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Tages- und Nachtpflege Tages- und Nachtpflege: Worauf ist bei der Auswahl der Einrichtung zu achten?

Von Teresa Nauber 19.03.2020, 12:00
Einrichtungen zur Tagespflege können für Bedürftige wie auch Angehörige eine große Entlastung sein
Einrichtungen zur Tagespflege können für Bedürftige wie auch Angehörige eine große Entlastung sein Imago / biky

Hamburg - Ein Tagespflegeplatz kann pflegende Angehörige entlasten. Für den Pflegebedürftigen wiederum bietet der zeitweise Besuch einer Einrichtung neue Impulse und Abwechslung. Worauf bei der Suche nach einem Platz zu achten ist.

Tagespflege als teilstationäre Behandlungsform

Die Tagespflege kann eine gute Ergänzung zur Pflege zuhause sein. Der Pflegebedürftige besucht dabei regelmäßig eine stationäre Einrichtung, wird aber ansonsten größtenteils zuhause gepflegt. „Teilstationär“ nennt sich das, erläutert die Zeitschrift „Pflege und Familie“ (Ausgabe 3/2018).

Expertin Silke Breuninger, Regionaldirektorin Mobile Dienste bei der Evangelischen Heimstiftung, rät bei der Wahl der Einrichtung auf die Gruppengröße zu achten: Zwölf bis 15 Teilnehmer sind ihr zufolge ideal. Wichtig sei auch, dass es Ruheräume gibt, in die man sich zurückziehen kann, wenn man müde ist.

Eine teilstationäre Pflege hat für beide Seiten Vorteile: Der Pflegende hat mehr Zeit für sich. Außerdem hilft der Kontakt zu anderen Pflegenden, das eigene Wissen zu vertiefen. Für den Pflegebedürftigen wiederum bietet die Tagespflege Abwechslung, soziale Kontakte und idealerweise auch eine gezielte Gesundheitsförderung, heißt es in der Zeitschrift.

Nachtpflege für Demenz-Patienten von Vorteil

Statt tagsüber kann ein Pflegebedürftiger auch nachts in einer Einrichtung betreut werden. Nachtpflegeplätze kommen etwa für Patienten mit Demenz infrage, da diese häufig einen gestörten Tag-Nacht-Rhythmus haben.

Anspruch auf Tages- und Nachtpflege besteht ab Pflegegrad 2. Dann werden monatlich Kosten bis zu 689 Euro bei Pflegegrad 2 und 1995 Euro bei Pflegegrad 5 übernommen.

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro kann zum Beispiel für Verpflegungskosten eingesetzt werden. Kosten, die man selbst trägt, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. (dpa)