Krank im Ausland Krank im Ausland: Rücktransport absichern
Halle/MZ. - Renate H., Sandersleben: Welche Papiere brauche ich für den Krankenschutz in Griechenland?
Antwort: Generell gilt für alle EU-Staaten die neue Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), mit der für gesetzlich Krankenversicherte eine medizinische Grundversorgung in diesen Ländern, also auch in Griechenland, gewährleistet ist. Weist Ihre Krankenversicherungskarte zum Beispiel auf der Rückseite das EU-Zeichen aus, haben Sie bereits eine neue, kombinierte Karte. Ansonsten rufen Sie bei Ihrer Kasse an, dass man Ihnen eine EHIC-Karte zuschickt. Auch sollten Sie immer das Merkblatt für Ihr Reiseland von Ihrer Kasse anfordern. Empfehlenswert ist in jedem Fall eine private Auslandskrankenversicherung, die einen medizinisch erforderlichen Rücktransport und die Erstattung von im Urlaubsland üblichen Zuzahlungen abdeckt.
Petra K., Eisleben: Ich habe gehört, dass es bei einem Urlaub in der Schweiz im Krankheitsfall keine Kostenerstattung für Heilmittelbehandlungen gibt.
Antwort: Das stimmt so nicht ganz. Die Schweiz ist der EU nicht beigetreten, hat jedoch ein Abkommen mit der EU geschlossen. Es gilt auch hier die EHIC-Karte. Der Unterschied liegt darin, dass im Gegensatz zu EU-Ländern die Kostenerstattung für im Ausland selbst beschaffte Heilmittelbehandlungen ausgeschlossen ist. Ein Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen, auch für Heilmittelbehandlungen, besteht.
Bettina S., Wittenberg: Angenommen, ich werde bei meinem Urlaub in Spanien krank. Behandelt mich jeder Arzt aufgrund meiner Europäischen Versicherungskarte? Wie ist das mit den Kosten?
Antwort: Sie können direkt mit Ihrer EHIC-Karte einen Vertragsarzt in Anspruch nehmen. Ist eine Behandlung nur durch einen Privatarzt möglich, da kein Vertragsarzt vor Ort ist, müssen Sie eine Privatrechnung bezahlen, die Sie in Deutschland bei Ihrer Kasse einreichen können. Die Erstattung erfolgt nach deutschen Sätzen und ist oftmals viel geringer als die verauslagten Kosten, da ein Privatarzt an keine Verträge gebunden ist. Wir empfehlen daher eine private Auslandskrankenversicherung zur Abdeckung solcher Risiken.
Nicole S., Quedlinburg: In welchen Ländern außerhalb der EU gilt ein Auslandsschutz der gesetzlichen Krankenkassen?
Antwort: Er gilt in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, der Türkei und Tunesien. Mit diesen Ländern hat Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Das heißt, im Krankheitsfall werden bei einem Urlaub in diesen Ländern die medizinisch notwendige Sachleistungen übernommen. Allerdings sind selbst beschaffte Heilmittel davon ausgeschlossen. Vor Reiseantritt in ein Abkommensland sollten Sie grundsätzlich bei Ihrer Kasse eine Anspruchsbescheinigung und das Merkblatt für dieses Land anfordern. Aber auch hier gilt: Zusätzlich eine private Auslandsreisekrankenversicherung abschließen.
Gerd H., Merseburg: Als Dialysepatient will ich in Marienbad Urlaub machen. Übernimmt die AOK die Dialysekosten?
Antwort: Die AOK übernimmt die Kosten der Dialysebehandlung in Höhe der entstandenen Kosten, höchstens jedoch nach deutschen Sätzen bis zu sechs Wochen im Jahr. Ihr Arzt wird Ihnen geeignete Dialyseeinrichtungen empfehlen. Bitte reichen Sie den Kostenübernahmeantrag vor Reisebeginn zur Genehmigung bei der Kasse ein. Handelt es sich bei der gewählten Dialyseeinrichtung um eine Vertragseinrichtung, können Sie die EHIC-Karte nutzen. Wenn das nicht der Fall ist, müssen Sie in Vorleistung treten und erhalten nach Einreichung der Rechnung eine Erstattung der Kosten - bis zu 203 Euro pro Behandlung.
Robert L., Röblingen: Ich möchte während meines Urlaubs in Kolberg Heilmittelbehandlungen in Anspruch nehmen. Bekomme ich die Kosten dafür erstattet?
