Gescheiterte Selbstständigkeit: Hilfe per Regelinsolvenz
Hamburg/dpa. - Neben der Arbeitslosigkeit gehört die gescheiterte Selbstständigkeit zu den häufigsten Ursachen für eine Überschuldung. Einen Weg aus der Schuldenfalle bietet die seit 1999 geltende Insolvenzordnung.
Seitdem können auch Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen die Streichung ihrer Restschulden beantragen und einen wirtschaftlichen Neuanfang starten. Und für Selbstständige gibt es die sogenannte Regelinsolvenz.
«Sie kommt laut Gesetz für alle ehemaligen und aktiven Selbstständigen mit 20 und mehr Gläubigern infrage», erklärte Prof. Ulrich Krüger, Schuldenberater und Lehrstuhlinhaber an der Hochschule Bremen. Für alle anderen gebe es die sogenannte Verbraucherinsolvenz.
«Verbraucher- und Regelinsolvenz unterscheiden sich im Wesentlichen darin, dass der Schuldner im Verbraucherinsolvenz-Verfahren die Möglichkeit erhält, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern auf einen Vergleich zu einigen», sagte Krüger, der den Studiengang Betriebswirtschaft und Internationales Management leitet. Das könnten Selbstständige in der Regel nicht, vor allem aufgrund der meist höheren Zahl von Gläubigern.
Die Regelinsolvenz steigt direkt bei der Aufteilung des vorhandenen Vermögens ein. Danach beginnt wie bei Privatleuten das eigentliche Restschuldbefreiungsverfahren, das den Schuldner nach sechs Jahren in die Schuldenfreiheit entlässt. «Sobald ein Insolvenzverfahren anläuft, kann kein Gläubiger mehr Vollstreckungsmaßnahmen einleiten», erläuterte Krüger. «Während des Verfahrens läuft alles über den Insolvenzverwalter - auch Treuhänder genannt.»
Für ein erfolgreiches Verfahren ist es für Schuldner unerlässlich, sich an die vorgegebenen Regeln zu halten, erläuterte Krüger: «Unter keinen Umständen darf der Schuldner falsche Angaben machen. Wer Gläubiger verschweigt oder Vermögen bei Seite schafft, hat keine Chance auf Erfolg.» Im Verfahren erhält der Treuhänder den pfändbaren Anteil des monatlichen Einkommens. Und der Schuldner muss zum Beispiel auch 50 Prozent von etwaigen Erbschaften abtreten. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten Verschuldete weiter selbstständig tätig sein und müssten sich nicht anstellen lassen - auch wenn der Verdienst dann höher sein könnte.
Vor der Insolvenz steht laut Krüger aber zunächst das Eingeständnis der eigenen misslichen Lage. «Viele kommen mit der prallen Plastiktüte voller Rechnungen und Mahnungen zum Schuldnerberater.» Wer sich helfen lässt, habe schon viel gewonnen.