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Wichtige Voraussetzungen Voraussetzungen für die Reha: So funktioniert eine Rehabilitation

15.08.2017, 10:31
Beliebig oft? wiederherstellen ist das Ziel einer Reha-Maßnahme.
Beliebig oft? wiederherstellen ist das Ziel einer Reha-Maßnahme. dpa

Halle (Saale) - Petra K., Saalekreis: Ich bin Arbeitnehmer. Wann wäre für mich eine Reha-Kur möglich? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Antwort: Für Arbeitnehmer ist hinsichtlich einer Rehabilitation (Reha) grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig. Im Vordergrund steht die Verbesserung und somit die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit. Sie können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und diese wesentlich gebessert, wiederhergestellt oder zumindest deren Verschlechterung abgewendet werden kann. Weiterhin müssen bei der Antragstellung bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren ist eine der Voraussetzungen, die am häufigsten erfüllt wird.

Paula S., Mansfeld-Südharz: Ich bin Arbeitnehmerin und derzeit krankgeschrieben. Nach einer Brustkrebs-OP erhalte ich eine Anschlussheilbehandlung. Muss ich mich dafür erneut krankschreiben lassen? Wer ist danach für mich zuständig? Wie verhält es sich für mich in diesen Zeiten finanziell?
Antwort: Derzeit erhalten Sie Krankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Für die Zeit der Anschlussheilbehandlung müssen Sie sich nicht krankschreiben lassen. Da Sie Arbeitnehmerin sind, greift hier die Entgeltersatzleistung und Sie erhalten von Ihrem Rentenversicherungsträger ein sogenanntes Übergangsgeld. Es fällt grob gesagt etwas geringer aus als das Krankengeld. Werden Sie aus der Reha arbeitsunfähig entlassen, stellen Sie sich nach der Reha wieder bei Ihrem behandelnden Arzt vor, der Sie in der Regel weiter krankschreiben wird. Sie erhalten dann von Ihrer Krankenkasse wieder Krankengeld.

Mit wie viel Geld kann ich während der Reha rechnen?

Jan P., Merseburg: Als Arbeitnehmer soll ich während der Reha Übergangsgeld erhalten. Ich habe so gar keine Vorstellung davon, mit wie viel Geld ich rechnen kann?
Antwort: Während der Reha können Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger als Arbeitnehmer Übergangsgeld bekommen. Bemessungsgrundlage dafür ist 80 Prozent des zuletzt erhaltenen monatlichen Bruttoverdienstes, allerdings maximal Ihr Nettoverdienst. Beispiel: Ihr monatlicher Bruttoverdienst hat 1.000 Euro betragen. Davon 80 Prozent sind 800 Euro. Sollte sich aber Ihr Nettoverdienst nur auf 700 Euro belaufen haben, kann das Übergangsgeld auch nur von diesen 700 Euro berechnet werden: 75 Prozent davon stehen Ihnen zu, wenn noch ein Kindergeld berechtigtes Kind in Ihrem Haushalt lebt oder 68 Prozent, wenn kein Kind in Ihrem Haushalt lebt.

Jörg W., Halle: Ich habe gehört, dass Arbeitnehmer während einer Reha auch Übergangsgeld erhalten können. Wie verhält es sich damit?
Antwort: Als Arbeitnehmer haben Sie für die Zeit der Rehabilitationsleistung regelmäßig einen Anspruch auf Fortzahlung Ihres Entgelts, der im Allgemeinen sechs Wochen beträgt. Ist der Anspruch wegen gleichartiger Vorerkrankung ganz oder teilweise verbraucht, so können Sie vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld für die Dauer der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Dazu müssen Sie unmittelbar vor dem Beginn der Rehabilitation oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Die erforderlichen Antragsformulare werden Ihnen mit dem Bewilligungsbescheid zugeschickt.

