Frist läuft bis 31. Oktober Was bei verspäteter Abgabe der Grundsteuererklärung passiert
Die Abgabe der Grundsteuererklärung versetzt einige Eigentümerinnen und Eigentümer in Stress. Die unleidige Bürokratie wird daher gerne mal auf die lange Bank geschoben. Aber ist das eine gute Idee?
Berlin - Noch bis zum 31. Oktober haben Eigentümerinnen und Eigentümer Zeit, ihre Grundsteuererklärung ans Finanzamt zu schicken. Das scheint zwar noch ein wenig hin zu sein, doch wer sich mit der Materie noch gar nicht befasst hat, kann durchaus ins Schlingern geraten - einige der Daten müssen oft erst von Behörden angefordert werden. Das kann dauern. Was also passiert, wenn die Grundsteuererklärung verspätet abgegeben wird?
Dann gälten grundsätzlich dieselben Regeln wie bei der verspäteten Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Zunächst könnten Finanzämter mit einem Erinnerungsschreiben eine neue Frist zur Abgabe setzen, Pflicht sei das aber nicht. Dann drohten Zwangsgelder und Verspätungszuschläge. Beide Beträge sind in ihrer Höhe gesetzlich geregelt, beim Zwangsgeld haben die Finanzämter aber einen Ermessensspielraum.
Zwangsgeld kann bis zu 25 000 Euro betragen
Laut Bauer wird das Zwangsgeld zunächst angedroht und eine weitere Frist zur Einreichung der Erklärung gesetzt. Verstreicht die Frist, ohne dass die Erklärung abgegeben wurde, wird das Zwangsgeld festgesetzt. Beim ersten Versäumnis betrage das Zwangsgeld zwischen 25 und 250 Euro, manchmal auch mehr, so Bauer. Ein einzelnes Zwangsgeld darf einen Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.
Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Der Zuschlag wird aber üblicherweise erst ab dem 15. Monat der Verspätung erhoben.
Wird der Abgabezeitraum verlängert?
„Wird die Steuererklärung überhaupt nicht eingereicht, kann grundsätzlich eine Schätzung durch das Finanzamt erfolgen“, sagt Bauer. Die Schätzung ist für Eigentümerinnen und Eigentümer in den meisten Fällen nachteilig, weil die Finanzämter großzügig runden. Doch selbst die Schätzung entbinde nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung. In der Regel setzten die Finanzbeamten mit dem Schätzungsbescheid eine neue Vier-Wochen-Frist, sagt Bauer.
Können Steuerpflichtige frühzeitig absehen, dass sie die Grundsteuererklärung nicht pünktlich abgeben können, sollten sie laut Jana Bauer einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Können Betroffene besondere Gründe für die Verspätung darlegen, gibt das Finanzamt der Verlängerung unter Umständen statt.
Noch gibt es keine offiziellen Aussagen dazu, Experten gehen aber davon aus, dass der Abgabezeitraum für die Grundsteuererklärung verlängert wird, zu dürftig ist der Rücklauf bislang. Ob die Finanzämter also ab dem 1. November wirklich mit Sanktionen durchgreifen, bleibt abzuwarten.