Pflegeunterstützungsgeld Pflegeunterstützungsgeld: Antrag und Voraussetzungen für Lohnersatz
Für Berufstätige ist es oft schwer, Familie, Pflege und Beruf zu vereinbaren. Wer pflegebedürftige Angehörige im akuten Notfall unterstützt, kann Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Die attraktive Leistung wird nur selten genutzt. Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich die bezahlte Auszeit für zehn Tage sichern.
Alle Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine zehntägige Freistellung, wenn in der Familie ein akuter Pflegefall auftritt. Und sie bekommen auf Antrag eine Lohnersatzleistung für diese Zeit: das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Abs. 3 SGB XI.
Was ist Pflegeunterstützungsgeld?
Manchmal werden Menschen innerhalb kürzester Zeit pflegebedürftig – nach einem Unfall, einer Krankheit oder einem anderen dramatischen Ereignis. Betroffene und ihre Angehörigen sind in dieser Situation schnell überfordert. Um diese Notfälle aufzufangen, gibt es für alle Beschäftigten das Pflegeunterstützungsgeld: Wer kurzzeitig die Pflege einer ihm nahestehenden Person organisieren muss, kann sich im Rahmen der „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ bis zu zehn Arbeitstage freinehmen. Das ist ein gesetzlicher Anspruch. Handelt sich dabei um unbezahlte freie Tage, gibt es vom Staat einen finanziellen Ausgleich.
Pflegeunterstützungsgeld Arbeitgeber
Um die Hürden möglichst klein zu halten, können Sie diese freien Tage bei Ihrem Arbeitgeber relativ formlos beantragen: Schicken Sie Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung eine E-Mail oder einen Brief. In manchen Unternehmen genügt ein einfacher, bestätigter Anruf. Der Arbeitgeber darf allerdings einen Nachweis über die akute Pflegesituation verlangen. Die Regelung gilt auch für Kleinstbetriebe. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung. Pflegeunterstützungsgeld erhalten Sie für die Organisation der Pflege und die Pflege von pflegebedürftigen Personen aller Pflegegrade.
Pflegeunterstützungsgeld Voraussetzungen:
Es muss eine Akutsituation bei einem Verwandten bestehen. Die liegt vor, wenn
• Sie erstmals eine bedarfsgerechte Pflege oder Unterbringung im Heim organisieren müssen, zum Beispiel nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder einer Reha-Klinik,
• sich eine bestehende Pflegebedürftigkeit akut verschlimmert und Sie den pflegebedürftigen Angehörigen selbst kurzfristig unterstützen.
Wer bekommt Pflegeunterstützungsgeld?
Alle Arbeitnehmer, auch Minijobber und befristet Beschäftigte, bekommen Pflegeunterstützungsgeld, wenn Sie einen nahen Angehörigen betreuen.
Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige
Als Angehöriger ersetzt Ihnen die Pflegekasse bis zu 10 Tage einen Verdienstausfall. Wer zählt als naher Angehöriger?
Machen mehrere Beschäftigte ihren Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung für einen einzelnen Pflegebedürftigen geltend, müssen sie sich das Pflegeunterstützungsgeld teilen. Denn das Unterstützungsgeld beläuft sich gemeinsam auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr. Die zehn Arbeitstage müssen nicht am Stück genommen werden. Arbeitstage zählen nur, wenn der Beschäftigte an dem Tag tatsächlich arbeiten muss.
Achtung: Selbstständige, Beamte sowie Bezieher von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld haben keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt brutto:
Aus dem Pflegeunterstützungsgeld müssen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung abgeführt werden, nicht jedoch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Die Beiträge teilen sich jeweils zur Hälfte der Bezieher und der Arbeitgeber.
Pflegeunterstützungsgeld-Rechner
Sie wollen das Pflegeunterstützungsgeld berechnen? Hier ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin nimmt zur Organisation der Pflege ihrer Mutter zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch. In diesem Zeitraum hat sie einen Nettoverdienstausfall in Höhe von 500 Euro. Daraus ergibt sich ein Brutto-Pflegeunterstützungsgeld von 45 Euro pro Kalendertag (90 Prozent von 500 Euro geteilt durch 10 Tage).
Pflegeunterstützungsgeld Steuererklärung: Das Pflegeunterstützungsgeld ist steuer- und progressionsfrei.
Muss ich das Pflegeunterstützungsgeld beantragen?
Das Pflegeunterstützungsgeld beantragen Sie bei der Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen. Das sollte unverzüglich geschehen, sobald die Pflegebedürftigkeit absehbar ist.
Beim Pflegeunterstützungsgeld-Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich:
1. Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld
2. Formlose ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen
3. Entgeldbescheinigung des Arbeitgebers inklusive der Angabe, bei welchen Trägern Sie selbst kranken-, renten- und arbeitslosenversichert sind und ob Sie in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld) erhalten haben
In der Regel ersetzt die Pflegekasse den ausgefallenen Lohn, maximal aber 98,88 Euro pro Tag.
Achtung: Etwaige Kosten für die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung werden nicht von der Pflegekasse übernommen.
Wer zahlt Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld zahlt die Pflegeversicherung beziehungsweise bei Privatversicherten das Versicherungsunternehmen der privaten Pflege-Pflichtversicherung. Um das Geld zu erhalten, müssen Sie bei den entsprechenden Stellen einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellen.
Quellen