Änderung 2017 Pflegegrad statt Pflegestufe: Das ändert die Pflegereform
Magdeburg - Ab Januar 2017 kommen auf Pflegebedürftige einige Änderungen zu. Hier die wichtigsten Infos im Überblick:
Pflegegrade statt Pflegestufen
Statt der bisherigen drei Pflegestufen wird es ab dem 1. Januar 2017 fünf Pflegegrade geben. Zukünftig soll dann nicht mehr anhand des Zeitauwands, sondern dem Grad der Selbstständigkeit eingestuft werden. Grundsätzlich gilt: Je selbstständiger man im Alter ist, je geringer ist der Pflegegrad.
Als die neue gesetzliche Regelung beschlossen wurde, initiierte das Bundesgesundheitsministerium ein Video zur Erklärung des neuen Pflegestärkungsgesetzes:
Pflegestufen werden automatisch zu Pflegegraden, Bezüge sollen nicht gesenkt werden
Betroffene, die bereits unter einer der drei Pflegestufen eingeordnet sind, müssen nicht einen neuen Antrag stellen, um ihren Hilfeanspruch in den Pflegegrad umzuwandeln.
Auch wird die Höhe des bisher gezahlten Beitrags sich nicht groß ändern, versichert das Bundesgesundheitsministerium. Es werde in vielen Fällen sogar ab 2017 mehr gezahlt.
Neue Pflegefälle sollen mit Punktesystem durch Gutachter bewertet werden
Personen, die ab 2017 Anspruch auf Pflege haben, werden dann von einem Gutachter nach einem Punktesystem bewertet. Die wiederum sind dann für die Entscheidung der Pflegegrade ausschlaggebend.
Änderungen bei der Einstufung der Pflegebedürftigen:
Pflegebedürftige mit körperlichen Problemen werden höher eingestuft, sie sind anstatt in der Pflegestufe 1 nun im Pflegegrad 2.
Pflegebedürftige mit einer beeinträchtigten Alltagskompetenz werden ebenso höher eingeordnet, sie gehören dann nicht mehr zur Pflegestufe 1, sondern zum Pflegegrad 3.
Damit Pflegebedürftige nicht schlechter gestellt werden, bekommen sie einen sogenannten Besitzstandschutz.
Weitere Infos zur Messung des Pflegegrades:
Das ändert die Pflegereform für Pflegende im Heim:
Bisher war der Eigenanteil von der Pflegestufe abhängig. Zukünftig zahlen Pflegebedürftige in Heimen mit einem Grad von 2 bis 5 einen Eigentanteil, der sich innerhalb der einzelnen Pflegegrade nicht mehr unterscheidet.
Das ändert die Pflegereform für Angehörige:
Mit Eintritt des neuen Gesetzes bekommen mehr Angehörige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Denn bereits Anspruch darauf haben auch jene, die mindestens zehn Stunden pro Woche - verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche - einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgen. Auch übernimmt die Pflegekasse die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, wenn ein Angehöriger aufgrund des Pflegeaufwands seine Arbeitsstelle aufgibt. Unverändert bleibt, dass Pflegende nach wie vor gesetzlich unfallversichert bleiben.
Anspruch auf adäquate Beratung:
Für viele Betroffene wird das neue Pflegestärkungsgesetz Fragen aufwerfen. Seit dem 1. Januar 2009 hat jeder Pflegebedürftige im Rahmen des Pflegeweiterentwicklungssgesetzes Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung, informiert der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen.
Kritik an der Pflegereform:
Neben den positiven Änderungen für Pflegebedürftige und Angehörige wirft das neue Gesetz allerdings auch viele Fragen auf. Denn eins der wichtigsten Probleme löst das Gesetz nicht: den Personalmangel in der Altenpflege. Allein in Sachsen-Anhalt wird die Zahl der Pflegebedürftigen bis 2025 um 13 Prozent steigen, laut einer Erhebung der Diakonie.
So hoch sind die monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017
Pflegegrad 1
• Entlastungsbetrag ambulant: 125 Euro
• Leistungsbetrag stationär: 125 Euro
Pflegegrad 2
• Geldleistung ambulant: 316 Euro
• Sachleistung ambulant: 689 Euro
• Entlastungsbetrag ambulant: 125 Euro
• Leistungsbetrag stationär: 770 Euro
Pflegegrad 3
• Geldleistung ambulant: 545 Euro
• Sachleistung ambulant: 1.298 Euro
• Entlastungsbetrag ambulant: 125 Euro
• Leistungsbetrag stationär: 1.262 Euro
Pflegegrad 4
• Geldleistung ambulant: 728 Euro
• Sachleistung ambulant: 1.612 Euro
• Entlastungsbetrag ambulant: 125 Euro
• Leistungsbetrag stationär: 1.775 Euro
Pflegegrad 5
• Geldleistung ambulant: 901 Euro
• Sachleistung ambulant: 1.995 Euro
• Entlastungsbetrag ambulant: 125 Euro
• Leistungsbetrag stationär: 2.005 Euro
(mak)