Zuzahlungen für die Reha

Gerda P., Merseburg: Ich bin Arbeitnehmerin und würde gerne einen Antrag auf eine Reha stellen. Wie verhält es sich mit der Zuzahlung? Ich verdiene nicht sehr viel.
Antwort: Grundsätzlich beträgt die Zuzahlung 10 Euro pro Tag bei einer stationären Reha für längstens 42 Tage. Allerdings ist die Zuzahlung stark von der Höhe des Einkommens abhängig. Eine Befreiung von der Zuzahlung ist möglich. Das sollten Sie bei der Antragstellung prüfen lassen. Wer während der Reha Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger erhält, hat keine Zuzahlung zu leisten.

Karin H., Roßlau: Meine Tochter ist erwerbstätig. 2012 hatte sie Nierenkrebs und war damals auch zu einer onkologischen Reha-Kur. Kann sie jetzt noch einmal eine onkologische Nachsorge-Kur bekommen?
Antwort: Da Ihre Tochter Arbeitnehmerin ist, ist der Rentenversicherungsträger in Sachen Reha für sie zuständig. Eine onkologische Nachsorge-Kur ist hier in der Regel nur ein Jahr nach der Primärbehandlung - nach Abschluss einer Chemo, Bestrahlung oder OP - auf Antrag möglich. Abhängig vom Gesundheitszustand kann auch ein Zweijahreszeitraum in Betracht kommen, wenn größere Beeinträchtigungen aufgrund der Krebserkrankung vorliegen. Die Entscheidung wird nach Einzelfallprüfung getroffen. Ihre Tochter kann aber jeder Zeit einen Antrag auf eine „normale“ medizinische Reha stellen.

Kein Rechtsanspruch für die Reha

Rolf Z., Aken: Habe ich nach vier Jahren erneut Anspruch auf eine Reha-Kur? Wie ist das Prozedere?
Antwort: Nach vier Jahren ist ein erneuter Antrag auf eine medizinische Reha möglich. Generell besteht aber kein Rechtsanspruch auf eine Reha. In jedem Fall wird geprüft, ob eine medizinische Notwendigkeit dafür vorliegt und ob vor Ort alle Möglichkeiten der gesundheitlichen Behandlung ausgeschöpft sind und eine komplexe Maßnahme notwendig ist. Zum Prozedere: Der behandelnde Arzt füllt die entsprechenden Formulare für eine medizinische Reha aus. Bei der Krankenkasse ist dies Muster 61 Teil B – D beziehungsweise beim Rentenversicherungsträger der Befundbericht. Sie geben dies bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beziehungsweise beim Rentenversicherungsträger ab und füllen hier zudem Ihren persönlichen Antrag auf eine Reha aus. Er wird bearbeitet, die medizinische Notwendigkeit wird überprüft und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid.

Daniela M., Halle: Ich war im April nach einer Knie-OP zur Reha-Kur. Da ich starke Herzprobleme mit Vorhofflimmern habe, möchte ich noch einmal eine Reha beantragen. Ist das möglich? Ich bin Rentnerin.
Antwort: Da Sie Rentnerin sind, ist in Sachen Reha Ihre gesetzliche Krankenkasse zuständig. Ihre erhaltene Reha im Anschluss an Ihre Knie-OP hat mit Ihren Herzproblemen nichts zu tun. Wenn Ihr behandelnder Kardiologe, Internist oder Hausarzt aus medizinischen Gründen wegen Ihrer Herzprobleme eine medizinische Reha als notwendig erachtet, sollten Sie den Antrag darauf stellen.

Ambulante Reha soll etwa 50 Kilometer entfernt sein

Helga L., Bitterfeld: Bin ich mit 76 Jahren schon zu alt für eine Reha?
Antwort: Grundsätzlich gibt es keine Altersbeschränkung für eine Rehabilitation. Sie können einen Antrag jederzeit stellen. Einzige Ausschlusskriterien können medizinische Gründe sein.

