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Umziehen, duschen Umziehen, duschen: Was gehört zur Arbeitszeit - und was nicht?

03.08.2015, 15:23
Nachträglicher Lohn fürs Duschen nach der Arbeit? Den Vorstoß eines Kfz-Mechanikers lehnte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jetzt ab.
Nachträglicher Lohn fürs Duschen nach der Arbeit? Den Vorstoß eines Kfz-Mechanikers lehnte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jetzt ab. dpa Lizenz

Für manchen Mitarbeiter ist zwar offiziell um 18 Uhr Schluss. Tatsächlich bleibt er aber deutlich länger. Der eine muss an seinem Arbeitsplatz, einem Café, erst noch die Stühle hochstellen, der nächste die Arbeitskleidung ablegen. Gehört das eigentlich zur Arbeitszeit, und der Arbeitgeber muss das bezahlen? Nathalie Oberthür, Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, erklärt, welche Rechte Mitarbeiter haben:

Aufräumen

Im Einzelhandel und der Gastronomie ist es üblich, dass am Ende des Tages der Arbeitsplatz aufgeräumt werden muss. Mitarbeiter stellen zum Beispiel im Café die Stühle hoch oder reinigen die Kaffeemaschine. „Fallen diese Arbeiten nach Dienstschluss an, muss der Arbeitgeber das eigentlich bezahlen, denn es ist Arbeitszeit“, sagt Oberthür. Auch wenn es in der Praxis weit verbreitet ist, dass Mitarbeiter unbezahlt länger bleiben: Rechtlich zulässig ist das nicht.

Nacharbeiten

Mitarbeiter im Einzelhandel haben nicht selten zum Beispiel offiziell um 20 Uhr Dienstschluss, weil das Geschäft schließt. Tatsächlich bleiben sie aber häufig bis 20.15 Uhr, denn der letzte Kunde steht nicht selten erst um 20.00 Uhr an der Kasse. Das Nacharbeiten muss der Arbeitgeber in der Regel nicht bezahlen, sagt Oberthür.

Voraussetzung sei allerdings, dass es eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag gibt und die Nacharbeit in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitszeit steht. Wenn man in der Woche ungefähr eine Stunde nacharbeiten muss, dürfte das bei einer Vollzeitstelle noch in Ordnung sein.

Raucherpausen

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, während der Arbeitszeit eine bezahlte Raucherpause zu machen. Mitarbeiter können nur verlangen, dass sie Pausen machen dürfen, nicht aber, dass diese bezahlt werden. Dabei stehen ihnen nach dem Arbeitszeitgesetz gewisse Pausenzeiten gesetzlich zu. Wollen sie darüber hinaus Raucherpausen machen, finden viele Arbeitgeber das in Ordnung. Einen Rechtsanspruch haben Mitarbeiter auf diese zusätzlichen Pausen allerdings nicht

Dienstreisen

Dienstreisen gehören grundsätzlich immer zur Arbeitszeit, und der Arbeitgeber muss sie vergüten, erklärt Oberthür. Andererseits gibt es häufig Regelungen in Arbeitsverträgen, die etwa eine pauschale Vergütung vorsehen. (dpa/tmn)