Antwort: Eine Kostenerstattung ist möglich, wenn die Verordnung vor Behandlungsbeginn vom Arzt ausgestellt wurde und alle erforderlichen Angaben wie Diagnose, Art und Anzahl der Behandlungen etc. enthält. Diese ist mit der bezahlten Rechnung, die eine detaillierte Aufführung von Art und Anzahl der Anwendungen mit Einzelpreis enthalten muss, einzureichen. Die Erstattung erfolgt in Höhe der erbrachten Leistungen, höchstens nach deutschen Sätzen unter Abzug der gesetzlichen Zuzahlungen und eines Verwaltungskostenabschlags. Voraussetzung ist, dass ein Leistungsanspruch anhand der Erkrankung auch in Deutschland besteht. Sprechen Sie bei Ihrer Krankenkasse vor.
Sven T.: In meinem Reisebüro sagte man mir, dass ich für meinen Urlaub in Frankreich unbedingt eine private Auslandskrankenversicherung abschließen sollte. Ist das nicht Geldschneiderei, ich bin doch in der gesetzlichen Krankenkasse versichert?
Antwort: Grundsätzlich sind Sie über Ihre EHIC-Karte für medizinisch erforderliche Leistungen gesetzlich abgesichert. Aber angenommen, Sie erleiden einen Unfall und müssen mit einem Krankentransport von Frankreich nach Deutschland gebracht werden: Solche Transporte werden in keinem Fall von einer gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Diese können also nur über eine private Versicherung abgesichert werden.
Anna P., Weißenfels: Ich bin Österreicherin, mache hier Urlaub und habe mir meinen Zeh gebrochen. Der Arzt sagte mir, dass meine österreichische EU-Krankenversicherungskarte nicht eingesetzt werden kann und ich die Rechnung bezahlen soll.
Antwort: Das brauchen Sie nicht, wenn es sich um einen Vertragsarzt handelt. Sie werden bei einer medizinisch erforderlichen Leistung wie Versicherte in Deutschland behandelt. Der Arzt rechnet mit der Dokumentation 80 / 81 bei der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Diese holt sich das Geld von der Krankenkasse in Deutschland, die Sie gewählt haben. Diese bekommt dann das Geld von Ihrer österreichischen Krankenkasse.
Kerstin W., Halle: Ich fahre nach Österreich und habe die EHIC-Karte. Meine Kasse sagt, dass sie nur Beträge erstattet, wenn es sich um einen Vertragsarzt handelt. Stimmt das?
Antwort: Das stimmt nicht ganz. Wenn Sie einen Vertragsarzt aufsuchen und es sich um eine medizinisch erforderliche Leistung handelt, erfolgt die Abrechnung über Ihre EHIC-Karte. Haben Sie nachweislich keine andere Möglichkeit und können nur einen Privatarzt aufsuchen, dann müssen Sie vor Ort die Rechnung begleichen, bekommen aber, nachdem Sie die Rechnung Ihrer Kasse vorgelegt haben, den Kassenanteil erstattet. Die Differenz zwischen Arztrechnung und Kassenanteil ist allerdings oft sehr groß. Deshalb empfehlen wir eine private Auslandskrankenversicherung.
Monika M., Halle: Ich fahre nach Bolivien und habe auch eine private Auslandskrankenversicherung. Was muss ich für Papiere mitnehmen?
Antwort: Da keine Sozialversicherungsabkommen mit Bolivien bestehen, sind Sie mit einer privaten Versicherung gut beraten. Mitnehmen sollten Sie Unterlagen, die die Telefonnummer des Dienstleisters vor Ort enthält - des so genannten Assesseurs, der im Notfall auch den Rücktransport nach Deutschland organisiert. Wichtig ist auch Ihre Versicherungsnummer.
Edeltraud G., Bitterfeld: Bekommt mein 76-jähriger Vater, der in die USA reisen will, eine private Krankenversicherung?
Antwort: Das Alter ist bei vielen Anbietern ein Problem. Aber es gibt auch Versicherungen, die Tarife für Ältere anbieten. Die Kosten sind dann für diese meist höher als für junge Menschen. Trotzdem ist er genauso für sechs Wochen Auslandsaufenthalt im Jahr versichert. Sollte Ihr Vater aber eine schwere Erkrankung haben, könnte es sein, dass jede private Versicherung Ihr Anliegen ablehnt. Dann sollte Ihr Vater unbedingt bei seiner Krankenkasse vorsprechen, da laut Sozialgesetzbuch dann eine Möglichkeit der Absicherung besteht.
Gerda P., Eisleben: Ich fahre nach Montenegro und habe von meiner Kasse die Anspruchsbescheinigung für Kroatien erhalten. Ist das die richtige?
Antwort: Nein. Sie benötigen die Bescheinigung JU 6, die für Serbien und Montenegro gilt.
Fragen und Antworten
notierten Manuela Bank und
Dorothea Reinert.
Das Protokoll des Internet-Chats zum Thema unter: www.mz-web.de/mz-chat