Fragen und Antworten zum Unterhalt Fragen und Antworten zum Unterhalt: Wer zahlt für Volljährige?

Halle (Saale) - Jan P., Wittenberg: Ich zahle laut Titel Unterhalt an meinen Sohn. Er wird bald 18 Jahre, beginnt eine Lehre und bekommt dann Lehrlingsentgelt. Müsste meine Unterhaltszahlung dann nicht geringer ausfallen?
Antwort: Ab Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Eltern bar unterhaltspflichtig. Wird eine Lehre aufgenommen, wird das Ausbildungsentgelt des volljährigen Kindes gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Bei Vorhandensein eines Unterhaltstitels müssen Sie tätig werden, denn der bestehende Titel besteht in der Regel solange fort, bis der Unterhaltspflichtige dagegen vorgeht. Das heißt, Sie müssten Sohn und Mutter anschreiben, Auskunft über deren Einkommensverhältnisse (Ausbildungsentgelt, Verdienst) verlangen und dann aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse eine außergerichtliche Einigung zwecks geringerer Unterhaltszahlung treffen (Vollstreckungsverzicht). Ist die Gegenseite damit nicht einverstanden, können Sie mit Hilfe eines Anwalts vor Gericht einen Antrag auf Abänderung des Titels stellen.
Hanna L., Sangerhausen: Ich erhalte Kindesunterhalt für meine Tochter. Sie befindet sich in der Ausbildung, wohnt noch bei mir zu Hause und wird im Dezember 18 Jahre alt. Was würde sich im Kindesunterhalt ab 18 ändern? Ich bekomme Arbeitslosengeld II (Alg II).
Antwort: Ab Volljährigkeit des Kindes sind beide Eltern entsprechend ihrem Einkommen zum Barunterhalt verpflichtet. Da Sie Alg II bekommen, sind Sie nicht leistungsfähig. So bleibt die Unterhaltsverpflichtung des Vaters. Ausschlaggebend ist sein monatliches Nettoeinkommen. Den danach zu zahlenden Unterhaltsbetrag finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle. Davon kann er, weil Ihre Tochter dann volljährig ist, das volle Kindergeld und die Ausbildungsvergütung der Tochter gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen abziehen.
Paul M., Merseburg: Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhaltszahlung? Ich zahle für meine Tochter Unterhalt. Sie studiert im sechsten Semester.
Antwort: Für den Unterhalt der Kinder gibt es keine Altersbegrenzung. Die Eltern sind den Kindern zum Unterhalt verpflichtet, solange sie sich in der Ausbildung befinden. Für diese Zeit muss in der Regel Unterhalt entsprechend den Einkommensverhältnissen gezahlt werden. Danach gilt eine Übergangsfrist für die Stellensuche, so drei bis sechs Monate, während der weiter Unterhalt zu zahlen ist. Im Gegenzug hat das Kind die Verpflichtung, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen.
Katarina L., Bernburg: Mein Sohn zahlt laut Titel 325 Euro Unterhalt. Damit er den Unterhalt zahlen kann, hat er sich verschuldet. Könnte er sich angesichts der Misere mit der Kindesmutter über eine geringere Unterhaltszahlung einigen? Wie hoch ist sein Selbstbehalt?
Antwort: Eine Einigung mit der Kindesmutter bezüglich der Unterhaltszahlung ist möglich. Das setzt aber voraus, dass sie auf die Vollstreckung des Titels verzichtet. Als erwerbstätiger Unterhaltsschuldner beträgt der Selbstbehalt Ihres Sohnes 1 080 Euro. Zu beachten wäre: Gegenüber einem minderjährigen Kind besteht eine erhöhte Erwerbsobliegenheitspflicht des Vaters. Der Vater muss alles dafür unternehmen, um den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle sicherzustellen. Reicht sein Verdienst dafür nicht aus, könnte er beispielsweise noch einen Nebenjob annehmen oder sich um einen höheren Verdienst bemühen beziehungsweise mit 30 Bewerbungen pro Monat nachweisen, dass er sich um eine entsprechende Anstellung bemüht.
