Neue Regelungen für den Arztbesuch Neue Regelungen für den Arztbesuch: Zuzahlungsbelege sammeln
Halle/MZ. - Lotte G., Aschersleben: Ich bin chronisch krank und von der Zuzahlung befreit. Bleibt das auch 2004 so?
Antwort: Nein, vollständige Zuzahlungsbefreiungen gibt es ab 2004 gar nicht mehr.
Werner B., Halle: Welche Zuzahlungen kommen ab Januar auf die Patienten zu?
Antwort: Grundsätzlich müssen bei allen Leistungen zehn Prozent - mindestens fünf und höchstens zehn Euro - zugezahlt werden. Ferner gibt es die so genannte Praxisgebühr, für die Sie beim Arzt oder Psychotherapeuten und beim Zahnarzt jeweils zehn Euro je Quartal und Behandlungsfall bezahlen müssen. Bei Behandlung auf Überweisung entfällt sie. Im Krankenhaus beträgt die Zuzahlung täglich zehn Euro, sie wird höchstens 28 Tage im Jahr erhoben. Für häusliche Krankenpflege und Heilmittel sind zehn Euro Verordnungsgebühr plus zehn Prozent der Kosten zu zahlen. Für häusliche Krankenpflege werden Zuzahlungen auf 28 Tage im Jahr begrenzt.
Petra W., Wittenberg: Gibt es für Kassenversicherte bei den Zuzahlungen überhaupt noch Grenzen?
Antwort: Ja, die Zuzahlungen entfallen, sobald die Höchstgrenze von zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens bezahlt wurde, bei chronisch Kranken ein Prozent.
Doris R., Bitterfeld: Muss ich für meinen kleinen Sohn beim Arzt auch Praxisgebühr bezahlen?
Antwort: Nein, bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre entfallen sowohl die Praxisgebühren als auch die Zuzahlungen in der Apotheke.
Fred D., Dessau: Ich habe 1 000 Euro Rente, bin chronisch krank. Wie viel muss ich zuzahlen, und wie geht das dann mit der Befreiung?
Antwort: Sie müssten von Jahresbeginn an die Quittungen sammeln. Wird Ihre chronische Krankheit bestätigt, werden Sie nach Zuzahlungen von 120 Euro für den Rest des Jahres befreit. Die Einzelheiten erfahren Sie dann von Ihrer Krankenkasse.
Silke P., Halle: Wenn ich bei chronischer Krankheit einmal die Ein-Prozent-Grenze erreicht habe - gilt die Zuzahlungsbefreiung dann auch für die Folgejahre?
Antwort: Nein, die Höchstgrenzen müssen jedes Jahr neu erreicht werden.
Monika K., Sangerhausen: Ich habe nur Sozialhilfe. Muss ich auch die Praxisgebühr bezahlen?
Antwort: Ja.
Gisela T., Aschersleben: Wenn ich nur ein Rezept hole - muss ich da auch die zehn Euro Praxisgebühr entrichten?
Antwort: Ja, denn auch hier erfolgt eine ärztliche Leistung.
Hanna G., Halle: Muss ich künftig vor einem Facharztbesuch in jedem Fall zum Hausarzt?
Antwort: Nein, das müssen Sie nicht, Sie müssten ohne Überweisung allerdings zehn Euro Praxisgebühr bezahlen.
Siegfried H., Dessau: Angenommen, ich muss am 2. Januar zum Augenarzt, am 6. Februar zum Urologen. Brauche ich zwischendurch eine Überweisung vom Hausarzt?
Antwort: Nein, das wäre Unsinn, denn Sie müssten beim Hausarzt - ohne Überweisung - auch zehn Euro bezahlen. Der Augenarzt kann Ihnen auch eine Überweisung zum Urologen geben. Auch eine Überweisung vom Facharzt zum Hausarzt ist möglich.
Rolf K., Aschersleben: Muss ich künftig bei allen apothekenpflichtigen Leistungen zuzahlen?
Antwort: Zuzahlen müssen Sie nur bei verschreibungspflichtigen Arzneien. Kosten für andere apothekenpflichtige Medikamente übernimmt die Kasse gar nicht mehr. Die müssen Sie allein bezahlen. Für einige Therapien wird es jedoch Ausnahmen geben.
Karla W., Schkopau: Ich habe etwas von hausarztzentrierten Tarifen der Kassen gehört. Was ist das?
Antwort: Vom 1. Januar an können die Krankenkassen bestimmte Vergünstigungen anbieten, wenn der Patient immer zuerst zum Hausarzt geht. Es kann sein, dass Ihre freie Arztwahl dadurch eingeschränkt ist, dass Ihnen dafür aber beispielsweise die Praxisgebühr erlassen wird. Genaues wird Ihnen Ihre Kasse sagen, wenn es soweit ist.
Horst P., Bitterfeld: Ich gelte jetzt als chronisch krank. Behalte ich diesen Status auch 2004?
