspflichtig. Das gilt in Hessen, Brandenburg, Baden-Württemberg, Thüringen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern für bestimmte Waldflächen. In Nordrhein-Westfalen muss für bebaute Grundstücke ein Antrag nach der Landesbauordnung gestellt werden. "Dabei ist egal, ob ein Gartenhäuschen oder eine Trafostation draufsteht", erläutert Friedrich Stöcker von der Stadtverwaltung Wuppertal. Er empfiehlt Interessenten, sich vorher von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beraten zu lassen.

Die Experten beschaffen die vom Amt geforderten Angaben. In der Regel erwarten die Behörden folgende Grundstücksdaten: Gemarkung, Flur, Flurstück, Umriss, Belastungen wie Wegerechte, eingetragene Baulasten oder Daten angrenzender Flächen. Die Ämter prüfen dann die Einhaltung des Baurechts. "Zu 80 Prozent bekommen die Bürger einen Zwischenbescheid", sagt Stöcker. Die Genehmigung erfolgt erst, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.

In den anderen Bundesländern darf zwar ohne amtliche Aufsicht geteilt werden - dabei sind jedoch Landes- und Bundesgesetze zu berücksichtigen. Eine erste Orientierung zu den Vorschriften bekommen Bürger bei den Ämtern oder im Internet. Viele Kommunen haben auch Merkblätter veröffentlicht, die das Teilungsprozedere erläutern.

Einiges können Bauherren auch im Kapitel IV des Baugesetzbuches nachlesen. Der Paragraf 34 greift zum Beispiel, falls ein Bebauungsplan fehlt. "Der Paragraf besagt, dass man ein geplantes Haus der Nachbarbebauung anpassen muss", erläutert Reinhold-Postina. Das lässt Raum für Interpretationen - nach den Erfahrungen des Verbands ist das ein klassischer Auslöser für Nachbarschaftsstreit.

Einen Teilungsantrag kann grundsätzlich jeder Bürger stellen. Einzige Voraussetzung in Nordrhein-Westfalen ist die Übernahme der Kosten. Das Verfahren kann dort sogar ohne Wissen des Grundstückeigentümers ablaufen. Mit der Genehmigung allein kann allerdings niemand etwas anfangen. Sie taugt also nicht als Druckmittel im Nachbarschafts- oder Familienzwist. Erbengemeinschaften müssten sich im Vorfeld einig sein, welche Teilfläche genau verkauft werden soll, sagt Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer in Berlin. Diese werde später in der Verkaufsurkunde festgehalten. Wirksam wird die Parzellierung mit dem Eintrag im Kataster und im Grundbuch.

Vor diesen Schritten steht allerdings noch das Vermessen des Grundstücks. Das ist eine hoheitliche Aufgabe, die entweder die Behörden oder - wie im Freistaat Bayern - ausschließlich Mitarbeiter der Vermessungsämter wahrnehmen.