Franziska W., Halle: Unsere Tochter ist volljährig geworden. Sie wohnt nicht mehr bei uns und wird nach ihrem Freiwilligen Sozialen Jahr studieren. Ihr Vater, Engländer, in England wohnend, hat seine Unterhaltszahlung eingestellt. Was muss die Tochter für die weitere Unterhaltszahlung unternehmen?
Antwort: Ihre volljährige Tochter muss für die Zeit ihrer Ausbildung ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater selbst geltend machen. Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt monatlich 670 Euro. Ihre Tochter müsste den Vater auffordern, sein Einkommen für die Unterhaltszahlung offen zu legen. Anzuraten ist, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Nico K., Burgenlandkreis: Meine zwei Kinder leben bei meiner Ex-Frau. Wir haben das gemeinsame Sorgerecht. Dennoch werde ich in wichtige Entscheidungen nicht einbezogen. Könnte ich sie über die Kürzung meiner Kindesunterhaltszahlungen zum gemeinsamen Handeln bewegen?
Antwort: Da Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, darf die Mutter Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung für die Kinder sind, nicht allein entscheiden. Zwischen dem „Alleingang“ der Mutter und der Unterhaltszahlung darf jedoch kein Zusammenhang hergestellt werden. Sie sind zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
Tilo H., Saalekreis: Ich habe mich in einer Jugendamtsurkunde gegenüber meiner minderjährigen Tochter zum Unterhalt verpflichtet. Sie ist jetzt 18 Jahre alt geworden. Ändert sich der Unterhalt?
Antwort: Die Jugendamtsurkunde läuft weiter fort, wenn in ihr keine Begrenzung festgeschrieben ist. Nach Ihrer Schilderung ist das nicht der Fall. Wollen Sie den Kindesunterhalt nicht mehr nach der Jugendamtsurkunde zahlen, müssen Sie aktiv werden und die Urkunde abändern lassen. Sie sollten zunächst Ihre Tochter schriftlich auffordern, auf die Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde zu verzichten und die Vollstreckungsverzichtserklärung Ihnen gegenüber schriftlich abzugeben. Weiter sollten Sie die Mutter des Kindes zur Auskunft über deren Verdienst auffordern. Auf dieser Grundlage kann der Kindesunterhalt neu berechnet werden. Kommt es zu keiner Einigung, müssten Sie gerichtlich vorgehen. Den Antrag auf Abänderung des Titels können Sie jedoch nur mit Hilfe eines Anwaltes stellen.
Manuela B., Eisleben: Muss mein Sohn als der Vater noch immer Unterhalt für seine Tochter zahlen? Sie studiert und ist bereits 25 Jahre alt.
Antwort: Ja, der Vater ist solange zum Unterhalt verpflichtet, bis die Tochter die Ausbildung, also das Studium, abgeschlossen hat. Die Tochter wiederum ist verpflichtet, zielstrebig zu studieren.
Karin R., Burgenlandkreis: Mein Sohn hat sich von seinem Ehepartner, mit dem er seit zwölf Jahren verheiratet ist, getrennt. Müsste er ihm Trennungsgeld zahlen?
Antwort: Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist auf § 12 (Unterhalt bei Getrenntleben) abzustellen. Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Hierin ist der Unterhalt bei Getrenntleben der Ehegatten und die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter geregelt.
Bernd V., Mansfeld-Südharz: Ich zahle für zwei Kinder Unterhalt. Die Tochter wird 18, der Sohn ist 13. Die Tochter fordert von mir Auskunft über mein Einkommen ab, da der Unterhalt infolge Volljährigkeit neu berechnet werden soll. Bin ich zur Auskunft verpflichtet? Zudem soll ich den Unterhalt weiter auf das Konto meiner Ex-Frau einzahlen. Ich denke, ich zahle an meine Tochter?