Antwort: Das kann man jetzt noch nicht sagen, der gemeinsame Bundesausschuss aus Vertretern von Ärzteorganisation, Krankenkassen und Patientenvertretungen arbeitet noch an der Definition von chronischen Krankheiten. Es ist wahrscheinlich, dass man sich an bisherige Praxen anlehnt.
Hanne B., Halle: Ich habe gehört, dass es keine Zuschüsse zu Krankenfahrten mehr gibt. Stimmt das? Ich bin Dialysepatient.
Antwort: Ja, die Kassen beteiligen sich künftig grundsätzlich nicht mehr an den Taxifahrten zur ambulanten Behandlung. Es ist aber damit zu rechnen, dass es Ausnahmen gibt, beispielsweise für Dialysepatienten. Sprechen Sie mit Ihrer Kasse darüber.
Ronald W., Eisleben: Ich gehe davon aus, dass ich die Belastungsgrenze zu Zuzahlungen von zwei Prozent nach zwei Monaten erreicht habe. Zählen da auch meine dann privat bezahlten Taxi-Fahrten zum Arzt dazu?
Antwort: Nein, Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung müssen Sie ganz allein tragen. Die Ausgaben zählen nicht zur Gesamtheit Ihrer sonstigen Zuzahlungen.
Gerda F., Saalkreis: Ich bin kürzlich ins Krankenhaus gefahren worden. Fallen solche Fahrten auch weg?
Antwort: Grundsätzlich übernehmen die Kassen künftig Fahrkosten nur noch in medizinisch zwingend notwendigen Fällen.
Sonja K., Köthen: Stimmt es, dass die Zuschüsse für Brillengläser ausnahmslos gestrichen werden?
Antwort: Nein, nicht ganz. Sehhilfen erstattet die Kasse noch für Jugendliche bis 18 Jahre und schwerst Sehbehinderte. Wie genau das Letztgenannte zu definieren ist, steht noch nicht fest.
Renate B., Bernburg: Muss ich beim Zahnarzt auch die Praxisgebühr bezahlen, wenn ich nur zur Bonusheft-Vorsorge gehe?
Antwort: Nein, wenn es sich beim Zahnarzt nur um eine reine Vorsorgeuntersuchung handelt, fällt keine Gebühr an.
Gerhard T., Sandersdorf: Angenommen, ich muss nachts den Notarzt oder Bereitschaftsdienst rufen. Muss ich dem Notarzt auch die Praxisgebühr bezahlen?
Antwort: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ja. Die Praxisgebühr wird demnach für alle ärztlichen Leistungen ohne Überweisung fällig. Allerdings wird das genaue Überweisungs- und Gebührenverfahren durch die Beteiligten noch abschließend geregelt. Erleichterungen für die Patienten sind also noch möglich. Wichtig ist, dass Sie sich die Praxisgebühr quittieren lassen.
Günter S., Eisleben: Meine Frau und ich sind Rentner und beide chronisch krank. Ab wann sind wir künftig zuzahlungsbefreit?
Antwort: Sobald Sie und Ihre Frau über Quittungen nachweisen können, dass sie beide ein Prozent ihres gemeinsamen Bruttoeinkommens zugezahlt haben, können Sie mit diesen Quittungen zu Ihrer Krankenkasse gehen und sich befreien lassen.
Katrin F., Merseburg: Muss die Zehn-Euro-Gebühr auch gezahlt werden, wenn nur ein Anschlussrezept gebraucht wird?
Antwort: Wenn das Anschlussrezept in das nächste Quartal fällt, muss die Gebühr bezahlt werden. Es wird ja eine ärztliche Leistung in Anspruch genommen.
Martina F., Wittenberg: Frauenärzte stellen Rezepte für die Pille nur für drei Packungen aus, dann muss erneut die Praxis aufgesucht werden. Kann ich darauf bestehen, Pillen für ein Jahr verschrieben zu bekommen?
Antwort: Darauf bestehen können Sie nicht.
Grit N., Zeitz: Kann der Arzt verpflichtet werden, größere Packungen zu verschreiben, so dass die Praxis nicht in jedem Fall aufgesucht werden muss?
Antwort: Der Arzt ist dazu nicht verpflichtet. Patienten sollten aber mit ihrem Arzt darüber reden. Bei chronisch Kranken könnte sich eine solche Verfahrensweise anbieten.
Marta H., Halle: Ich erhalte 200 Euro Rente plus 400 Euro Witwenrente. Wie viel müsste ich als chronisch Kranke zuzahlen?
Antwort: Ein Prozent Ihres Jahresbruttoeinkommens. Bei Ihrem Brutto-Jahreseinkommen von 7 200 Euro sind das 72 Euro.
Hiltrud W., Quedlinburg: Ich habe gehört, dass es das 500-Euro-Sterbegeld künftig nicht mehr geben soll?
Antwort: Ja das ist richtig, das Sterbegeld ist vollständig gestrichen worden.
Fragen und Antworten notierten unsere Redakteurinnen Kerstin Metze und Dorothea Reinert.