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Medizinische Vorsorge und Rehabilitation Medizinische Vorsorge und Rehabilitation: Kur heißt heute «Reha»

Von Dorothea Reinert 19.02.2001, 07:14

Halle/MZ. - Von so manchem werden stationäre Kuren noch immer mit verlängertem Urlaub gleichgesetzt. Deshalb trauen sich Beschäftigte in einigen Fällen nicht, eine Rehabilitation - «Reha»- zu beantragen. Doch da sollte niemand Hemmungen haben. Eben weil der im Volksmund geläufige Kur-Begriff zwar nach Sommerfrische klingt, damit heute aber nichts mehr zu tun haben soll, hat der Gesetzgeber inhaltlich eindeutige Akzente gesetzt.

So wird im Sozialgesetzbuch V, das die gesetzliche Krankenversicherung regelt, der Kurbegriff überhaupt nicht mehr verwendet, sondern nur noch zwischen Maßnahmen zur Vorsorge und zur Rehabilitation unterschieden. "Bei einer stationären Maßnahme - egal, ob Vorsorge oder Reha - handelt es sich um eine medizinische Notwendigkeit, für die auch kein Urlaubstag aufgewendet werden muss, wie mancher fälschlicherweise noch annimmt", sagt Heike Helbig von der Kaufmännischen Krankenkasse in Halle.

Allerdings, so die Expertin, gelte das nicht für eine ambulante Vorsorge. Hier müsse Urlaub genommen werden. Es sei denn, es liegt bereits eine vom Arzt bestätigte Arbeitsunfähigkeit vor.

Vorsorge-Maßnahmen sollen dazu dienen, Erkrankungen zu vermeiden, die sich bereits abzeichnen: wenn Risikofaktoren wie Bluthochdruck vorliegen, wenn nach einem Unfall oder einer Krankheit die Gefahr von Folgeschäden besteht, wenn die gesundheitliche Entwicklung - zum Beispiel bei einem Kind - gestört ist.

Vorsorge kann aber auch bedeuten, dass das Verschlimmern einer bereits vorhandenen Krankheit verhindert wird. Meist kommen dann ambulante Vorsorgeleistungen infrage. Unter bestimmten Voraussetzungen werden jedoch auch stationäre Vorsorgeleistungen gewährt. "Und zwar dann", erläutert Helbig, "wenn aus medizinischen und psychologischen Gründen eine ambulante Leistung nicht ausreicht."

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der medizinischen Rehabilitation um Maßnahmen zur Behandlung von Schäden und deren Folgen bei akuten und chronischen Erkrankungen. Hier sollen die gesundheitlichen Probleme insoweit in den Griff bekommen werden, dass sich der Betroffene wieder ganz "normal" im Alltags- und Berufsleben bewegen kann. Oder dass er zumindest lernt, trotz seines Leidens oder seiner Behinderung mit möglichst wenig Einschränkung zu leben. Vielfach finden diese Behandlungen auch im Anschluss an einen Krakenhausaufenthalt als so genannte Anschluss-Heilbehandlung statt. Wie ist der Weg?

"Voraussetzung, dass Vorsorge oder Reha bewilligt werden, ist, dass sie medizinisch notwendig sind", betont Heike Helbig. Das muss in jedem Fall vom behandelnden Arzt - dem Haus- oder Facharzt beziehungsweise Klinikarzt - bestätigt werden. Der Antrag muss dann mit dem ärztlichen Gutachten bei dem zuständigen Rentenversicherer (Landesversicherungsanstalt, Bundesanstalt für Angestellte, Bundesknappschaft) oder bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Hier können auch besondere Wünsche wie Kurort, Zeitpunkt und ähnliches vermerkt werden. Ob sie tatsächlich berücksichtigt werden, ist eine andere Frage.

"Für Leistungen, bei denen es darum geht, die Erwerbstätigkeit wieder herzustellen, ist der Rentenversicherer als Träger und damit auch als Geldgeber zuständig", erklärt Helbig. "Bei ihm müssen Arbeitnehmer ihren Antrag abgeben." Hier werde letztlich auch über eine Befürwortung und Ablehnung entschieden.

MZ-Telefonforum zu medizinisch notwendiger Vorsorge und Reha am 8. März, 10 bis 12 Uhr