Organspende Organspende: Empfänger kann nicht selbst bestimmt werden
Halle/MZ. - Die MZ hat einige wichtige Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Organspende zusammengestellt:
oWelche Organe kommen für eine Spende in Frage?
Herz, Lunge, Leber, Nieren, Bauchspeicheldrüse, Darm und Teile der Haut (Organe) sowie die Hornhaut der Augen, Gehörknöchelchen, Herzklappen und Teile der Blutgefäße, der Hirnhaut, des Knochengewebes, des Knorpelgewebes und der Sehnen (Gewebe).
oIn welchen Fällen sind Lebendspenden möglich?
Die Lebendspende ist nur zu Gunsten eines Verwandten ersten oder zweiten Grades, des Ehepartners, Verlobten oder einer anderen dem Spender besonders nahe stehenden Person möglich. Organhandel sowie das Übertragen und das Sich-übertragen-Lassen gehandelter Organe werden unter Strafe gestellt. Seit wenigen Jahren besteht auch die Möglichkeit, Kindern mit schwersten Leberschäden einen Teil der Leber eines Elternteiles zu übertragen.
oWas steht im Transplantationsgesetz von 1997?
Das Gesetz regelt die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben. Transplantationen dürfen nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren vorgenommen werden, die Bereiche Organentnahme, Organvermittlung und Organtransplantation sind organisatorisch und personell voneinander zu trennen. Organe dürfen, abgesehen von einer Lebendspende, erst entnommen werden, nachdem der Tod des Organspenders festgestellt wurde. Den Tod müssen zwei erfahrene Ärzte unabhängig voneinander feststellen und das Ergebnis schriftlich dokumentieren.
oWas ist der Hirntod, und wie wird er festgestellt?
Der Hirntod ist definiert als der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm (Gesamthirntod). Jede Möglichkeit der bewussten Wahrnehmung ist unwiederbringlich verloren. Das Gehirn ist von der Durchblutung abgekoppelt, seine Zellen zerfallen, auch wenn der übrige Körper noch künstlich durchblutet wird. Die Hirntoddiagnostik müssen nach dem Transplantationsgesetz zwei erfahrene Ärzte unabhängig voneinander vornehmen.
oWie wird entschieden, wer ein Spenderorgan erhält?
Für die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe haben die Transplantationszentren Wartelisten zu führen. Das Transplantationsgesetz schreibt zwingend vor, dass sowohl die Aufnahme in die einheitliche Warteliste als auch die Organverteilung nach medizinisch begründeten Regeln erfolgen, insbesondere nach Notwendigkeit, Erfolgsaussicht und Dringlichkeit.
oBis zu welchem Alter kann man Organe spenden?
Es gibt keine feste Altersgrenze für eine Organspende.
oErfährt der Empfänger, von wem sein Spenderorgan stammt?
Nein, der Name des Spenders wird dem Empfänger nicht mitgeteilt. Umgekehrt gilt: Auch die Angehörigen des Spenders erfahren nicht, wer ein gespendetes Organ erhalten hat. Das Transplantationszentrum teilt den Angehörigen auf Wunsch jedoch mit, ob das Organ oder die Organe erfolgreich transplantiert werden konnten.
oWird eine Organspende finanziell entschädigt?
Nein. Das Transplantationsgesetz schreibt zwingend vor, dass die Bereitschaft zur Organspende nicht von wirtschaftlichen Überlegungen abhängen darf. Aus diesem Grund werden zum Beispiel auch nicht die Kosten der Bestattung eines Organspenders übernommen. Andererseits kommen für sämtliche Kosten, die durch die Organentnahme nach dem Tod und die Organtransplantation entstehen, die Krankenkassen oder andere Träger auf. Die Übernahme von Kosten, die durch eine Lebendspende entstehen, sollten im Vorfeld schriftlich mit der Krankenkasse und dem Transplantationszentrum geklärt werden.
oWerden Spenderorgane auch zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet?
Nein, gespendete Organe dienen ausschließlich dazu, kranke Menschen medizinisch zu behandeln.
oAb welchem Alter kann man sich zur Organspende bereit erklären?
Das Transplantationsgesetz sieht vor, dass auch Minderjährige ihre Bereitschaft zur Organspende ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und einen Widerspruch ab dem vollendeten 14. Lebensjahr erklären können. Die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten ist dafür nicht nötig.
oKann die Einwilligung zur Spende widerrufen werden?
Ja, jederzeit. Wer seine Entscheidung rückgängig machen oder ändern will, braucht nur den Organspendeausweis zu zerreißen. Die geänderte Entscheidung sollte in einem neuen Organspendeausweis dokumentiert werden. Außerdem ist es sinnvoll, eine Vertrauensperson über den geänderten Entschluss zu informieren.
oKann man bestimmen, wer das nach dem Tod gespendete Organ bekommt?
Nein. Weder das Bestimmen des Empfängers noch umgekehrt der Ausschluss bestimmter Personen ist möglich. Die Empfänger solcher Organe werden allein nach medizinisch begründeten Regeln, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit, bestimmt.