Inge B., Dessau-Roßlau: Ich bin Arbeitnehmerin. Wo bekomme ich die Formulare für eine Reha her? Wie würde es sich finanziell verhalten? Könnte auch mein Mann, der bereits Altersrentner ist, eine Reha-Kur bekommen und könnten wir gemeinsam fahren?
Antwort: Als Arbeitnehmerin ist der Rentenversicherungsträger für Sie zuständig. In Dessau gibt es eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung. Hier bekommen Sie die Antragsformulare und können sich bezüglich einer medizinischen Reha auch beraten lassen. Für Sie als Arbeitnehmerin gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Das heißt, für die Zeit einer dreiwöchigen Reha erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich Entgeltfortzahlung, soweit diese noch nicht erschöpft ist. Als Rentner müsste sich Ihr Mann in Sachen Reha an seine gesetzliche Krankenkasse wenden. Es empfiehlt sich, dass Sie beide auf Ihrem jeweiligen Antrag den Wunsch nach einer gemeinsamen Reha vermerken. In der Regel versuchen die beiden Versicherungsträger alles unter einen Hut zu bringen. Grundsätzlich besteht ein Wunsch- und Wahlrecht. Letztlich entscheiden aber Rentenversicherungsträger und Krankenkassen nach medizinischer Notwendigkeit und unter Berücksichtigung bestehender Verträge mit den Kliniken.

Christin V., Mücheln: Ich möchte eine ambulante medizinische Reha in Halle wahrnehmen. Was wäre zu beachten und wie verhält es sich mit den täglichen Fahrtkosten? Ich bin Arbeitnehmerin.
Antwort: Die Rentenversicherungsträger gehen davon aus, dass eine ambulante Reha nicht mehr als 50 Kilometer vom Wohnort entfernt und maximal innerhalb von 45 Minuten erreichbar ist. Für die tägliche Fahrt werden die Kosten für die niedrigste Klasse des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels erstattet. Wenn Sie ein privates Kraftfahrzeug nutzen, erhalten Sie für die kürzeste Strecke 20 Cent pro gefahrenen Kilometer.

Anja L., Köthen: Meine Rentenversicherung hat mir eine medizinische Reha in den alten Bundesländern bewilligt. Inwieweit werden mir die Reisekosten erstattet?
Antwort: Wenn Sie mit der Bahn fahren, erhalten Sie von Ihrer Rentenversicherung einen Reisekostengutschein. Den schicken Sie an die Deutsche Bahn und diese stellt Ihnen die notwendigen Bahntickets einschließlich gewünschter Platzreservierung und Gepäcktickets zu. Sollten von der Reha-Einrichtung für die Fahrt vom Bahnhof zur Reha-Klinik ein Klinikbus oder ähnliches zur Verfügung gestellt werden, ist dieser zu nutzen. Wird mit dem eigenen Pkw zur Reha-Klinik gefahren, werden die Reisekosten durch die Reha-Einrichtung erstattet - 20 Cent pro gefahrenen Kilometer, maximal 130 Euro. Für die Erstattung ist der Reisekostengutschein vorzulegen. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie auch eines Kraftfahrzeuges wegen Art und Schwere der Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar, können Taxi-Kosten übernommen werden. Eine Taxibenutzung bedarf aber der vorherigen Genehmigung.

Ines O., Halle: Ich bekomme eine volle Erwerbsminderungsrente, sie wurde dauerhaft bewilligt. Kann ich von der Rentenversicherung noch eine Rehabilitation bekommen?
Antwort: Grundsätzlich ja, wenn durch die medizinische Reha die Erwerbsfähigkeit vollständig oder teilweise wiederhergestellt werden kann.

Paul D., Mansfelder Land: Nach der Ablehnung meines Antrages auf eine Reha, die mir mein Arzt unbedingt angeraten hatte, bin ich in Widerspruch gegangen. Jetzt wurde ich zu einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse geladen. Ich bin verunsichert.
Antwort: Das müssen Sie nicht sein. Es ist ganz normal, dass ein Antragsteller zur Begutachtung eingeladen wird, damit sich die Krankenkasse noch einmal ein Gesamtbild von der körperlichen und psychischen Verfassung machen kann.

Kornelia Noack und Dorothea Reinert notierten Fragen und Antworten. (mz)

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