Antwort: Grundsätzlich sind Unterhaltspflichtige alle zwei Jahre gehalten, Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen. Ab Volljährigkeit müssen Kinder den Unterhalt gegenüber ihren Eltern selbst geltend machen. Zugleich sind ab Volljährigkeit des Kindes grundsätzlich beide Eltern entsprechend ihrer Einkünfte bar unterhaltspflichtig. Daraus kann sich unter Umständen sogar eine geringere Unterhaltszahlung für Sie ergeben. Insofern sollten Sie sich über das Einkommen der Kindsmutter informieren, damit Sie wissen, wie viel Sie an Unterhalt zahlen müssen. Was die Zahlung auf das Konto der Kindsmutter angeht: Die Unterhaltsberechtigte kann sich aussuchen, auf welches Konto sie den Unterhalt gezahlt haben möchte.
Frank S., Mansfeld-Südharz: Meine neue Lebensgefährtin ist noch verheiratet. Wir erwarten ein gemeinsames Kind. Wer würde rechtlich als Vater gelten?
Antwort: Solange Ihre neue Lebensgefährtin noch verheiratet ist, gilt deren Ehemann als Vater des Kindes. Mit Wirksamkeit der Scheidung könnte Ihre Vaterschaftsanerkennung realisiert werden, wenn die Mutter und der Noch-Ehemann zustimmen.
Tom H., Naumburg: Im Sommer darf mein 13-jähriger Sohn 14 Tage bei mir wohnen. Könnte ich für die Zeit meine Zahlung an ihn kürzen?
Antwort: Nein, zwei Wochen Urlaub des Sohnes bei Ihnen rechtfertigen keine Unterhaltskürzung. Ausschließlich für den Fall, dass der Umgang mit dem Kind eine erhebliche Zeit einnimmt, könnte nach neuerer BGH-Entscheidung die Unterhaltszahlung gemäß Düsseldorfer Tabelle um ein oder mehrere Stufen herabgestuft werden. „Erhebliche Zeit“ wäre beispielsweise, wenn das unterhaltsberechtigte Kind jede zweite Woche sechs Tage bei dem anderen Elternteil wohnen würde.
Hans K., Burgenlandkreis: Ich war fast das komplette vorvergangene Jahr auf Montage in Baden-Württemberg. Da habe ich gut verdient, was sich auch auf meine Unterhaltszahlung an meinen Sohn ausgewirkt hat. Jetzt arbeite ich wieder hier und habe weniger Geld. Wieso muss ich trotzdem den höheren Unterhaltsbetrag weiterzahlen?
Antwort: Das müssen Sie nicht. Bei der Berechnung des Einkommens ist von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate auszugehen. Wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse auf Dauer ändern, müssen die Unterhaltszahlungen angepasst werden.
Erika P., Sangerhausen: Ich lebe von meinem Mann getrennt. Er zahlt Unterhalt für unseren Sohn. Muss er sich auch an den Kosten für die anstehende Klassenfahrt beteiligen?
Antwort: Ob für eine Klassenfahrt Sonderbedarf geltend gemacht werden kann, ist in der Recht-sprechung umstritten. Sie können aber natürlich mit Ihrem Mann darüber reden, ob er Geld dazugibt.
Rosalie S., Mansfelder Land: Ich habe den Eindruck, mein Mann trickst. Er hat eine Firma und in den vergangenen Jahren sehr gut verdient. Seit letztem Jahr hat er sich zu einem geringen Verdienst selbst in der Firma angestellt. Er zahlt nun nur noch den Mindestunterhalt für unsere sechsjährige Tochter. Mein Anwalt leitet keine weiteren Schritte ein. Was kann ich tun?
Antwort: Sie sollten in jedem Fall dran bleiben. Nach Ihren Schilderungen scheint Ihr Ex-Mann höheren Zahlungen aus dem Weg gehen zu wollen. Bei der Berechnung der Unterhaltszahlungen wird im Fall von Angestellten das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate herangezogen. Bei Selbstständigen beträgt dieser Zeitraum jedoch drei Jahre. Ihr Anwalt sollte also dringend veranlassen, dass Ihr Ex-Mann Auskunft über sein Einkommen erteilt. Diese Auskunftserteilung kann alle zwei Jahre verlangt werden oder bei speziellen Anlässen, wie bei Ihnen, wenn Indizien dafür sprechen, dass etwas verschleiert wird.
Kornelia Noack und Dorothea Reinert notierten Fragen und Antworten.